Einheitspreise Musterklauseln
Einheitspreise. Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
Einheitspreise. (§ 2 Abs. 1)
Einheitspreise. (§ 2 Abs. 1 VOB/B)
Einheitspreise. 4.1 Die Einheitspreise sind, soweit es im Text des Leistungsverzeichnisses explizit vorgesehen ist, getrennt nach Material und Lohnkosten in Ziffern anzugeben.
4.2 In die Einheitspreise sind alle zur vollständigen und gebrauchsfertigen Erbringung der vertraglichen Leistung notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl. eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
4.3 In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen.
4.4 In die Angebotspreise sind ferner die notwendigen Aufmaßarbeiten für die Erstellung erforderlicher, prüfbarer Abrechnungsunterlagen einzurechnen.
4.5 Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem Umfang erstattet, in dem der Auftraggeber die Ableistung derartiger Stunden zur Beschleunigung schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers.
4.6 Die Einheitspreise sind als Nettopreise anzugeben, die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer ist getrennt auszuweisen.
4.7 Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers gelten,
Einheitspreise. Erfolgt die Abrechnung aufgrund der tatsächlichen Leistungen bzw. Lieferungen zu Einheitspreisen, so sind vom Auftragnehmer die entsprechenden Aufmassblätter, überprüfbare Aufstellungen, Abrechnungspläne, Lieferscheine und Regielisten nachvollziehbar und vollständig zur Überprüfung dem Auftraggeber vorzulegen. Sollte der Auftraggeber Korrekturen an den übermittelten Unterlagen vornehmen, sind Aufmass und Mengen gemeinsam festzustellen. Versäumt der Auftragnehmer die vom Auftraggeber angesetzte gemeinsame Aufnahme, so gelten die Feststellungen des Auftraggebers.
Einheitspreise. 6.1 Der AN hat sich bei der Abrechnung seiner Leistung an die im Vertrag vereinbarten Einheitspreise zu halten (§ 2 Abs. 1 VOB/B).
6.2 Für vom AG gelieferte Materialien sind das Abladen, das sachgemäße Lagern und sämtliche Zwischentransporte bis zur Verwendungsstelle in den Einheitspreisen enthalten.
6.3 Vorbehaltlich der Regelungen in § 2 VOB/B sind die dem Auftrag zu Grunde liegenden Einheitspreise Festpreise für die gesamte Bauzeit.
6.4 Die Einheitspreise verstehen sich einschließlich aller Lohn- und Gehaltsnebenkosten, soweit hierfür nicht eine besondere Ordnungsziffer im Leistungsverzeichnis vorgesehen ist.
6.5 Bei Stellung der Schlussrechnung hat sich der AN an die im Leistungsverzeichnis vorgegebene Reihenfolge der einzelnen Leistungen sowie die vorgegebene Aufschlüsselung der Einheitspreise zu halten. Geschieht dies nicht, kann die Schlussrechnung vom AG als nicht prüfbar zurückgewiesen werden.
Einheitspreise. 5.1. Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungs- zahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
5.2. Die Einheits- bzw. Pauschalpreise sind Festpreise, gültig bis 3 Monate nach dem vereinbarten Vertrags- ende.
Einheitspreise. Der Auftragnehmer muss die folgenden Tabellen ausfüllen und dabei eine verbindliche Angabe für sämtliche Preiseinheiten vorlegen. Jede Preistabelle ist vom Bieter ordnungsgemäß zu unterzeichnen. Bei der Angabe der Preise beachten Sie bitte insbesondere Abschnitt 9 der Leistungsbeschreibung zu dieser Ausschreibung, einschließlich der Absätze 5 und 6, in denen es heißt:
Einheitspreise. 7 Nachunternehmer
Einheitspreise. 6.Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten 7. frei
