Übertragung von Anteilen Musterklauseln

Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein ver- breiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteils- übertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zu- sammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der An- teilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zu- satzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern ak- zeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertra- gung ablehnen kann, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US- Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach An- sicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewähr- leistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesel...
Übertragung von Anteilen. 6.7.1. Bedingungen und Beschränkungen für die Übertragung von Anteilen Anteile sind vorbehaltlich der in der Satzung, diesem Prospekt und den Teilfondsprospekten dargelegten Beschränkungen frei übertragbar. Insbesondere kann der Fonds die Übertragung von Anteilen verweigern, wenn er feststellt, dass eine solche Über- tragung dazu führen würde, dass die Anteile von, im Namen oder für Rechnung oder zugunsten von unzulässigen Personen gehalten werden. Vorbehaltlich des Vorstehenden wird die Übertragung von Anteilen durch den Fonds gewöhnlich im Wege einer Übertragungs- erklärung wirksam, die im Register der Anteilseigner des Fonds eingetragen wird, nachdem dem Administrator eine ordnungsgemäß ausgefüllte und vom Übertragenden ausgefertigte Übertragungsurkunde in einer vom Fonds akzeptierten Form übergeben wurde. Der Fonds lässt nur Anteilsübertragungen wirksam werden, die er als eindeutig und vollständig ansieht. Der Administrator kann vom Übertragenden und/oder vom Übertragungsempfänger alle Informationen und Begleitdokumentation verlangen, die er für erforderlich hält, um die Übertragung wirksam werden zu lassen, einschließlich einer vollständigen und ordnungsge- mäßen AML/KYC-Dokumentation des Übertragungsempfängers. Anteilseignern wird empfohlen, sich mit dem Administrator in Verbindung zu setzen, bevor sie eine Übertragung beantragen, um sicherzustellen, dass sie über die gesamte ordnungsge- mäße Dokumentation für die Transaktion verfügen. Der Fonds kann die Annahme unklarer oder unvollständiger Übertra- gungsanträge bis zum Eingang aller notwendigen Informationen und Begleitdokumentation in einer für den Fonds zufrieden- stellenden Form aufschieben. Bei unklaren oder unvollständigen Übertragungsanträgen kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen. Der Fonds übernimmt keine Haftung für Verluste, die Übertragende und/oder Übertragungsempfän- ger infolge unklarer oder unvollständiger Übertragungsanträge erleiden.
Übertragung von Anteilen. Vorbehaltlich der nachstehend ausgeführten Beschränkungen können die Anteile eines Anteilsinhabers durch ein schriftliches Dokument in einer gebräuchlichen oder üblichen Form oder in einer anderen, vom Verwaltungsrat genehmigten Form übertragen werden. Anspruch auf Rücknahme Ein Anteilsinhaber hat das Recht, die Rücknahme seiner Anteile von der Gesellschaft gemäß den Bestimmungen der Satzung zu beantragen. Ausschüttungen Die Satzung gestattet dem Verwaltungsrat, diejenigen Ausschüttungen in Bezug auf Anteilsklassen zu beschließen, wie dies der Verwaltungsrat durch die Gewinne des jeweiligen Fonds für gerechtfertigt hält. Der Verwaltungsrat kann Ausschüttungsansprüche seitens des Anteilsinhabers ganz oder teilweise durch Sachausschüttung von Vermögenswerten des betreffenden Fonds und insbesondere von Anlagen, auf die der jeweiligen Fonds Anspruch hat, befriedigen. Ein Anteilsinhaber kann vom Verwaltungsrat statt einer dinglichen Übertragung von Fonds Die Verwaltungsratsmitglieder müssen für die einzelnen von der Gesellschaft aufgelegten Fonds jeweils ein gesondertes Vermögensportfolio wie folgt einrichten:
Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Namensanteilen kann in der Regel durch die Aushändigung einer entsprechenden Übertragungsurkunde an die Register- und Transferstelle erfolgen. Beim Eingang des Übertragungsantrags kann die Register- und Transferstelle nach der Prüfung des Indossaments fordern, dass Unterschriften von zugelassenen Banken, Börsenmaklern oder Notaren garantiert werden. Anteilinhabern wird empfohlen, sich vor der Beantragung einer Übertragung an die Register- und Transferstelle zu wenden, um zu gewährleisten, dass sie über alle erforderlichen Dokumente für die Transaktion verfügen.
Übertragung von Anteilen. Anteile der einzelnen Fonds können unter Verwendung eines von der übertragenden Person unterzeichneten (oder im Falle einer juristischen Person eines in deren Namen unterzeichneten oder mit deren Siegel versehenen) Anteilsübertragungsformulars übertragen werden, sofern der Übertragungsempfänger zuvor ein Kontoeröffnungsformular (mit dem u. a. zertifiziert wird, dass der Übertragungsempfänger alle geltenden Anspruchsvoraussetzungen des Fonds erfüllt) entsprechend den Anforderungen der Verwaltungsstelle ausfüllt und dieser alle geforderten Unterlagen zukommen lässt. Im Todesfall eines der gemeinsamen Anteilsinhaber wird der Überlebende bzw. werden die Überlebenden von der Gesellschaft als einzige Person bzw. Personen anerkannt, die ein Eigentumsrecht oder Anrecht an den auf die Namen dieser gemeinsamen Anteilsinhaber eingetragenen Anteile hat bzw. haben. Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen die Eintragung folgender Transaktionen ablehnen:
Übertragung von Anteilen. Anteile können nach den Satzungsbestimmungen mittels schriftlicher Urkunde in vom Verwaltungsrat genehmigter Form übertragen werden. Übertragungsempfänger müssen ebenfalls die Zusicherungen und Gewährleistungen abgeben, die von Antragstellern für Anteile gefordert werden. Übertragungen unterliegen den Beschränkungen, die unter „Beschränkungen des Eigentums, zwangsweise Rücknahme und Übertragung von Anteilen“ angegeben sind.
Übertragung von Anteilen. EINGESCHRÄNKTE HANDELBARKEIT Eine Übertragung des Anteils oder eine sonstige Verfügung über den Anteil ist grundsätzlich nur mit Wirkung zum 01.01. eines Jahres möglich. Die Anteile an der Investmentgesellschaft sind nicht zum Handel an einer Börse zugelassen. Zum Zeitpunkt der Pros- pekterstellung existiert kein der Börse vergleichbarer Markt für den Handel von Anteilen an einer Kommanditgesellschaft. Der Anleger ist im Falle eines Veräußerungswunsches dar- auf angewiesen, selbst einen Käufer zu finden und mit die- sem die Konditionen für die Veräußerung zu vereinbaren. Die Handelbarkeit der Anteile ist daher eingeschränkt (sie- he hierzu auch Abschnitt ›08 Risikohinweise‹, insbesondere Seite 42 ›Risiko der Handelbarkeit der Beteiligung/-Fungi- bilitätsrisiko‹).
Übertragung von Anteilen. Bei der Übertragung von Anteilen ist zu unterscheiden nach ➔ Unentgeltlich-Eigenübertrag Übertrag auf ein Depot auf Ihren eigenen Namen.
Übertragung von Anteilen. Ein Anteilinhaber kann Anteile auf eine oder mehrere Personen übertragen, sofern alle Anteile mit frei verfügbaren Geldern voll eingezahlt wurden und jeder Übertragungsempfänger die Voraussetzungen für einen Anleger in die betreffende Anteilsklasse erfüllt. Vor einer Übertragung muss der Anteilinhaber der Register- und Transferstelle das geplante Datum der Übertragung und die Anzahl der zu übertragenden Anteile mitteilen. Die Register- und Transferstelle akzeptiert nur Übertragungen, deren Datum in der Zukunft liegt. Darüber hinaus muss jeder Übertragungs- empfänger ein Antragsformular ausfüllen. Der Anteilinhaber muss seine Mitteilung und jedes ausgefüllte Antragsformular über die im Antragsformular angegebene Stelle an die Register- und Transferstelle senden. Die Register- und Transferstelle kann von einem Übertragungsempfänger zusätzliche Auskünfte zum Nachweis einer Erklärung, die der Anleger in seinem Antrag abgibt, verlangen. Die Register- und Transferstelle wird jeden Antrag, der nicht zu ihrer Zufriedenheit ausgefüllt ist, ablehnen. Die Register- und Transferstelle wird eine Übertragung erst ausführen, wenn die Form der Mitteilung für sie zufriedenstellend ist und sie den Zeichnungsantrag jedes Übertragungsempfängers akzeptiert hat. Jeder Anteilinhaber, der Anteile überträgt, und jeder Übertragungsempfänger verpflichtet sich gemeinsam und jeder für sich, den Teilfonds und alle seine Beauftragten von jeglichen Verlusten schadlos zu halten, die einem oder mehreren von ihnen in Verbindung mit einer Übertragung entstehen.
Übertragung von Anteilen. Vorbehaltlich und nach Maßgabe der Regeln des anerkannten Clearingsystems sind Anteile (soweit hierin nicht anderweitig angegeben) frei übertragbar. Die Gesellschaft ist befugt, die Eintragung einer Übertragung von Anteilen abzulehnen, wenn sie an eine Person erfolgen soll, die kein befugter Inhaber oder befugter Käufer ist, oder wenn sie aufsichtsrechtliche, finanzielle, rechtliche, steuerliche oder administrative Nachteile für die Gesellschaft allein, oder für die Gesellschaft und die Anteilinhaber als Ganzes haben könnte oder wenn aufgrund der Übertragung der Anteilsbesitz des Veräußerers oder des Erwerbers unter der gegebenenfalls vorgeschriebenen Mindestbeteiligung liegen würde. Laut Satzung ist das Halten und Übertragen von Anteilen sowohl in stückeloser als auch in nicht stückeloser Form zulässig. Für stückelose Anteile beantragt die Gesellschaft die Zulassung der Anteile jeder Klasse als Teilnehmerwertpapiere in den entsprechenden computerbasierten Settlementsystemen. Dies ermöglicht einem Anteilinhaber das Halten von Anteilen und die Abwicklung von Transaktionen in Bezug auf Anteile über diese Settlementsysteme. Antragsteller, die Handelsgeschäfte über Settlementsysteme vornehmen, müssen unter Umständen einen Nachweis vorlegen, dass sie befugte Inhaber oder befugte Käufer sind.