Seng- und Schmorschäden Musterklauseln

Seng- und Schmorschäden. Versichert sind ebenfalls bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag Seng- und Schmorschäden.
Seng- und Schmorschäden. Seng- oder Schmorschäden sind Schäden die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat. Nicht versichert sind Schäden die an elektrischen Ein- richtungen/Geräten durch die Wirkung des elektri- schen Stromes entstehen.
Seng- und Schmorschäden. Mitversichert sind Seng- und Schmorschäden. Definition: Seng- und Schmorschäden sind örtlich begrenzte Schäden durch Hitzeeinwirkung, die durch Verfärbung der versengten Sachen sichtbar werden und nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind. Wir zahlen für
Seng- und Schmorschäden. Abweichend von A 3.7 VHB 2019 sind Seng- und Schmor- schäden, die durch Hitzeeinwirkung ohne offene Flamme entstehen, mitversichert.
Seng- und Schmorschäden. Abweichend von A 3.7 VGB 2018 sind Seng- und Schmorschä- den, die durch Hitzeeinwirkung ohne offene Flamme entste- hen, mitversichert.
Seng- und Schmorschäden. Abweichend von A1-2.1.2 entspricht die Entschädigungsgrenze für Seng- und Schmorschäden der Versicherungssumme.
Seng- und Schmorschäden. In Erweiterung von § 2.2 VHB sowie abweichend von § 2.6 b) VHB sind Seng- und Schmorschäden mitversichert.
Seng- und Schmorschäden. In Erweiterung zu § 2 Nr. 2 und abweichend von § 2 Nr. 6 b) und c) ersetzt der Versicherer auch Schmorschäden bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme. Ein Schmorschaden liegt vor, wenn die Substanz einer versicherten Sache plötzlich und unmittelbar von innen einer Hitzequelle ausgesetzt und hierdurch zerstört oder beschädigt werden, ohne dass Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion gemäß § 2 Nr. 1 ursächlich waren. Ein Sengschaden liegt vor, wenn die Substanz einer versicherten Sache plötzlich und unmittelbar von außen einer Hitzequelle ausgesetzt und hierdurch zerstört oder beschädigt wird, ohne dass Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion gemäß § 2 Nr. 1 ursächlich waren.
Seng- und Schmorschäden. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 2 Nr. 5 b) leistet der Versicherer im Classic-Schutz Entschädi- gung für Seng- und Schmorschäden, die an versicher- ten Sachen, mit Ausnahme von technischen Geräten aller Art und Wertsachen, entstehen.
Seng- und Schmorschäden. Versichert sind auch Seng- und Schmorschäden, die nicht eindeutig durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsjahr auf maximal 1.000 EUR begrenzt.