Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Anteilen muss durch eine schriftliche Urkunde in einer üblichen oder allgemein verbreiteten Form oder einer sonstigen von den Verwaltungsratsmitgliedern nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit genehmigten Form erfolgen. Jede Übertragungsurkunde muss den vollständigen Namen und die Anschrift sowohl des Übertragenden als auch des Erwerbers enthalten und vom Übertragenden oder in dessen Namen unterzeichnet sein. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Eintragung von Anteilsübertragungen ablehnen, bis die Übertragungsurkunde beim Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort, welcher von den Verwaltungsratsmitgliedern mit angemessenem Grund festgelegt werden kann, zusammen mit anderen Nachweisen in Bezug auf die Berechtigung des Übertragenden zur Durchführung der Übertragung, welche die Verwaltungsratsmitglieder mit angemessenem Grund verlangen können, hinterlegt worden ist. Der Übertragende bleibt bis zur Eintragung des Erwerbers in das Register der Anteilinhaber. Die Übertragung wird nur in das Register eingetragen, wenn der Erwerber, sofern er noch nicht Anteilinhaber der Gesellschaft ist, ein Zeichnungsantragsformular (und, soweit anwendbar, ein Zusatzantragsformular für US-Personen) ausgefüllt hat und dieser von den Verwaltungsratsmitgliedern akzeptiert wird. Die Anteile sind frei übertragbar, wobei jedoch der Verwaltungsrat die Eintragung einer Anteilsübertragung ablehnen kann, wenn (a) die Übertragung innerhalb der Vereinigten Staaten oder an eine US-Person erfolgt; (b) die Übertragung gegen US-Wertpapiergesetze verstößt; (c) die Übertragung nach Ansicht des Verwaltungsrats gesetzwidrig wäre oder aufsichtsrechtliche, rechtliche, geldliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsmäßige Nachteile für die Gesellschaft, den betreffenden Teilfonds oder die Gesamtheit der Anteilinhaber hätte oder administrative Belastungen zur Folge bzw. wahrscheinlich zur Folge hätte; (d) kein zufriedenstellender Nachweis über die Identität des Erwerbers vorliegt; oder (e) die Gesellschaft verpflichtet ist, eine entsprechende Anzahl von Anteilen zurückzunehmen oder zu entwerten, um maßgebliche Steuer des Anteilinhabers, die aufgrund einer solchen Übertragung zu zahlen ist, zu begleichen. Ein potenzieller Erwerber kann dazu verpflichtet sein, diejenigen Zusicherungen oder Gewährleistungen abzugeben oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf die obengenannten Angelegenheiten verlangen können. Falls die Gesellschaft keine maßge...
Übertragung von Anteilen. Vorbehaltlich der nachstehend ausgeführten Beschränkungen können die Anteile eines Anteilsinhabers durch ein schriftliches Dokument in einer gebräuchlichen oder üblichen Form oder in einer anderen, vom Verwaltungsrat genehmigten Form übertragen werden. Anspruch auf Rücknahme Ein Anteilsinhaber hat das Recht, die Rücknahme seiner Anteile von der Gesellschaft gemäß den Bestimmungen der Satzung zu beantragen. Ausschüttungen Die Satzung gestattet dem Verwaltungsrat, diejenigen Ausschüttungen in Bezug auf Anteilsklassen zu beschließen, wie dies der Verwaltungsrat durch die Gewinne des jeweiligen Fonds für gerechtfertigt hält. Der Verwaltungsrat kann Ausschüttungsansprüche seitens des Anteilsinhabers ganz oder teilweise durch Sachausschüttung von Vermögenswerten des betreffenden Fonds und insbesondere von Anlagen, auf die der jeweiligen Fonds Anspruch hat, befriedigen. Ein Anteilsinhaber kann vom Verwaltungsrat statt einer dinglichen Übertragung von Fonds Die Verwaltungsratsmitglieder müssen für die einzelnen von der Gesellschaft aufgelegten Fonds jeweils ein gesondertes Vermögensportfolio wie folgt einrichten: Fondsumtausch Vorbehaltlich der Bestimmungen der Satzung ist ein Anteilsinhaber, der Anteile in einer Klasse eines Fonds an einem Handelstag hält, berechtigt, von Zeit zu Zeit sämtliche oder einen Teil dieser Anteile in Anteile einer anderen Klasse in demselben oder einem gesonderten Fonds (wobei es sich um einen bestehenden Fonds oder einen Fonds handelt, der vom Verwaltungsrat zur Auflage mit Wirkung von diesem Handelstag beschlossen wurde) umzutauschen, wobei dieser Umtausch einer Umtauschgebühr (wie in diesem Prospekt angegeben) unterliegt.
Übertragung von Anteilen. Die Übertragung von Namensanteilen kann in der Regel durch die Aushändigung einer entsprechenden Übertragungsurkunde an die Register- und Transferstelle erfolgen. Beim Eingang des Übertragungsantrags kann die Register- und Transferstelle nach der Prüfung des Indossaments fordern, dass Unterschriften von zugelassenen Banken, Börsenmaklern oder Notaren garantiert werden. Anteilinhabern wird empfohlen, sich vor der Beantragung einer Übertragung an die Register- und Transferstelle zu wenden, um zu gewährleisten, dass sie über alle erforderlichen Dokumente für die Transaktion verfügen.
Übertragung von Anteilen. 19.01 Jeder Anteilsinhaber, der im Register eines Teilfonds eingetragen ist, ist be- rechtigt, alle oder einzelne Anteile, die von ihm gehalten werden, durch eine Übertragungsurkunde in der üblichen von der Verwaltungsgesellschaft vorge- sehen Form oder in einer sonstigen Form, die von der Verwaltungsgesellschaft gegebenenfalls genehmigt wird, an eine andere Person zu übertragen.
Übertragung von Anteilen. (a) Jeder im Register eingetragene Anteilinhaber ist berechtigt, jegliche Anteile in seinem Bestand durch eine schriftliche Urkunde in gebräuchlicher Form oder einer anderen vom Treuhänder jeweils genehmigten Form zu übertragen.
Übertragung von Anteilen. Anteile an einem Teilfonds sind mittels einer von der übertragenden Person unterzeichneten (bzw., im Falle der Übertragung durch ein Unternehmen, mittels einer von einer in seinem Namen handelnden Person) unterzeichneten schriftlichen Urkunde übertragbar, sofern der Übertragungsempfänger zur Zufriedenheit des Administrators ein Antragsformular ausgefüllt und dem Administrator alle weiteren Dokumente vorgelegt hat, die dieser verlangt. Im Falle des Todes eines gemeinsamen Anteilinhabers sind die überlebende(n) Person(en) die einzige(n) Person(en), deren Anspruch auf oder Recht an den auf die Namen dieser gemeinsamen Anteilinhaber eingetragenen Anteilen die Gesellschaft anerkennt. Anteile dürfen nicht an US-Personen übertragen werden (es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten und die vorherige Genehmigung des Verwaltungsrates hierzu vor). Die Registrierung einer Übertragung kann vom Verwaltungsrat abgelehnt werden, wenn in Folge der Übertragung der Wert der von der übertragenden Person oder vom Übertragungsempfänger gehaltenen Anteile unter den in dem auf den jeweiligen Teilfonds bezogenen Prospektnachtrag angegebenen Mindestbestand (falls vorhanden) fallen würde. Wenn die übertragende Person im Namen einer in Irland steuerpflichtigen Person handelt oder als für eine in Irland steuerpflichtige Person handelnd gilt, kann die Gesellschaft einen Teil der Anteile der übertragenden Person zurücknehmen und annullieren, so dass die Gesellschaft in der Lage ist, die Steuern, die in Bezug auf die Übertragung anfallen, an die irischen Steuerbehörden abzuführen.
Übertragung von Anteilen. Anteile der einzelnen Fonds können unter Verwendung eines von der übertragenden Person unterzeichneten (oder im Falle einer juristischen Person eines in deren Namen unterzeichneten oder mit deren Siegel versehenen) Anteilsübertragungsformulars übertragen werden, sofern der Übertragungsempfänger zuvor ein Kontoeröffnungsformular (mit dem u. a. zertifiziert wird, dass der Übertragungsempfänger alle geltenden Anspruchsvoraussetzungen des Fonds erfüllt) entsprechend den Anforderungen der Verwaltungsstelle ausfüllt und dieser alle geforderten Unterlagen zukommen lässt. Im Todesfall eines der gemeinsamen Anteilsinhaber wird der Überlebende bzw. werden die Überlebenden von der Gesellschaft als einzige Person bzw. Personen anerkannt, die ein Eigentumsrecht oder Anrecht an den auf die Namen dieser gemeinsamen Anteilsinhaber eingetragenen Anteile hat bzw. haben. Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen die Eintragung folgender Transaktionen ablehnen:
Übertragung von Anteilen. Anteile können nach den Satzungsbestimmungen mittels schriftlicher Urkunde in vom Verwaltungsrat genehmigter Form übertragen werden. Übertragungsempfänger müssen ebenfalls die Zusicherungen und Gewährleistungen abgeben, die von Antragstellern für Anteile gefordert werden. Übertragungen unterliegen den Beschränkungen, die unter „Beschränkungen des Eigentums, zwangsweise Rücknahme und Übertragung von Anteilen“ angegeben sind.
Übertragung von Anteilen. Anteilseigner können vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Geschäftsführung ihre Anteile an Dritte übertragen, die
Übertragung von Anteilen. Anteilsübertragungen können schriftlich in einer üblichen oder gebräuchlichen Form durchgeführt werden und müssen vom oder im Namen des Übertragenden unterzeichnet werden. Ferner sind der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Übertragenden und des Übertragungsempfängers anzugeben. Der Verwaltungsrat kann jederzeit für die Registrierung von Übertragungsurkunden eine Gebühr festlegen, wobei diese höchstens 5 % des Nettoinventarwerts der von der Übertragung betroffenen Anteile zum Bewertungszeitpunkt am Handelstag unmittelbar vor dem Datum der Übertragung betragen darf. Der Verwaltungsrat kann die Eintragung einer Anteilsübertragung ablehnen, wenn