Seng- und Schmorschäden. Versichert sind ebenfalls bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag Seng- und Schmorschäden.
Seng- und Schmorschäden. Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat.
Seng- und Schmorschäden. Abweichend von A 3.7 VGB 2018 sind Seng- und Schmorschä- den, die durch Hitzeeinwirkung ohne offene Flamme entste- hen, mitversichert.
Seng- und Schmorschäden. Mitversichert sind Seng- und Schmorschäden. Definition: Seng- und Schmorschäden sind örtlich begrenzte Schäden durch Hitzeeinwirkung, die durch Verfärbung der versengten Sachen sichtbar werden und nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind.
Seng- und Schmorschäden. Abweichend von A1-2.1.2 entspricht die Entschädigungsgrenze für Seng- und Schmorschäden der Versicherungssumme.
Seng- und Schmorschäden. Abweichend von A 3.7 VHB 2019 sind Seng- und Schmor- schäden, die durch Hitzeeinwirkung ohne offene Flamme entstehen, mitversichert.
Seng- und Schmorschäden. In Erweiterung von § 2.2 VHB sowie abweichend von § 2.6 b) VHB sind Seng- und Schmorschäden mitversichert.
Seng- und Schmorschäden a) Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 5 ABL - CV leistet der Versicherer auch Entschädigung für Seng- oder Schmorschaden, bis zur Versicherungssumme.
b) Ein Seng- oder Schmorschaden liegt vor, wenn die Substanz einer Sache unter Mitwirkung einer Wärmequelle zersetzt wird, ohne dass es zu einer Glut- oder Flammenbildung kommt.
c) Der entschädigungspflichtige Betrag wird je Versicherungsfall um den Selbstbehalt von 300 EUR gekürzt.
Seng- und Schmorschäden. In Erweiterung zu § 2 Nr. 2 und abweichend von § 2 Nr. 6 b) und c) ersetzt der Versicherer auch Schmorschäden bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme. Ein Schmorschaden liegt vor, wenn die Substanz einer versicherten Sache plötzlich und unmittelbar von innen einer Hitzequelle ausgesetzt und hierdurch zerstört oder beschädigt werden, ohne dass Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion gemäß § 2 Nr. 1 ursächlich waren. Ein Sengschaden liegt vor, wenn die Substanz einer versicherten Sache plötzlich und unmittelbar von außen einer Hitzequelle ausgesetzt und hierdurch zerstört oder beschädigt wird, ohne dass Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion gemäß § 2 Nr. 1 ursächlich waren.
Seng- und Schmorschäden. 1. Abweichend von § 2 Nr. 5 b) VHB 2012 – prokundo leistet der Versicherer auch Entschädigung für Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind.
2. Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch ent- stehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat.
3. Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Einrichtungen/ -Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stromes oder die an versicherten Sachen durch Zigarren- oder Zigarettenglut entstanden sind.
4. Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 1.000 EUR begrenzt.
5. Der Selbstbehalt je Versicherungsfall nach Nr. 1 beträgt 250 EUR.