Common use of Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Clause in Contracts

Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Sofern der Auftragnehmer gemäß Ziffer 15.1 bis Ziffer 15.4 dieser AGB Sicherheitsleistung durch Bürgschaft zu erbringen hat, ist Vorausset- zung für die Sicherheitsleistung, dass der Bürge die Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B erfüllt. Die Bürgschaft ist nach Muster des Auf- traggebers auszustellen. Die Bürgschaft muss im Übrigen unbefristet sowie unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) sowie der Vo- rausklage (§ 771 BGB) ausgestellt werden. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht, wenn die mit der Einrede der Aufrechenbarkeit verknüpfte Gegenforderung un- bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn es sich um eine – auch bestrittene und nicht rechtskräftig festgestellte – Gegenforde- rung des Auftragnehmers wegen einer Zahlungspflicht des Auftragge- bers handelt, die im unmittelbaren vertraglichen Gegenseitigkeitsver- hältnis zur Pflicht des Auftragnehmers steht, ein mangelfreies Werk zu erstellen. Die Befreiung des Bürgen kann nur durch Zahlung an den Bürg- schaftsgläubiger erfolgen. Gerichtsstand für Ansprüche aus der Bürg- schaft ist der Sitz des Auftraggebers. Das Recht der Hinterlegung ist ausgeschlossen. Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nicht vor Eintritt der Verjäh- rung der gesicherten Forderung, spätestens jedoch nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

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Samples: www.wolff-mueller.de, www.pst-sued.de

Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Sofern der Auftragnehmer gemäß Ziffer 15.1 bis Ziffer 15.4 dieser AGB Sicherheitsleistung durch Bürgschaft zu erbringen hat, ist Vorausset- zung Vo- raussetzung für die Sicherheitsleistung, dass der Bürge die Anforderungen Voraus- setzungen des § 17 Abs. 2 VOB/B erfüllt. Die Bürgschaft ist nach Muster des Auf- traggebers Auftraggebers auszustellen. Die Bürgschaft muss im Übrigen unbefristet sowie unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) sowie der Vo- rausklage Vorausklage (§ 771 BGB) ausgestellt gestellt werden. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht, wenn die mit der Einrede der Aufrechenbarkeit verknüpfte Gegenforderung un- bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn es sich um eine – auch bestrittene und nicht rechtskräftig festgestellte – Gegenforde- rung des Auftragnehmers wegen einer Zahlungspflicht des Auftragge- bers Auftraggebers handelt, die im unmittelbaren vertraglichen Gegenseitigkeitsver- hältnis Gegenseitigkeitsverhältnis zur Pflicht des Auftragnehmers steht, ein mangelfreies Werk zu erstellen. Die Befreiung des Bürgen kann nur durch Zahlung an den Bürg- schaftsgläubiger schaftsempfänger erfolgen. Gerichtsstand für Ansprüche aus der Bürg- schaft Bürgschaft ist der Sitz des AuftraggebersAuftraggebers oder nach dessen Xxxx der Sitz seiner Zweigniederlassung. Das Recht der Hinterlegung ist ausgeschlossenaus- geschlossen. Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nicht vor Eintritt Ein- tritt der Verjäh- rung Verjährung der gesicherten Forderung, spätestens jedoch nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

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Samples: www.mila-potsdam.de, ib-con.eu