Sicherheit. Der Verpfänder darf keine Sicherheit an den Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerten begründen oder es gestatten, dass eine Sicherheit an diesen besteht.
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Sicherheit. Der Verpfänder darf keine Sicherheit an den Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerten Vermögenswerte begründen oder es gestatten, dass eine Sicherheit an diesen besteht.
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Sicherheit. Der Verpfänder darf keine Sicherheit an den Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerten (mit Ausnahme eines Vorhergehenden Pfandrechts oder Zulässigen Pfandrechts) begründen oder es gestatten, dass eine Sicherheit an diesen besteht.
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Sicherheit. Der Verpfänder darf keine Sicherheit an den Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerten begründen oder es gestatten, dass eine Sicherheit an diesen bestehtbesteht (mit Ausnahme der unter dieser Vereinbarung gewährten Sicherheit).
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Sicherheit. Der Verpfänder darf keine Sicherheit an den Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerten Vermögenswerte (mit Ausnahme eines etwaigen Vorhergehenden Pfandrechts oder Zulässigen Pfandrechts) begründen oder es gestatten, dass eine Sicherheit an diesen besteht.
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Sicherheit. Der Verpfänder darf keine Sicherheit an den Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerten begründen Vermögenswerte be- gründen oder es gestatten, dass eine Sicherheit an diesen bestehtbesteht (mit Ausnahme der unter dieser Vereinbarung gewährten Sicherheit).
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