Common use of Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Clause in Contracts

Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden, und zwar für ▪ die Vertragserfüllung das Formblatt 421, ▪ die Mängelansprüche das Formblatt 422, ▪ vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt 423 Die Bürgschaft ist von einem ▪ in den Europäischen Gemeinschaften oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. ▪ Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. ▪ Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. ▪ Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

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Samples: Bauvertrag

Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt „Vertragserfüllungs- und Mängelan- sprüchebürgschaft“ - L 421 zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden, und zwar für ▪ die Vertragserfüllung das Formblatt 421, ▪ die Mängelansprüche das Formblatt 422, ▪ vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gemAuftraggebers entsprechen. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt 423 Die Bürgschaft ist von einem - in den Europäischen Gemeinschaften oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen Beschaffungs- wesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer Kreditversicherer zu stellen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „- ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem deut- schem Recht. - Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene un- bestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen schriftli- chen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer e i n e r Urkunde zu stellen. Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

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Samples: Delivery Agreement

Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden, und zwar für ▪ die Vertragserfüllung das Formblatt 421, ▪ die Mängelansprüche das Formblatt 422, ▪ vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt 423 6.3.1 Die Bürgschaft ist von einem - in den Europäischen Gemeinschaften oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-WTO – Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. . 6.3.2 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des BürgenBürgens: ▪ „- Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einreden der Anfechtbarkeit Anfechtung und der Aufrechenbarkeit Aufrechnung, sofern die aufzurechnende Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und solange diese nicht aus Fertigstellungskosten oder Mangelbeseitigungskosten herrührt, sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. ▪ . 6.3.3 Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen oder an den Auftragnehmer. 6.3.4 Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. ▪ . 6.3.5 Gerichtsstand (für Ansprüche aus dieser Bürgschaft) ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen StelleAuftraggebers, somit Halle (Saale)." " 6.3.6 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der zu leistenden Sicherheit in nur einer e i n e r Urkunde zu stellen. . 6.3.7 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer - die auszuführende Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche (einschließlich Ansprüche Dritter) befriedigt hat und - die vereinbarte Nacherfüllungssicherheit geleistet hat. 6.3.8 Die Urkunde über die Nacherfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe Verjährungsfristen für Nacherfüllungs-/Mängelansprüche zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenen Verlängerung abgelaufen und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind. . 6.3.9 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft Bürgschaft zur Sicherung des Freistellungsanspruchs des AG gegenüber dem AN im Fall seiner Inanspruchnahme nach MiLoG wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB abgelaufen ist, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Gesamtabnahme der Maßnahme erfolgt ist.

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Samples: Besondere Vertragsbedingungen Nach Der Vol/B

Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden, und zwar für ▪ die Vertragserfüllung das Formblatt 421, ▪ die Mängelansprüche das Formblatt 422, ▪ vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt 423 6.3.1 Die Bürgschaft ist von einem - in den Europäischen Gemeinschaften oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Wirt- schaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-WTO – Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen Be- schaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. . 6.3.2 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des BürgenBürgens: ▪ „- Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einreden der Anfechtbarkeit Anfechtung und der Aufrechenbarkeit Aufrechnung, sofern die aufzurechnende Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und solange diese nicht aus Fertigstellungskosten oder Mangelbeseitigungskosten herrührt, sowie der Vorausklage Voraus- klage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. ▪ . 6.3.3 Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen oder an den Auftragnehmer. 6.3.4 Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. ▪ . 6.3.5 Gerichtsstand (für Ansprüche aus dieser Bürgschaft) ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen StelleAuftraggebers, somit Halle (Saale)." " 6.3.6 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der zu leistenden Sicherheit in nur einer e i n e r Urkunde zu stellen. . 6.3.7 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer - die auszuführende Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche (einschließlich Ansprüche Dritter) befriedigt hat und - die vereinbarte Nacherfüllungssicherheit geleistet hat. 6.3.8 Die Urkunde über die Nacherfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe Verjährungsfristen für Nacherfüllungs-/Mängelansprüche zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenen Verlängerung abgelaufen und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind. . 6.3.9 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft Bürgschaft zur Sicherung des Freistellungsanspruchs des AG gegen- über dem AN im Fall seiner Inanspruchnahme nach MiLoG wird zurückgegebenauf Verlangen zurückgege- ben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB abgelaufen ist, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Gesamtabnahme der Maßnahme erfolgt ist.

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Samples: Besondere Vertragsbedingungen Nach Der Vob/B

Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Wird Sicherheit durch Stellt der AN eine Bürgschaft geleistetzur Sicherung von Mängelansprü- chen, ist dafür das jeweilige Formblatt des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden, und zwar für ▪ die Vertragserfüllung das Formblatt 421, ▪ die Mängelansprüche das Formblatt 422, ▪ vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt 423 Die Bürgschaft ist so muss sie von einem in den der Europäischen Gemeinschaften oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut bzwmit allgemeinem Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische muss gegenüber dem AG eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft nach deutschem Rechtmateriel- lem Recht übernehmen. ▪ Auf Die Bürgschaft muss Zinsen, Spesen und Kosten jeder Art, die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770auf die verbürgte Forderung anfallen oder durch deren Geltendma- chung entstehen, 771 BGB wird verzichtetbis zum übernommenen Höchstbetrag sichern. Der Verzicht Die Bürgschaft muss die Erklärung enthalten, dass auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des HauptschuldnersVorausklage (§ 771 BGB) und das Recht auf Hinterlegung ver- zichtet wird. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt muss ferner die Erklärung enthalten, dass die Bür- genhaftung durch eine Änderung in der Person des AN oder durch eine Änderung von dessen Rechtsform nicht berührt und auch nicht allein deshalb ausgeschlossen wird, weil die Abnahme der Leistungen des AN nicht entsprechend den vertraglichen Vorga- ben erfolgt ist. Die Bürgschaftserklärung muss mit dem weiteren Inhalt ausgestellt sein, dass die Bürgschaftsforderung nicht früher als die gesicherte Forderung verjährt, die Vorschriften der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde§§ 767 Abs. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber 1 Satz 3, 768 BGB unberührt bleiben und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindendHöchstfall die Frist des § 202 Abs. ▪ Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." 2 BGB gilt. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag muss zudem mit dem Inhalt ausgestellt werden, dass der Bürge – sofern die Bürgschaftssumme nur einen Teil der nach dem Vertrag vom AN zu leistenden Sicherheit in nur einer Urkunde ausmacht – additiv neben etwaigen weiteren Bürgschaften bis zu stellendem verbürg- ten Höchstbetrag haftet und § 769 BGB nicht gilt. Die Urkunde über Bürgschaft muss die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegebenErklärung enthalten, wenn die Stoffe dass für Verpflich- tungen aus der Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundes- republik Deutschland Anwendung findet und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden Gerichtsstand der Ort der Bauhandwerkerleistung oder nach Xxxx des AG auch dessen Sitz ist.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase