Schwellenmärkte Musterklauseln

Schwellenmärkte. Ein Teilfonds kann in weniger entwickele oder Schwellenmärkte investieren. Diese Märkte können volatil und illiquid sein, und die Investitionen des Teilfonds in solche Märkte können als spekulativ betrachtet werden und erheblichen Abrechnungsverzögerungen unterliegen. Die Praktiken bezüglich der Abrechnung von Wertpapiergeschäften in Schwellenmärkten sind mit höheren Risiken verbunden als in Märkten von Industrieländern, teilweise aufgrund des Umstands, dass der Fonds Makler und Kontrahenten in Anspruch nehmen muss, die über eine weniger gute Kapitalausstattung verfügen, und ebenso wegen der möglichen Unzuverlässigkeit der Verwahrung und Registrierung von Vermögenswerten in einigen Ländern. Abrechnungsverzögerungen könnten zur Folge haben, dass Anlagegelegenheiten verpasst werden, wenn ein Teilfonds nicht in der Lage ist, ein Wertpapier zu kaufen oder zu verkaufen. Das Risiko erheblicher Schwankungen des Nettoinventarwerts und der Aussetzung von Rücknahmen in diesen Teilfonds kann höher sein als bei Teilfonds, die in größere Weltmärkte investieren. Die Vermögenswerte eines Teilfonds, der in solchen Märkten investiert, sowie die sich daraus ableitenden Erträge des Teilfonds können auch durch Schwankungen der Wechselkurse und durch Devisenkontroll- und Steuerverordnungen ungünstig beeinflusst werden. Demzufolge kann der Nettoinventarwert der Anteile dieses Teilfonds einer erheblichen Volatilität unterliegen. Einige dieser Märkte unterliegen möglicherweise Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Finanzberichterstellungsstandards und -praktiken, die nicht mit denen von weiter entwickelten Ländern vergleichbar sind, und die Wertpapiermärkte dieser Länder können überraschend geschlossen werden. Es könnte eine weniger gründliche staatliche Aufsicht und gesetzliche Regulierung sowie weniger gut definierte Steuergesetze und - verfahren geben als in Ländern mit weiter entwickelten Wertpapiermärkten. Manche Regierungen von Schwellenländern üben einen erheblichen Einfluss auf den privaten Wirtschaftssektor aus, und die politischen und sozialen Unwägbarkeiten in zahlreichen Schwellenländern sind von besonderer Bedeutung. Ein weiteres Risiko, das für solche Länder typisch ist, liegt in der stark exportorientierten Wirtschaft, wodurch diese vom internationalen Handel abhängig ist. Die oftmals überlastete Infrastruktur, die veralteten Finanzsysteme und Umweltprobleme stellen in bestimmten Ländern ebenfalls Risiken dar.
Schwellenmärkte. Einige Teilfonds können Anlagen an verschiedenen Märkten tätigen, von denen einige als „Schwellenmärkte“ oder „Frontier-Märkte“ bezeichnet werden. Viele Schwellenmärkte oder Frontier- Märkte befinden sich wirtschaftlich und politisch in der Entwicklungsphase und haben eine relativ unstabile Regierung und eine Wirtschaft, die nur auf wenigen Rohstoffen oder Branchen basiert. Viele Schwellenländer oder Frontier-Märkte besitzen keine fest etablierten Produktmärkte und Unternehmen verfügen möglicherweise über keine Tiefe des Managements oder sind der Gefahr von politischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen wie z. B. der Verstaatlichung von Schlüsselindustrien ausgesetzt. Anlagen in Unternehmen und anderen Einrichtungen in Schwellenmärkten oder Frontier-Märkten und in Staatsanleihen von Schwellenmärkten oder Frontier-Märkten können sehr risikoreich und spekulativ sein. Der Anlageverwalter ist der Ansicht, dass Frontier-Märkte den Schwellenmärkten ähnlich sind. Sie umfassen jedoch kleinere und weniger Unternehmen, weniger Anleger und eine geringere Handelsaktivität als Schwellenmärkte. Frontier-Märkte kennzeichnet zudem geringere Regulierung, weniger Informationen über Unternehmen und geringere Transparenz. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass die Frontier-Märkte die nächste Generation der Schwellenmärkte darstellen. Zu den Risiken zählen: (i) ein höheres Risiko der Enteignung, konfiskatorischen Besteuerung, Verstaatlichung, sozialer und politischer Instabilität (einschließlich des Risikos eines Regierungswechsels nach Wahlen oder in sonstiger Weise) sowie wirtschaftlicher Instabilität; (ii) die derzeit noch relativ geringe Größe einiger Märkte für Wertpapiere und andere Beteiligungen an Schwellenmarkt-Emittenten und das derzeit noch relativ geringe Handelsvolumen, das Liquiditätsmangel und Kursvolatilität zur Folge hat;
Schwellenmärkte. Bestimmte Steuerrisiken ✓ Der Teilfonds unterliegt insbesondere den folgenden Risiken: Der Teilfonds wird in erster Linie Anlagen tätigen, die langfristig sind und als illiquide betrachtet werden können. Zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Teilfonds eine Anlage tätigt, und dem Zeitpunkt, an dem der Teilfonds oder die entsprechende Portfoliogesellschaft in der Lage ist, eine Rendite aus der betreffenden Anlage zu erzielen, kann ein Zeitraum von beträchtli- cher Länge liegen. Im Ergebnis werden vom Teilfonds unter Umständen über einen erheblichen Zeitraum keine Anlageerlöse realisiert, die zur Verfügung stehen würden, um den laufenden Liquiditätsbedarf des Teilfonds zu decken, darunter insbeson- dere für Verkaufsorders. Wenn der Teilfonds seine Verpflichtungen nicht erfüllt, Kapitalbeiträge an eine seiner Portfoliogesellschaften oder andere Gegenparteien bei Fälligkeit zu leisten, sei es aufgrund fehlender Ressourcen im Ergebnis überhöhter Zeichnungen durch den AIFM, Missmanagement der Barmittel des Teilfonds durch den AIFM oder aus einem anderen Grund, kann der Teilfonds er- heblichen Vertragsstrafen auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen der betreffenden Portfoliogesellschaft oder Gegen- partei ausgesetzt sein, was wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Anlage des Teilfonds in der betreffenden Portfoliogesellschaft haben könnte oder den Teilfonds gegenüber der betreffenden Gegenpartei haftbar machen könnte. Darüber hinaus können sich Portfoliogesellschaften das Recht vorbehalten, die Ausschüttungen an ihre Anleger, darunter an den Teilfonds, teilweise oder ganz zurückzurufen, um weitere Anlagen tätigen, Aufwendungen oder andere Verbindlichkeiten zu begleichen oder zu anderen Zwecken. Es ist darüber hinaus möglich, dass (a) eine Portfoliogesellschaft, in die der Teilfonds auf sekundärer Basis investiert hat, verlangt, dass der Teilfonds Ausschüttungen zurückfordert, die ursprünglich an den Über- tragenden (und nicht an den Teilfonds) geleistet wurden, oder (b) eine Portfoliogesellschaft sich das Recht vorbehält, Aus- schüttungen zurückzurufen (unabhängig davon, ob sie an den Teilfonds oder im Falle eines Sekundärmarkt-Investments an einen Übertragenden geleistet wurden), damit die Portfoliogesellschaft Schadloshaltungs- und andere Verpflichtungen erfül- len kann. Eine Anlage in den Teilfonds sollte als illiquide Anlage betrachtet werden, weil Anteile nicht ohne Weiteres ohne die vorherige Genehmigung der Geschäftsführung übertragbar sind und ...
Schwellenmärkte. Ein Teilfonds kann Basiswerte enthalten, die in wesentlichem Maße mit Schwellenmarktrisiken verbunden sind. Die politischen und wirtschaftlichen Strukturen aufstrebender Volkswirtschaften oder Wertpapiermärkte können sich sehr schnell ändern. Die betreffenden Länder sind unter Umständen in gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Hinsicht weniger stabil als weiter entwickelte Länder, was unter anderem auch zu beträchtlichen Wechselkursschwankungen oder Inflationsraten führen kann. Diese Instabilität kann sich neben anderen Faktoren durch autoritäre Regimes oder die Beteiligung des Militärs an der politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsfindung ergeben, so auch durch nicht verfassungsgemäße Regierungswechsel oder Putschversuche, Unruhen im Zusammenhang mit der Forderung nach besseren politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Bedingungen, Aufstände, Konflikte mit Anrainerstaaten und ethnische oder religiöse Konflikte, Rassenkonflikte und Ressentiments. In manchen dieser Länder wurden in der Vergangenheit das Recht auf Privateigentum nicht anerkannt und das Vermögen von Privatunternehmen zeitweise verstaatlicht oder enteignet. Infolgedessen kann dort ein erhöhtes Anlagerisiko bestehen, unter anderem auch das Risiko der Verstaatlichung oder Enteignung von Vermögenswerten. Zudem können unerwartete politische oder gesellschaftliche Entwicklungen den Wert der Anlagen in diesen Ländern schmälern. Die geringe Größe und die Unausgereiftheit der Wertpapiermärkte in einigen Ländern sowie die relativ niedrigen Börsenumsätze können zur Folge haben, dass sich Basiswerte in diesen Ländern als illiquide und volatiler erweisen als in reiferen Märkten. Über die örtlichen Emittenten liegen möglicherweise nur wenige Finanz- oder Bilanzdaten vor, sodass es schwierig sein könnte, den Wert oder die Aussichten solcher Basiswerte einzuschätzen.

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  • Schweigepflicht Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Umstände, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls einer Behörde mitgeteilt werden müssen.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Kostenpauschalen netto / brutto