Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Sofern der Auftragnehmer gemäß Ziffer 15.1 bis Ziffer 15.4 dieser AGB Sicherheitsleistung durch Bürgschaft zu erbringen hat, ist Vorausset- zung für die Sicherheitsleistung, dass der Bürge die Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B erfüllt. Die Bürgschaft ist nach Muster des Auf- traggebers auszustellen. Die Bürgschaft muss im Übrigen unbefristet sowie unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) sowie der Vo- rausklage (§ 771 BGB) ausgestellt werden. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht, wenn die mit der Einrede der Aufrechenbarkeit verknüpfte Gegenforderung un- bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn es sich um eine – auch bestrittene und nicht rechtskräftig festgestellte – Gegenforde- rung des Auftragnehmers wegen einer Zahlungspflicht des Auftragge- bers handelt, die im unmittelbaren vertraglichen Gegenseitigkeitsver- hältnis zur Pflicht des Auftragnehmers steht, ein mangelfreies Werk zu erstellen. Die Befreiung des Bürgen kann nur durch Zahlung an den Bürg- schaftsgläubiger erfolgen. Gerichtsstand für Ansprüche aus der Bürg- schaft ist der Sitz des Auftraggebers. Das Recht der Hinterlegung ist ausgeschlossen. Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nicht vor Eintritt der Verjäh- rung der gesicherten Forderung, spätestens jedoch nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Appears in 2 contracts
Samples: www.wolff-mueller.de, www.pst-sued.de
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Sofern der Auftragnehmer gemäß Ziffer 15.1 bis Ziffer 15.4 dieser AGB Sicherheitsleistung durch Bürgschaft zu erbringen hat, ist Vorausset- zung Vo- raussetzung für die Sicherheitsleistung, dass der Bürge die Anforderungen Voraus- setzungen des § 17 Abs. 2 VOB/B erfüllt. Die Bürgschaft ist nach Muster des Auf- traggebers Auftraggebers auszustellen. Die Bürgschaft muss im Übrigen unbefristet sowie unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) sowie der Vo- rausklage Vorausklage (§ 771 BGB) ausgestellt gestellt werden. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht, wenn die mit der Einrede der Aufrechenbarkeit verknüpfte Gegenforderung un- bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn es sich um eine – auch bestrittene und nicht rechtskräftig festgestellte – Gegenforde- rung des Auftragnehmers wegen einer Zahlungspflicht des Auftragge- bers Auftraggebers handelt, die im unmittelbaren vertraglichen Gegenseitigkeitsver- hältnis Gegenseitigkeitsverhältnis zur Pflicht des Auftragnehmers steht, ein mangelfreies Werk zu erstellen. Die Befreiung des Bürgen kann nur durch Zahlung an den Bürg- schaftsgläubiger schaftsempfänger erfolgen. Gerichtsstand für Ansprüche aus der Bürg- schaft Bürgschaft ist der Sitz des AuftraggebersAuftraggebers oder nach dessen Xxxx der Sitz seiner Zweigniederlassung. Das Recht der Hinterlegung ist ausgeschlossenaus- geschlossen. Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nicht vor Eintritt Ein- tritt der Verjäh- rung Verjährung der gesicherten Forderung, spätestens jedoch nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Appears in 2 contracts
Samples: www.mila-potsdam.de, ib-con.eu