Schönheitsreparaturen Musterklauseln

Schönheitsreparaturen. (1) Während der Mietdauer ist der Vermieter – entgegen der gesetzlichen Regelung – nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dies gilt nicht im Zusammenhang mit der Beseitigung von Mängeln.
Schönheitsreparaturen. Der Vermieter übernimmt die Schönheitsreparaturen. Zur Durchführung der Schönheitsreparaturen hat der Mieter, sofern diese während der Mietzeit erforderlich sind, dem Vermieter Zutritt zur Mietsache zu gewähren und die Durchführung derselben zu dulden. Es wird auf Ziffer 14. Betreten der Mietsache verwiesen.
Schönheitsreparaturen. 12.1 Kostenumlage: Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume stets in einem dem normalen Nutzungsgebrauch entsprechenden Zustand zu halten. Sollten die Mieträume bei seinem Auszug durch sein Verschulden nicht in einem nach allgemeinen Maßstäben bewohnbaren Zustand sein, kann der Vermieter erforderliche Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters durchführen oder durchführen lassen.
Schönheitsreparaturen. 1. ALTERNATIVE: Unrenoviert / renovierungsbedürftig übergebene Mieträume*
Schönheitsreparaturen. (1) Der Vermieter ist nicht verpflichtet, innerhalb der Mietsache Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Mie- ter verpflichtet sich, während der Mietzeit und bis zur Rückgabe innerhalb der Mietsache Schönheitsreparatu- ren auf eigene Kosten sach- und fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen, wenn und soweit diese auf seinem Mietgebrauch beruhen und nach dem Grad der tatsächlichen Abnutzung erforderlich sind. Schön- heitsreparaturen umfassen das Tapezieren oder Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Heiz- körper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster von innen und der Außentüren von in- nen und das Anstreichen der Fußböden, dem deren Grundreinigung (insbesondere Shampoonieren bei Teppichboden, Einsatz eines Reinigungsmittels mit anschließendem Auftrag einer Schutzemulsion bei Parkett) gleichsteht. Zu einer turnusmäßigen Durchführung von Schönheitsreparaturen ungeachtet der Notwendigkeit ist der Mieter weder während des Mietverhältnisses noch bei dessen Beendigung verpflichtet. Sofern der Mie- ter den vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, ist der Vermieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters zu veranlassen.
Schönheitsreparaturen. Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Renovierung der Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht erforderlich ist. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen und umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken. Ferner das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und der Türen, soweit diese nicht Endbeschichtet sind. Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel in Abhängigkeit vom jeweiligen Abnutzungsgrad der Räume auszuführen. Hierfür empfehlen wir die nachfolgenden Fristen: in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre in Wohn- und Schlafzimmer, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre Anstriche der Heizkörper und Heizrohre alle 4 Jahre Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. Die Fristen beginnen mit Mietvertragsbeginn zu laufen. Fällige Schönheitsreparaturen spätestens bis zum Ende des Mietverhältnisses nachzuholen. Der Fristenplan gilt nur, wenn das Mietverhältnis länger als 6 Jahre dauert. Zieht der Mieter vor Ablauf von 6 Jahren aus, so verpflichtet er sich, sich an den Renovierungskosten der Wohnung wie folgt zu beteiligen: Mietdauer ab 6 Jahren 100 % Mietdauer bis 5 Jahre 90 % Mietdauer bis 4 Jahre 70 % Mietdauer bis 3 Jahre 50 % Mietdauer bis 2 Jahre 30 % Mietdauer bis 1 Jahr 15 % Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch Rechnungsbelege zu erbringen.
Schönheitsreparaturen. Sollten die Mieträume nach Auszug des Mieters oder der Mieterin durch überdurchschnittliche Abnutzung (Beschä- digung) nicht in nach allgemeinen Maßstäben bewohn- barem Zustand sein, kann der Vermieter vom Mieter/von der Mieterin verlangen, dass er/sie das Zimmer auf seine/ ihre Kosten renoviert und die festgestellten Schäden be- seitigt werden. Der Vermieter setzt dem Mieter/der Mie- terin zur Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist mit der Erklärung, dass er nach dem Ablauf der Frist die Durchführung der Renovierungsarbeiten durch den Mieter/die Mieterin ablehnt. Sodann werden die Arbeiten auf Kosten des Mieters/der Mieterin durchgeführt; der durch diese Verzögerung entstandene Mietausfall ist vom Mieter/der Mieterin zu tragen. Bauliche Veränderungen durch den Mieter oder die Mieterin sind grundsätzlich untersagt. Im Ausnahmefall sind sie nur dann zulässig, wenn hierfür vorher ein schriftlicher Antrag beim Vermieter gestellt wurde und der Vermieter hierfür eine schriftliche Genehmigung erteilt hat. Dieses gilt auch für Antennen-, Datenkom- munikations- und Telefonanlagen. Hat der Mieter oder die Mieterin bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungsgegenständen versehen, so ist er oder sie verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts Anderes vereinbart ist.
Schönheitsreparaturen. 1. Die Mieterin/der Mieter hat keinen Anspruch darauf, die Mieträume bei Beginn des Mietverhältnisses in renoviertem Zustand zu übernehmen. Ebenso besteht keine allgemeine Verpflichtung der Mieterin/des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit und bei Auszug aus den Mieträumen. Die Mieterin/der Mieter ist jedoch verpflichtet, die Mieträume durch sorgsamen und pfleglichen Umgang stets in bewohnbarem Zustand zu halten und bei Beendigung in einem dem gewöhnlichen Gebrauch entsprechenden Zustand zurückzugeben.
Schönheitsreparaturen. 1. Während der Mietzeit verpflichtet sich der Mieter, auf seine Kosten erforderliche Schön- heitsreparaturen fach- und sachgerecht durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören:
Schönheitsreparaturen. 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Mieter auf Grund § des zwischen ihm und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrages zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Mietverhältnisses zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, weil nicht nur die vertraglich vereinbarten Fristen abgelaufen sind, sondern auch der Zustand der Wohnung die Renovierung erfordert. Zu den geschuldeten Schönheitsreparaturen zählen das Tapezieren, Streichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.