Common use of Selbstversorgung Clause in Contracts

Selbstversorgung. Zur Selbstversorgung gehören die Bereiche Körperpflege, An- und Auskleiden, Ernäh- rung und Ausscheiden. Die Aufgaben im Bereich der Körperpflege, der Unterstützung beim An- und Auskleiden, bei der Ernährung und beim Ausscheiden werden vom Grad der Selbständigkeit des pflegebedürftigen Menschen und den bestehen Ressourcen bestimmt. Neben der Un- terstützung der motorischen und/oder kognitiven Fähigkeiten muss auch eine individuel- le Abstimmung auf die physischen und psychischen Bedürfnisse des pflegebedürftigen Menschen erfolgen (z.B. muss neben Unterstützung der Fähigkeit Speisen und Geträn- ke zum Mund zu führen, individuell eingeschätzt werden, ob situationsgerecht ausrei- chend Nahrung aufgenommen wird). Pflege und Betreuung orientieren sich an den be- stehenden Ressourcen und berücksichtigen bei den durchzuführenden Aufgaben weit- gehend die Erhaltung bzw. das Wiedererlangen der Selbständigkeit insbesondere durch individuelle, zielführende Maßnahmen zur Aktivierung und Förderung. • Krankheitsbewältigung Bestandteil der Aufgaben ist die Einschätzung und physische und psychische Unter- stützung der pflegebedürftigen Menschen bei krankheits- oder therapiebedingten Be- lastungen (z.B. Gewöhnung an die neue Situation nach einem Schlaganfall oder einer Krebstherapie) sowie ggf. die Einschaltung von Fachdiensten und Fachärzten. Zur Krankheitsbewältigung gehört auch die Anleitung zur richtigen Nutzung der Pflege- hilfsmittel, die dem pflegebedürftigen Menschen überlassen werden. Dies ersetzt nicht die Unterweisung durch die Lieferanten der Pflegehilfsmittel in deren richtigen Gebrauch. • Heilmitteltherapie Das Pflegeheim motiviert zur selbständigen Durchführung des Eigenübungspro- gramms in Zusammenhang mit laufenden Heilmittelverordnungen. • Unterstützung bei der Planung und Organisation von medizinischen und thera- peutischen Maßnahmen außerhalb der Einrichtung Dabei sind solche Aufgaben außerhalb des Pflegeheimes zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des pflegebedürftigen Menschen erfordern (z.B. Organisieren und Planen von Arztbesuchen). * Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden im Rahmen der ärztlichen Anordnung erbracht. Sie umfassen Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die übli- cherweise an Pflegefachkräfte oder Pflegekräfte delegiert werden können und nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden. Sie dienen dazu, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Diese werden vom behandelnden Arzt angeordnet und verantwortet. Die ärztliche Anordnung und die Durchführung sind in der Pflegedokumentation festzuhalten. Analoge Grundlage für den Inhalt der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen sind die für Hessen geltenden Leistungsbeschreibungen der Vereinbarungen nach § 132a SGB V (häusliche Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V) in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie auf den stationären Bereich anwend- bar sind. Die Pflegekräfte dürfen nur die Leistungen erbringen, für die sie nach der entsprechen- den Ausbildung qualifiziert sind. Beim Einsatz von Pflegehilfskräften ist zudem sicherzu- stellen, dass Pflegefachkräfte die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anlei- tung der Hilfskräfte und die Kontrolle der geleisteten Arbeit gewährleisten. Die Pflegebedürftigkeit verändert die Gestaltung des Alltags und die sozialen Bezüge der pflegebedürftigen Menschen. Die Aufgaben tragen zur Bewältigung der veränderten Anforderungen bei, unterstützen den pflegebedürftigen Menschen bei der Fähigkeit nach individuellen Gewohnheiten seinen Tagesablauf zu gestalten sowie nach individuellen Gewohnheiten einen Tag-Nacht-Rhythmus einzuhalten. Die Aufgaben unterstützen den pflegebedürftigen Menschen bei der persönlichen Le- bensführung und der Gestaltung des Wohn- und Lebensumfeldes nach eigenen Vorstel- lungen und Bedürfnissen sowie bei der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Damit fördern sie die Aufrechterhaltung bestehender und den Aufbau neuer sozialer Be- xxxx und Kompetenzen und tragen den geistigen und seelischen Bedürfnissen Rech- nung. Handlungsleitend für diese Aufgaben ist die Orientierung an der Selbständigkeit und der individuellen Lebensgeschichte der pflegebedürftigen Menschen sowie ihren ak- tuellen Bedürfnissen. Die Aufgaben werden erbracht: • integriert in den täglichen Umgang mit dem pflegebedürftigen Menschen, • als individuelles Angebot für einzelne pflegebedürftige Menschen, • als individuelles Gruppenangebot für mehrere pflegebedürftige Menschen, • durch Öffnung in das Gemeinwesen. Es gelten die Expertenstandards nach § 113a SGB XI. Bis zu dem Zeitpunkt des jeweili- gen Inkrafttretens gelten die dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Er- kenntnisse entsprechenden hausinternen Standards. Die Pflegeheime tragen hierfür gemäß § 112 SGB XI die Qualitätsverantwortung. Das Pflegeheim gewährleistet geeignete Rahmenbedingungen für ein würdevolles selbstbestimmtes Abschiednehmen und Sterben mit dem Ziel einer möglichst hohen Le- bensqualität in der Sterbephase. Die pflegebedürftigen Menschen und Angehörigen er- halten kompetente und einfühlsame Unterstützung, Information und Beratung sowie Be- gleitung bei der Gestaltung und Bewältigung eines würdevollen Sterbeprozesses. Dies beinhaltet auch die Information zu einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Dabei werden die individuellen biografischen, kulturellen und religiösen Hintergründe sowie die individuellen Wünsche und Vorstellungen des Sterbenden und der Angehöri- gen berücksichtigt. Es wird ein fachlich adäquater Umgang mit Begleiterscheinungen des Sterbeprozesses (wie z.B. manifeste Depressionen, Angstzustände, Verwirrtheit und/oder Delir) mit dem Ziel gewährleistet, dem Sterbenden ein weitestgehend angst- freies und würdevolles Sterben zu ermöglichen. Des Weiteren wird der Arzt auf Symp- tome hingewiesen, die ggf. durch palliative Versorgung gelindert werden können. Die gelebte Abschiedskultur in einem Pflegeheim erfordert einen respektvollen Umgang aller in den unterschiedlichen Bereichen des Pflegeheimes tätigen haupt- und ehrenamt- lichen Mitarbeitern mit dem sterbenden bzw. verstorbenen pflegebedürftigen Menschen und seinen Angehörigen. Werden externe Dienstleister in Anspruch genommen, so wer- den diese angemessen über die Abschiedskultur informiert und zur Berücksichtigung aufgefordert. Die pflegerische, ärztliche, psychosoziale und spirituelle Begleitung sterbender pflege- bedürftiger Menschen ist eine multiprofessionelle Aufgabe. Vorhandene regionale Struk- turen werden für die Sterbebegleitung genutzt. Für eine verbesserte palliativmedizini- sche und -pflegerische Versorgung wird eine Zusammenarbeit mit Hospizdiensten oder Hospiz- und Palliativnetzwerken oder Anbietern der spezialisierten ambulanten Palliativ- versorgung (SAPV) in der Region angestrebt. Bei Bedarf regt das Pflegeheim ethische Fallbesprechungen mit den daran zu beteiligenden Personen an. Die Leistungen nach § 132g SGB V bleiben unberührt. Die geeigneten Rahmenbedingungen für ein würdevolles Abschiednehmen und Sterben sind in einem Konzept darzulegen. Das Pflegeheim hat die Möglichkeit, gemäß Anlage 1 besondere Leistungen zur Sterbe- begleitung und zu Palliative-Care gesondert zu vereinbaren. § 3‌

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Vollstationäre Pflegerische Versorgung, Rahmenvertrag Über Die Vollstationäre Pflegerische Versorgung

Selbstversorgung. Zur Selbstversorgung gehören die Bereiche Körperpflege, An- und Auskleiden, Ernäh- rung Ernährung und Ausscheiden. Die Aufgaben im Bereich der Körperpflege, der Unterstützung beim An- und Auskleiden, bei der Ernährung und beim Ausscheiden werden vom Grad der Selbständigkeit des pflegebedürftigen Menschen und den bestehen Ressourcen bestimmt. Neben der Un- terstützung Unterstützung der motorischen und/oder kognitiven Fähigkeiten muss auch eine individuel- le individuelle Abstimmung auf die physischen und psychischen Bedürfnisse des pflegebedürftigen Menschen erfolgen (z.B. muss neben Unterstützung der Fähigkeit Speisen und Geträn- ke Getränke zum Mund zu führen, individuell eingeschätzt werden, ob situationsgerecht ausrei- chend ausreichend Nahrung aufgenommen wird). Pflege und Betreuung orientieren sich an den be- stehenden bestehenden Ressourcen und berücksichtigen bei den durchzuführenden Aufgaben weit- gehend weitgehend die Erhaltung bzw. das Wiedererlangen der Selbständigkeit insbesondere durch individuelle, zielführende Maßnahmen zur Aktivierung und Förderung. • Krankheitsbewältigung Bestandteil der Aufgaben ist die Einschätzung und physische und psychische Unter- stützung Unterstützung der pflegebedürftigen Menschen bei krankheits- oder therapiebedingten Be- lastungen Belastungen (z.B. Gewöhnung an die neue Situation nach einem Schlaganfall oder einer Krebstherapie) sowie ggf. die Einschaltung von Fachdiensten und Fachärzten. Zur Krankheitsbewältigung gehört auch die Anleitung zur richtigen Nutzung der Pflege- hilfsmittelPflegehilfsmittel, die dem pflegebedürftigen Menschen überlassen werden. Dies ersetzt nicht die Unterweisung durch die Lieferanten der Pflegehilfsmittel in deren richtigen Gebrauch. • Heilmitteltherapie Das Pflegeheim motiviert zur selbständigen Durchführung des Eigenübungspro- gramms Eigenübungsprogramms in Zusammenhang mit laufenden Heilmittelverordnungen. • Unterstützung bei der Planung und Organisation von medizinischen und thera- peutischen therapeutischen Maßnahmen außerhalb der Einrichtung Dabei sind solche Aufgaben außerhalb des Pflegeheimes zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des pflegebedürftigen Menschen erfordern (z.B. Organisieren und Planen von Arztbesuchen). * Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden im Rahmen der ärztlichen Anordnung erbracht. Sie umfassen Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die übli- cherweise üblicherweise an Pflegefachkräfte oder Pflegekräfte delegiert werden können und nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden. Sie dienen dazu, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Diese werden vom behandelnden Arzt angeordnet und verantwortet. Die ärztliche Anordnung und die Durchführung sind in der Pflegedokumentation festzuhalten. Analoge Grundlage für den Inhalt der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen sind die für Hessen geltenden Leistungsbeschreibungen der Vereinbarungen nach § 132a SGB V (häusliche Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V) in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie auf den stationären Bereich anwend- bar anwendbar sind. Die Pflegekräfte dürfen nur die Leistungen erbringen, für die sie nach der entsprechen- den entsprechenden Ausbildung qualifiziert sind. Beim Einsatz von Pflegehilfskräften ist zudem sicherzu- stellensicherzustellen, dass Pflegefachkräfte die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anlei- tung Anleitung der Hilfskräfte und die Kontrolle der geleisteten Arbeit gewährleisten. Die Pflegebedürftigkeit verändert die Gestaltung des Alltags und die sozialen Bezüge der pflegebedürftigen Menschen. Die Aufgaben tragen zur Bewältigung der veränderten Anforderungen bei, unterstützen den pflegebedürftigen Menschen bei der Fähigkeit nach individuellen Gewohnheiten seinen Tagesablauf zu gestalten sowie nach individuellen Gewohnheiten einen Tag-Nacht-Rhythmus einzuhalten. Die Aufgaben unterstützen den pflegebedürftigen Menschen bei der persönlichen Le- bensführung Lebensführung und der Gestaltung des Wohn- und Lebensumfeldes nach eigenen Vorstel- lungen Vorstellungen und Bedürfnissen sowie bei der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Damit fördern sie die Aufrechterhaltung bestehender und den Aufbau neuer sozialer Be- xxxx Bezüge und Kompetenzen und tragen den geistigen und seelischen Bedürfnissen Rech- nungRechnung. Handlungsleitend für diese Aufgaben ist die Orientierung an der Selbständigkeit und der individuellen Lebensgeschichte der pflegebedürftigen Menschen sowie ihren ak- tuellen aktuellen Bedürfnissen. Die Aufgaben werden erbracht: • integriert in den täglichen Umgang mit dem pflegebedürftigen Menschen, • als individuelles Angebot für einzelne pflegebedürftige Menschen, • als individuelles Gruppenangebot für mehrere pflegebedürftige Menschen, • durch Öffnung in das Gemeinwesen. Es gelten die Expertenstandards nach § 113a SGB XI. Bis zu dem Zeitpunkt des jeweili- gen jeweiligen Inkrafttretens gelten die dem allgemeinen Stand der medizinisch-medizinisch- pflegerischen Er- kenntnisse Erkenntnisse entsprechenden hausinternen Standards. Die Pflegeheime tragen hierfür gemäß § 112 SGB XI die Qualitätsverantwortung. Das Pflegeheim gewährleistet geeignete Rahmenbedingungen für ein würdevolles selbstbestimmtes Abschiednehmen und Sterben mit dem Ziel einer möglichst hohen Le- bensqualität Lebensqualität in der Sterbephase. Die pflegebedürftigen Menschen und Angehörigen er- halten erhalten kompetente und einfühlsame Unterstützung, Information und Beratung sowie Be- gleitung Begleitung bei der Gestaltung und Bewältigung eines würdevollen Sterbeprozesses. Dies beinhaltet auch die Information zu einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Dabei werden die individuellen biografischen, kulturellen und religiösen Hintergründe sowie die individuellen Wünsche und Vorstellungen des Sterbenden und der Angehöri- gen Angehörigen berücksichtigt. Es Dabei wird ein fachlich adäquater Umgang mit Begleiterscheinungen des Sterbeprozesses (wie z.B. manifeste Depressionen, Angstzustände, Verwirrtheit und/oder Delir) mit dem Ziel gewährleistet, dem Sterbenden ein weitestgehend angst- freies angstfreies und würdevolles Sterben zu ermöglichen. Des Weiteren wird der Arzt auf Symp- tome Symptome hingewiesen, die ggf. durch palliative Versorgung gelindert werden können. Die gelebte Abschiedskultur in einem Pflegeheim erfordert einen respektvollen Umgang aller in den unterschiedlichen Bereichen des Pflegeheimes tätigen haupt- und ehrenamt- lichen ehrenamtlichen Mitarbeitern mit dem sterbenden bzw. verstorbenen pflegebedürftigen Menschen und seinen Angehörigen. Werden externe Dienstleister in Anspruch genommen, so wer- den werden diese angemessen über die Abschiedskultur informiert und zur Berücksichtigung aufgefordert. Die pflegerische, ärztliche, psychosoziale und spirituelle Begleitung sterbender pflege- bedürftiger pflegebedürftiger Menschen ist eine multiprofessionelle Aufgabe. Vorhandene regionale Struk- turen Strukturen werden für die Sterbebegleitung genutzt. Für eine verbesserte palliativmedizini- sche palliativmedizinische und -pflegerische Versorgung wird eine Zusammenarbeit mit Hospizdiensten oder Hospiz- und Palliativnetzwerken oder Anbietern der spezialisierten ambulanten Palliativ- versorgung Palliativversorgung (SAPV) in der Region angestrebt. Bei Bedarf regt das Pflegeheim ethische Fallbesprechungen mit den daran zu beteiligenden Personen an. Die Leistungen nach § 132g SGB V bleiben unberührt. Die geeigneten Rahmenbedingungen für ein würdevolles Abschiednehmen und Sterben sind in einem Konzept darzulegen. Das Pflegeheim hat die Möglichkeit, gemäß Anlage 1 besondere Leistungen zur Sterbe- begleitung und zu Palliative-Care gesondert zu vereinbaren. § 3‌.

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Samples: Heimvertrag

Selbstversorgung. Unterstützung der Selbstversorgung erfolgt soweit ihre Erbringung in der häuslichen Um- gebung nicht sichergestellt ist oder diese aufgrund der individuellen Tagesstruktur des Gastes während des Aufenthaltes in der Pflegeinrichtung notwendig wird. Zur Selbstversorgung Selbstver- sorgung gehören die Bereiche Körperpflege, An- und Auskleiden, Ernäh- rung Ernährung und AusscheidenAus- scheiden. Die Aufgaben im Bereich der Körperpflege, der Unterstützung beim An- und Auskleiden, bei der Ernährung und beim Ausscheiden werden vom Grad der Selbständigkeit des pflegebedürftigen Menschen Gastes und den bestehen Ressourcen bestimmtRes- sourcen bestimmt und orientieren sich an den persönlichen Gewohnheiten und Bedürfnis- sen des Gastes. Die Intimsphäre ist zu schützen. Neben der Un- terstützung Unterstützung der motorischen motori- schen und/oder kognitiven Fähigkeiten muss auch eine individuel- le individuelle Abstimmung auf die physischen und psychischen Bedürfnisse des pflegebedürftigen Menschen Gastes erfolgen (z.B. muss neben Unterstützung Unter- stützung der Fähigkeit Speisen und Geträn- ke Getränke zum Mund zu führen, individuell eingeschätzt einge- schätzt werden, ob situationsgerecht ausrei- chend ausreichend Nahrung aufgenommen wird). Betreu- ung und Pflege und Betreuung orientieren sich an den be- stehenden bestehenden Ressourcen und berücksichtigen bei den durchzuführenden Aufgaben weit- gehend weitgehend die Erhaltung bzw. das Wiedererlangen der Selbständigkeit insbesondere durch individuelle, zielführende Maßnahmen zur Aktivierung Aktivie- rung und Förderung. • Krankheitsbewältigung Bestandteil der Aufgaben ist die Einschätzung und physische und psychische Unter- stützung der pflegebedürftigen Menschen bei krankheits- oder therapiebedingten Be- lastungen (z.B. Gewöhnung an die neue Situation nach einem Schlaganfall oder einer Krebstherapie) sowie ggf. die Einschaltung von Fachdiensten und Fachärzten. Zur Krankheitsbewältigung gehört auch die Anleitung zur richtigen Nutzung der Pflege- hilfsmittel, die dem pflegebedürftigen Menschen überlassen werden. Dies ersetzt nicht die Unterweisung durch die Lieferanten der Pflegehilfsmittel in deren richtigen Gebrauch. • Heilmitteltherapie Das Pflegeheim motiviert zur selbständigen Durchführung des Eigenübungspro- gramms in Zusammenhang mit laufenden Heilmittelverordnungen. • Unterstützung bei der Planung und Organisation von medizinischen und thera- peutischen Maßnahmen außerhalb der Einrichtung Dabei sind solche Aufgaben außerhalb des Pflegeheimes zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des pflegebedürftigen Menschen erfordern (z.B. Organisieren und Planen von Arztbesuchen). * Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden im Rahmen der ärztlichen Anordnung erbracht. Sie umfassen Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die übli- cherweise üblicher- weise an Pflegefachkräfte oder Pflegekräfte Pflegehilfskräfte delegiert werden können und nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden. Sie dienen dazu, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Diese werden vom behandelnden Arzt angeordnet und verantwortet. Die ärztliche Anordnung Durchführung der ärztlichen Anordnung/Verordnung ist mit den Angehörigen und/oder dem ambulanten Pflegedienst abzustimmen und die Durchführung auf der Grundlage der von dort geliefer- ten Informationen zu erbringen. Die erbrachten Leistungen sind in der Pflegedokumentation Pflegedokumenta- tion festzuhalten. Sofern die Medikamentengabe bereits in der Häuslichkeit vorbereitet wurde (vorbereitete Tagesdosis), ist mit den Angehörigen zu besprechen, dass grundsätzlich davon ausge- gangen wird, dass die Dosierung und das Medikament der ärztlichen Anordnung entspre- chen. Dies ist zu dokumentieren. Analoge Grundlage für den Inhalt der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären teilstationären Einrichtungen sind die für Hessen geltenden Leistungsbeschreibungen der Vereinbarungen nach § 132a SGB V (häusliche Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V) in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie auf den stationären teilstationären Bereich anwend- bar an- wendbar sind. Die Pflegekräfte dürfen nur die Leistungen erbringen, für die sie nach der entsprechen- den entsprechenden Ausbildung qualifiziert sind. Beim Einsatz von Pflegehilfskräften ist zudem sicherzu- stellensicherzustellen, dass Pflegefachkräfte die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anlei- tung Anleitung der Hilfskräfte Pflegehilfskräfte und die Kontrolle der geleisteten Arbeit gewährleisten. Die Pflegebedürftigkeit verändert die Gestaltung des Alltags und die sozialen Bezüge der pflegebedürftigen MenschenGäste. Die Aufgaben tragen zur Bewältigung der veränderten Anforderungen bei, unterstützen unter- stützen den pflegebedürftigen Menschen Xxxx bei der Fähigkeit nach individuellen Gewohnheiten seinen Tagesablauf zu gestalten sowie nach individuellen Gewohnheiten einen Tag-Nacht-Rhythmus einzuhalteneinzu- halten. Die Aufgaben unterstützen Pflegeeinrichtung unterstützt den pflegebedürftigen Menschen Xxxx bei der seiner persönlichen Le- bensführung Lebensführung und der Gestaltung des Wohn- und Lebensumfeldes nach eigenen Vorstel- lungen und Bedürfnissen sowie bei der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Damit fördern sie die Aufrechterhaltung bestehender und den Aufbau neuer sozialer Be- xxxx Bezüge und Kompetenzen und tragen den geistigen und seelischen Bedürfnissen Rech- nungRechnung. Handlungsleitend für diese Aufgaben ist die Orientierung an der Selbständigkeit und der individuellen Lebensgeschichte der pflegebedürftigen Menschen Gäste sowie ihren ak- tuellen aktuellen Bedürfnissen. Die Aufgaben werden erbracht: • integriert in den täglichen Umgang mit dem pflegebedürftigen MenschenXxxx, • als individuelles Angebot für einzelne pflegebedürftige MenschenGäste, • als individuelles Gruppenangebot für mehrere pflegebedürftige MenschenGäste, • durch Öffnung in das Gemeinwesen. Es gelten die Expertenstandards nach § 113a SGB XI. Bis zu dem Zeitpunkt des jeweili- gen Inkrafttretens gelten die dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Er- kenntnisse entsprechenden hausinternen Standards. Die Pflegeheime Pflegeeinrichtungen tragen hierfür hier- für gemäß § 112 SGB XI die Qualitätsverantwortung. Das Pflegeheim gewährleistet geeignete Rahmenbedingungen für ein würdevolles selbstbestimmtes Abschiednehmen und Sterben mit dem Ziel einer möglichst hohen Le- bensqualität in der Sterbephase. Die pflegebedürftigen Menschen und Angehörigen er- halten kompetente und einfühlsame Unterstützung, Information und Beratung sowie Be- gleitung bei der Gestaltung und Bewältigung eines würdevollen Sterbeprozesses. Dies beinhaltet Pflegeeinrichtungen haben im Rahmen ihres Leistungsangebotes auch die Information zu einer Patientenverfügung notwendige und Vorsorgevollmachtangemessene Beförderung des Gastes von der Wohnung zur Pflegeeinrichtung und zurück sicherzustellen. Dabei werden die individuellen biografischen, kulturellen und religiösen Hintergründe sowie die individuellen Wünsche und Vorstellungen des Sterbenden und der Angehöri- gen berücksichtigt. Es Näheres wird ein fachlich adäquater Umgang mit Begleiterscheinungen des Sterbeprozesses (wie z.B. manifeste Depressionen, Angstzustände, Verwirrtheit und/oder Delir) mit dem Ziel gewährleistet, dem Sterbenden ein weitestgehend angst- freies und würdevolles Sterben zu ermöglichen. Des Weiteren wird der Arzt auf Symp- tome hingewiesen, die ggf. durch palliative Versorgung gelindert werden können. Die gelebte Abschiedskultur in einem Pflegeheim erfordert einen respektvollen Umgang aller in den unterschiedlichen Bereichen des Pflegeheimes tätigen haupt- und ehrenamt- lichen Mitarbeitern mit dem sterbenden bzw. verstorbenen pflegebedürftigen Menschen und seinen Angehörigen. Werden externe Dienstleister in Anspruch genommen, so wer- den diese angemessen über die Abschiedskultur informiert und zur Berücksichtigung aufgefordert. Die pflegerische, ärztliche, psychosoziale und spirituelle Begleitung sterbender pflege- bedürftiger Menschen ist eine multiprofessionelle Aufgabe. Vorhandene regionale Struk- turen werden für die Sterbebegleitung genutzt. Für eine verbesserte palliativmedizini- sche und -pflegerische Versorgung wird eine Zusammenarbeit mit Hospizdiensten oder Hospiz- und Palliativnetzwerken oder Anbietern der spezialisierten ambulanten Palliativ- versorgung (SAPV) in der Region angestrebt. Bei Bedarf regt das Pflegeheim ethische Fallbesprechungen mit den daran zu beteiligenden Personen an. Die Leistungen nach § 132g SGB V bleiben unberührt. Die geeigneten Rahmenbedingungen für ein würdevolles Abschiednehmen und Sterben sind in einem Konzept darzulegen. Das Pflegeheim hat die Möglichkeit, gemäß Anlage 1 besondere Leistungen zur Sterbe- begleitung und zu Palliative-Care gesondert zu vereinbarendiesem Vertrag geregelt. § 3‌

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Teilstationäre Pflegerische Versorgung Gemäß § 75 Abs. 1 SGB Xi Für Das Land Hessen