Sicherheitenbestellung Musterklauseln

Sicherheitenbestellung. 1.1 Die Stromhändler sind verpflichtet, zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Zahlungsverpflichtungen aus den unter Zugrundelegung der AB-ÖKO abgeschlossenen Verträgen, über Verlangen der Ökostromabwicklungsstelle angemessene Sicherheiten zu stellen. Diese Sicherheiten sichern sämtliche gegenwärtige und zukünftige Zahlungsverpflichtungen der Partner der Ökostromabwicklungsstelle, selbst wenn diese Ansprüche bedingt, befristet und/oder noch nicht fällig sein sollten. Die zu hinterlegenden Sicherheiten müssen eine Laufzeit von mindestens 2 Jahren aufweisen und spätestens 3 Monate vor Ende der Laufzeit verlängert werden. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, jederzeit eine Neubewertung der Situation jedes Stromhändlers vorzunehmen und erforderlichenfalls jederzeit eine Neubestellung, Reduktion oder Verstärkung von Sicherheiten zu fordern. Über ein begründetes schriftliches Ansuchen (Vorlage von Bilanz und Prognoseunterlagen durch den betroffenen Stromhändler erforderlich) eines Stromhändlers wird die Ökostromabwicklungsstelle jederzeit ebenfalls eine Neubewertung der zu hinterlegenden Sicherheiten vornehmen. 1.2 Die Ökostromabwicklungsstelle oder einer von ihr Beauftragten führen nach Maßgabe der Notwendigkeit regelmäßig Bonitätsprüfungen bei Stromhändlern durch. Zu diesem Zweck sind die Stromhändler verpflichtet, die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre ihres Unternehmens bzw. spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den jeweils letzten Jahresabschluss und Lagebericht (falls vorhanden) zur laufenden Prüfung nach Aufforderung an die Ökostromabwicklungsstelle oder an einem von ihr Beauftragten zu übermitteln. Sollte dieser noch nicht vorliegen, sind bis zu dessen Vorliegen ersatzweise geeignete Zwischenberichte (Halbjahres- und Quartalsberichte) zu übermitteln. 1.3 Die zu stellenden Sicherheiten sind durch folgende Arten von Sicherheiten erfüllbar: (a) Abstrakte und nicht-akzessorische Bankgarantie eines Kreditinstitutes mit Sitz in der EU oder der Schweiz, die auf die Ökostromabwicklungsstelle zu lauten hat und bei dieser oder einem von ihr Beauftragten zu hinterlegen ist. Die Ökostromabwicklungsstelle behält sich vor, Sicherheiten von Kreditinstituten abzulehnen, welche Beteiligungen an dem Sicherheiten stellenden Stromhändler halten oder über kein Rating der internationalen Agenturen (Moodys, Fitch, Standard & Poors) verfügen. Relevant ist das Rating für das ausstellende Kreditinstitut selbst und nicht ...
Sicherheitenbestellung. Die Besicherung der Schuldverschreibung erfolgt unmittelbar nach Valutierung des jeweiligen Nennbetrages durch die Bestellung einer oder mehrerer Sicherungsgrundschulden. Der Gesamtbetrag der ausgegebe- nen Schuldverschreibung (Teilschuldverschreibungen) muss in Höhe von 100% des Nennbetrages jederzeit durch Sicherungsgrundschulden und mit einem abstrakten Zinssatz von mindestens 18% besichert sein.
Sicherheitenbestellung. 4.1 Alle Sicherheiten für diesen Kredit haften anteilig und gleichrangig für den unter der Haftung des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts ausge­ reichten und den haftungsfreigestellten Kreditteil. Für den nicht haftungsfreigestellten Kreditteil dürfen keine zusätzlichen Sicherheiten bestellt werden. 4.2 Die für diesen Kredit bestellten Sicherheiten dürfen zur Absicherung anderer Hausbankkredite grund­ sätzlich nur nachrangig herangezogen werden. 4.3 Die Hausbank bzw. das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut wird die vom Endkreditnehmer/der Endkreditnehmerin gestellten Sicherheiten unentgelt­ lich und treuhänderisch für die XXX.XXXX halten. Änderungen der im Kreditantrag und/oder in der Refinanzierungszusage genannten Sicherheiten, die zu einer wesentlichen Verschlechterung der Be­ sicherung führen, sind mit der XXX.XXXX abzu­ stimmen.
Sicherheitenbestellung. Der refinanzierte Endkreditnehmerkredit ist entsprechend den Vorgaben in der Refinanzierungszusage der BAB zu besichern. Zusätzliche Besicherung des nicht haftungsfreigestellten Kreditteiles durch die Hausbank ist nicht zulässig. Nachträgliche Änderungen dieser Besicherung bedürfen der vorherigen Zustimmung der BAB. Durch Tilgung frei werdende Sicherheiten dürfen ohne Zustimmung der BAB für betriebliche Investitionsfinanzierungen des Endkreditnehmers oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens revalutiert werden, sofern in der Refinanzierungszusage nichts Abweichendes vereinbart ist. Revalutierungen für sonstige Finanzierungen oder Freigaben sind mit der BAB vorab abzustimmen. Die Aufteilung des refinanzierten Kredites in mehrere Teildarlehen und die unterschiedliche Absicherung einzelner Teildarlehen sind nicht zulässig. Sicherheiten, die zugunsten der Hausbank für andere Ansprüche aus der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem Endkreditnehmer bestellt wurden, sind für den refinanzierten Kredit an den Endkreditnehmer nachrangig heranzuziehen. Nachträgliche Änderungen der nachrangig herangezogenen Sicherheiten bedürfen nicht der Zustimmung der BAB. Bei der Bestellung von Sicherheiten hat die Hausbank die bankübliche Sorgfalt walten zu lassen. Die Hausbank wird die zu stellenden Sicherheiten treuhänderisch für die BAB verwahren und verwalten. Die Hausbank übersendet der BAB auf Anforderung alle Sicherheitenunterlagen und verpflichtet sich auf Anforderung der BAB regelmäßig Sicherheitenprüfungen und –bewertungen im Rahmen ihrer banküblichen Sorgfalt vorzunehmen und der BAB die Ergebnisse auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

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  • Sicherheitsleistungen 4.6.1 Die HIG macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen. Dies gilt nicht für Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 12 Nr. 2 Buchstabe a und c ERegG. 4.6.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen dann, wenn Daten einer Bonitätsbewertungsagentur oder einer anderen professionellen Bewertungs- oder Kreditscoring- Einrichtung annehmen lassen, dass Zahlungen durch den Zugangsberechtigten nicht geleistet werden können. Diese Daten dürfen höchstens zwei Jahre alt sein. 4.6.3 Angemessen ist eine Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils in einem Monat (Sicherungszeitraum) voraussichtlich zu entrichtenden Gesamtentgeltes für bereits vereinbarte oder erfahrungsgemäß in Anspruch genommen Leistungen. Dabei gilt Folgendes: - Sicherheit ist in Höhe des für den Rest des laufenden Monats voraussichtlich insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten. Im Anschluss daran ist Sicherheit jeweils in Höhe des für den Folgemonat voraussichtlich insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten. - Werden für einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung erbracht wurde, weitere Leistungen vereinbart, ist zusätzlich Sicherheit für das hierfür voraussichtlich zu entrichtende Entgelt zu leisten. - Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Voraus- klage) erbracht werden. Die Bürgschaft einer Bank, die von einer Rating-Agentur mit dem Non- Investment Grade versehen wurde, wird nicht akzeptiert. - Der Betreiber der Schienenwege macht das Verlangen nach Sicherheitsleistung in Textform geltend. Für die Fälligkeit der Sicherheitsleistung gilt Folgendes: - Ist Entgelt für den Rest des laufenden Monats zu sichern, muss die Sicherheitsleistung binnen fünf Bankarbeitstagen nach Zugang des Sicherungsverlangens, jedenfalls aber vor Leistungsbeginn erbracht sein. - Ist Entgelt für einen Folgemonat zu sichern, muss die Sicherheitsleistung spätestens zwei Arbeitstage vor dem Beginn des Folgemonats erbracht sein. Arbeitstage sind alle Tage außer Feiertage, Samstage und Sonntage. - Ist Entgelt für weitere in einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung erbracht wurde, fallende Leistungen zu sichern, muss die hierauf entfallende Sicherheitsleistung spätestens zwei Arbeitstage vor Leistungsbeginn erbracht sein. Ist dies aufgrund kurzfristig vereinbarter Leistungen nicht mehr zeitgerecht möglich, muss die Sicherheitsleistung jedenfalls vor Leistungsbeginn erbracht sein. - Kann der Betreiber der Schienenwege die rechtzeitige Erbringung der Sicherheitsleistung nicht feststellen, ist er ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung nachweislich erbracht worden ist. - Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung durch Entgeltvorauszahlung abwenden.

  • Sicherheitsleistung 13.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Einzelfällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen. Kommt der Lieferant einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleis- tung oder Vorauszahlung nach Ziffer 13.5 nicht binnen 14 Kalendertagen nach, darf der Netzbe- treiber die Netznutzung ohne weitere Ankündigung unterbrechen, bis die Sicherheit geleistet ist. 13.2 Als begründeter Fall gilt insbesondere, wenn (a) der Lieferant mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung wiederholt im Verzug ist, (b) gegen den Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind, (c) die vom Netzbetreiber über den Lieferanten eingeholte Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Verhältnisse die begründete Besorgnis erhärtet, der Lieferant werde den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen, (d) ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten vorliegt. 13.3 Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monat- lichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. 13.4 Der Netzbetreiber kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer nach Verzugseintritt gesetzten ange- messenen Frist die Sicherheit in Anspruch nehmen. Die Fristsetzung kann zusammen mit der Mahnung erfolgen. 13.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlungen abzuwen- den. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet. 13.6 Soweit der Netzbetreiber Sicherheitsleistung verlangt, kann diese auch in Form einer selbst- schuldnerischen Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 13.7 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung entfallen sind.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Sicherheiten Bezahlt ein Xxxx die vereinbarte Buchungssumme nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der Beherbergungsbetrieb an den vom Xxxx eingebrachten Sachen ein Pfandrecht zur Sicherung seiner Forderungen aus der erbrachten Leistung einschließlich der Auslagen. Er hat damit das Recht, die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen bis zur Bezahlung zurückzubehalten und ggf. diese zur Befriedigung seiner Ansprüche nach den gesetzlichen Regeln zu verwerten.

  • Sicherheit I.1 Aus Sicherheitsgründen sind die Haustür bzw. Etagentür / Wohnungs- eingangstür und sämtliche Zugangsmöglichkeiten zum Gesamtobjekt stets verschlossen zu halten. I.2 Türschlüssel/Zugangschips sind sorgfältig aufzubewahren. Bei Verlust ist der Community Manager sofort zu benachrichtigen. Die Kosten der Wiederbeschaffung trägt der Mieter. I.3 Der Vermieter kann bei Verlust des Schlüssels/Zugangschips auf Kos- ten des Mieters das Schloss auswechseln lassen. Er haftet nicht dafür, dass sich ein Schlüssel/Zugangschips zu den Mieträumen in unbefug- ten Händen befindet. I.4 Alle Gemeinschaftsräumlichkeiten und Hauptzugänge des Gebäudes werden mit einer Video-Überwachungsanlage gesichert. Entspre- chende Bereiche sind vom Vermieter mit Piktogrammen gekenn- zeichnet.

  • Verwertung von Sicherheiten (1) Wahlrecht der Bank (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht

  • Sicherheit der Verarbeitung (a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten. (b) Der Datenimporteur gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den Daten, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Er gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (c) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, darunter auch Maßnahmen zur Abmilderung ihrer nachteiligen Auswirkungen. Außerdem meldet der Datenimporteur die Verletzung dem Datenexporteur und, sofern angemessen und machbar, dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung enthält die Kontaktdaten einer Anlaufstelle für weitere Informationen, eine Beschreibung der Art der Verletzung (soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze), die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger nachteiliger Auswirkungen. Wenn und soweit nicht alle Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt. (d) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Datenimporteur zur Verfügung stehenden Informationen arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen und unterstützt ihn dabei, seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen, insbesondere den Verantwortlichen zu unterrichten, damit dieser wiederum die zuständige Aufsichtsbehörde und die betroffenen Personen benachrichtigen kann.

  • Datensicherheit 1. Die auf unseren Systemen gespeicherten Daten werden täglich gesichert. Die Sicherungen werden redundant auf verschiedenen Rechnern abgelegt. Es werden Sicherungskopien der letzten 14 Tage aufbewahrt. Diese Sicherungen sind Systemsicherung zu verstehen und dienen nicht zur Versionierung der Kundendaten. Insbesondere ist es nicht möglich, gezielt eine Wiederherstellung für einen Kunden auf einen bestimmten Datenbestand in der Vergangenheit durchzuführen. 2. Der Kunde hat deshalb dafür Sorge zu tragen, dass alle Daten, insbesondere solche, die auf unseren Servern gespeichert werden, mindestens einmal täglich durch Kopien auf den eigenen Systemen gesichert werden, da diese zum Beispiel bei Schulungen, Reparatur-, Installations- und sonstigen Eingriffen verloren gehen können. Datensicherung auf unseren Servern ist nicht ausreichend, um diese Obliegenheit zu erfüllen. 3. Auf Anforderung des Kunden werden wir während der Vertragslaufzeit eine Kopie der von ihm auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegten Daten jederzeit, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich herausgeben. Die Herausgabe der Daten erfolgt per Datenfernübertragung in dem Datenformat, in dem die Daten auf unserem Datenserver abgelegt sind, abweichend hiervon in einem zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Datenformat. 4. Nach Vertragsbeendigung – gleich aus welchem Grund – werden wir die gespeicherten Daten im Interesse des Kunden noch ein Jahr lang speichern (»Karenzzeit«), damit der Kunde die Möglichkeit der Übernahme der Daten auf ein anderes System hat. Nach Ablauf dieser Karenzzeit werden die Daten automatisch gelöscht. Hierauf wird der Provider bei Vertragsbeendigung besonders hinweisen. 5. Wir weisen den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass bei Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik Vertraulichkeit nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass wir auf die Inhalte der Dienste und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten jederzeit einsehen könnten. Wir verpflichten uns jedoch, dies nur zu tun, wenn der Kunde uns hierzu schriftlich auffordert und dies zur Sicherung der technischen Funktion unserer Dienste erforderlich ist. Datenschutzbestimmungen werden durch uns unbedingt eingehalten. Soweit aber auch andere Nutzer des Internets unter Umständen technisch in der Lage sind, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen, auf Kundendaten zuzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren, liegt dies außerhalb unserer Verantwortung. 6. Für die Sicherheit, der von ihm ins Internet übermittelten und bei uns gespeicherten Daten trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge. Gegen Aufpreis, der individual vereinbart werden muss, können wir gesicherte Verbindungen zur Verfügung stellen.

  • Sicherheit von EDI-Nachrichten 4.1 Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und -maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten, um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerung, Zerstörung oder Verlust zu schützen. 4.2 Zu den Sicherheitsverfahren und -maßnahmen gehören die Überprüfung des Ursprungs, die Überprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und Empfang sowie die Gewährleistung der Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten. Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der Integrität, um den Sender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen, dass jede empfangene EDI-Nachricht vollständig ist und nicht verstümmelt wurde, sind für alle Nachrichten obligatorisch. Bei Bedarf können im Technischen Anhang zusätzliche Sicherheitsverfahren und -maßnahmen festgelegt werden. 4.3 Führen die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Zurückweisung einer EDI- Nachricht informiert der Empfänger den Sender darüber unverzüglich. Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler enthält, reagiert erst dann auf die Nachricht, wenn er Anweisungen des Senders empfängt.