Schäden an beweglichen Sachen Musterklauseln

Schäden an beweglichen Sachen. Zudem ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z.B. Mobiliar, Heimtextili- en oder Geschirr) in zu privaten Zwecken gemieteten Ferienwohnungen oder -häusern oder in Hotelzimmern eingeschlossen.
Schäden an beweglichen Sachen. 3.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffern 7.6 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an vom Versicherungsneh- mer maximal für 3 Monate für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder sonst überlassenen Arbeitsgeräten/-maschinen, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, Formen und Werkzeugen und sonstiger Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind. Die Beweislast für die Dauer der Miete, Leihe oder sonsti- gen Überlassung trägt der Versicherungsnehmer. 3.2 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffern 7.6 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an den dem Versicherungs- nehmer im Rahmen des versicherten Risikos zur besonderen Verwahrung übergebenen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind. Auf die Bestimmungen Belegschafts- und Besucherhabe (Teil B Ziffer 15.) wird hingewiesen. 3.3 Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn und soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 3.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche – wegen Beschädigung oder Abhandenkommen von Geld, Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen; – wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, soweit nicht nach Teil B Ziffer 3.1 Versicherungsschutz besteht; – wegen Schäden an Wasser- und Luftfahrzeugen; – wegen Schäden an geleasten Sachen; – wegen Transport außerhalb des Betriebes; – wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. Ebenfalls ausgeschlossen sind – in Ergänzung von 7.4 und 7.5 AHB – Haftpflichtansprüche – von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; – von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver- sicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; – von Angehörigen (Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; – von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden und/oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 3.5 Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für sonstige Schäden 50.000 EUR pro Versicherungsjahr. Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden die vertraglich vereinbarte generelle Selbstbeteiligung, mindestens jedoch 500 EUR, selbst zu tragen.
Schäden an beweglichen Sachen. Zudem ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung 1.5.2.1. von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z.B. Mobiliar, Heimtextilien oder Ge- schirr) in zu privaten Zwecken gemieteten Ferienwohnungen oder -häusern oder in Hotelzimmern eingeschlossen; Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt wird, steht als Ersatzleis- tung für EXCLUSIV Fair Play Direkt die Grundversicherungssumme des Vertrages zur Verfügung, höchstens jedoch 00.000.000 €. 1.5.2.2. oder Vernichtung von gemieteten oder geliehenen Hundeschlitten oder -trans- portanhängern. Die Ersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Grundversicherungssumme zur Verfügung 1.5.2.3. oder Zerstörung oder dem Abhandenkommen von fremden, beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer mit Bezug auf die Haltung des versicherten Hundes gemietet, gepachtet oder geliehen hat. Die Ersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungs- jahres im Rahmen der vereinbarten Grundversicherungssumme zur Verfügung.

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