Einheitspreise. Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
Einheitspreise. (§ 2 Abs. 1)
Einheitspreise. (§ 2 Abs. 1 VOB/B)
Einheitspreise. 4.1 Die Einheitspreise sind, soweit es im Text des Leistungsverzeichnisses explizit vorgesehen ist, getrennt nach Material und Lohnkosten in Ziffern anzugeben.
4.2 In die Einheitspreise sind alle zur vollständigen und gebrauchsfertigen Erbringung der vertraglichen Leistung notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl. eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
4.3 In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen.
4.4 In die Angebotspreise sind ferner die notwendigen Aufmaßarbeiten für die Erstellung erforderlicher, prüfbarer Abrechnungsunterlagen einzurechnen.
4.5 Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem Umfang erstattet, in dem der Auftraggeber die Ableistung derartiger Stunden zur Beschleunigung schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers.
4.6 Die Einheitspreise sind als Nettopreise anzugeben, die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer ist getrennt auszuweisen.
4.7 Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers gelten,
Einheitspreise. Erfolgt die Abrechnung aufgrund der tatsächlichen Leistungen bzw. Lieferungen zu Einheitspreisen, so sind vom Auftragnehmer die entsprechenden Aufmassblätter, überprüfbare Aufstellungen, Abrechnungspläne, Lieferscheine und Regielisten nachvollziehbar und vollständig zur Überprüfung dem Auftraggeber vorzulegen. Sollte der Auftraggeber Korrekturen an den übermittelten Unterlagen vornehmen, sind Aufmass und Mengen gemeinsam festzustellen. Versäumt der Auftragnehmer die vom Auftraggeber angesetzte gemeinsame Aufnahme, so gelten die Feststellungen des Auftraggebers.
Einheitspreise. 6.1 Der AN hat sich bei der Abrechnung seiner Leistung an die im Vertrag vereinbarten Einheitspreise zu halten (§ 2 Abs. 1 VOB/B).
6.2 Für vom AG gelieferte Materialien sind das Abladen, das sachgemäße Lagern und sämtliche Zwischentransporte bis zur Verwendungsstelle in den Einheitspreisen enthalten.
6.3 Vorbehaltlich der Regelungen in § 2 VOB/B sind die dem Auftrag zu Grunde liegenden Einheitspreise Festpreise für die gesamte Bauzeit.
6.4 Die Einheitspreise verstehen sich einschließlich aller Lohn- und Gehaltsnebenkosten, soweit hierfür nicht eine besondere Ordnungsziffer im Leistungsverzeichnis vorgesehen ist.
6.5 Bei Stellung der Schlussrechnung hat sich der AN an die im Leistungsverzeichnis vorgegebene Reihenfolge der einzelnen Leistungen sowie die vorgegebene Aufschlüsselung der Einheitspreise zu halten. Geschieht dies nicht, kann die Schlussrechnung vom AG als nicht prüfbar zurückgewiesen werden.
Einheitspreise. 5.1. Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungs- zahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
5.2. Die Einheits- bzw. Pauschalpreise sind Festpreise, gültig bis 3 Monate nach dem vereinbarten Vertrags- ende.
5.3. Änderungen und zusätzliche Leistungen werden, wenn und soweit zutreffend, mit den Einheitspreisen im Hauptvertrag oder über das AG-Projektänderungsmeldungsverfahren (PÄM-Verfahren) abgegolten. Für diese Einheitspreise gelten die vorgenannten Ziffern.
Einheitspreise. Die Einheitspreise umfassen die Vergütung für alle zur sachgemäßen Durchführung der geforderten Arbeiten notwendigen Leistungen und Nebenleistungen. Die Kosten für die betriebsfertige Montage, Inbetriebnahme und Einweisung des Betriebspersonals mit einem sich anschließenden Probebetrieb von 6 Wochen, sind in die Einheitspreise einzurechnen. Preise für Hilfseinrichtungen der Montage wie Gerüst, Montagebühnen, Hebezeuge, Transportgeräte sowie die Inanspruchnahme bauseitiger Hilfe, wie Abladen und Transport, etc. sind ebenfalls in die Einheitspreise einzu- rechnen. Es sind alle Löhne und Lohnnebenkosten, Auslösungen, Überstundenvergütungen usw. sowie alle Bau- und Bauhilfsstoffe, Werkzeuge, Hebegeräte, Gerüste, Absperrungen, Abdeckungen, Beleuchtung sowie ausreichend Arbeitsplatzbeleuchtung, Kraftstrom, Wasser, Zählermieten, die Berücksichtigung von Witterungseinflüssen (z.B. Schnee-, Eisräumung, Entfernen von Tagwasser für den betreffenden Arbeitsbereich), regelmäßige Abfallbeseiti- gung sowie das Säubern und Aufräumen der Baustelle in die Einheitspreise einzurechnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistung bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl, insbesonde- re auch vor Witterungseinflüssen und Grundwasser zu schützen und hat die hierfür notwendigen Maßnahmen ebenfalls in die Einheitspreise mit einzurechnen.
Einheitspreise. Die abgegebenen Einheitspreise sind nicht revidierbare Festpreise und verstehen sich einschließlich aller Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Abgaben, Steuern, Zuschläge, Kosten usw. Sie gelten für die Dauer der gesamten Bauzeit. Inbegriffen in den Preisen sind auch etwaige Mehraufwendungen, wie z. B. Überstunden, Nachtstunden, Feiertagsschichten usw.
Einheitspreise. Die beauftragten Einheitspreise werden bei Vertragsunterzeichnung außer Streit gestellt. Die Einheitspreise gelten auch für den Fall einer Teilvergabe. Alle ausgeschriebenen Positionen gelten inkl. aller Arbeiten und Materialien FIX und FERTIG. Einschließlich allen dafür erforderlichen Leistungen, auch wenn diese in den einzelnen Positionstexten nicht gesondert angeführt sind. Sämtliche Arbeiten sind so durchzuführen, dass der laufende Betrieb nicht gestört wird, im Besonderen bei Um- und Zubauten. Alle Erschwernisse aller Art in Folge von örtlichen Gegebenheiten werden, soweit diese ersichtlich bzw. bekannt waren, nicht gesondert vergütet und sind in alle Einheitspreise einzukalkulieren. Der Angebotssteller hat sich vor Angebotslegung über die örtlichen Verhältnisse zu informieren.