Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte Musterklauseln

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. Der Lieferant ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung der von ihm er- stellten Unterlagen bzw. Leistungen, die für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen erforderlich sind, sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags nur berechtigt, wenn seine Gegenan- sprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind. Das Recht des Lieferanten zur Aufrechnung besteht uneinge- schränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Hauptfor- derung synallagmatisch verknüpft ist.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. 17.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Veranstalter gegenüber der Betreiberin nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festge- stellt, unbestritten oder von der Betreiberin anerkannt sind.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. Der Besteller ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein dafür herangezogener Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. 12.1. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. 7.1 Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. 17.5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen -auch aus anderen Rechtsverhältnissen der Landes- hauptstadt Mainz mit dem Auftragnehmer- aufzurechnen und Zurückbehaltungsrechte auch aus anderen Rechts- verhältnissen der Landeshauptstadt Mainz mit dem Auftragnehmer auszuüben.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. 16.5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen- auch aus anderen Rechtsverhältnissen der Stadt Wuppertal mit dem Auftragnehmer– aufzurechnen und Zurückbehaltungsrechte auch aus anderen Rechtsverhältnissen der Stadt Wuppertal mit dem Auftragnehmer auszuüben.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. 12.1. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig sind oder durch BELLIN anerkannt wurden. Gegenforderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis sind von dem Aufrechnungsverbot ebenfalls ausgenommen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. 1. Das Recht zur Aufrechnung steht Ihnen zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder ausdrücklich anerkannt wurden.