Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. 14.1 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden zu, wenn seine Ge- genansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig sind oder durch uns an- erkannt wurden. Gegenforderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis sind von dem Aufrechnungsverbot ebenfalls ausge- nommen.
14.2 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestrit- ten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demsel- ben Vertragsverhältnis beruht.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. Der Lieferant ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung der von ihm er- stellten Unterlagen bzw. Leistungen, die für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen erforderlich sind, sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags nur berechtigt, wenn seine Gegenan- sprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind. Das Recht des Lieferanten zur Aufrechnung besteht uneinge- schränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Hauptfor- derung synallagmatisch verknüpft ist.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. 7.1 Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
7.2 Zurückbehaltungsrechte von AB-EK bleiben unberührt.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. 16.5.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen- auch aus anderen Rechtsverhältnissen der Stadt Wuppertal mit dem Auftragnehmer– aufzurechnen und Zurückbehaltungsrechte auch aus anderen Rechtsverhältnissen der Stadt Wuppertal mit dem Auftragnehmer auszuüben.
16.5.2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, es sei denn, das Recht des Auftragnehmers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Insbesondere kann die Herausga- be der zur Erfüllung des Vertrages für den Auftraggeber gefertigten und beschafften sowie die ihm überlas- senen Unterlagen, Pläne etc. nicht verweigert werden.
16.5.3. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den Auftraggeber nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. 1. Das Recht zur Aufrechnung steht Ihnen zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder ausdrücklich anerkannt wurden.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind Sie als Kunde/Kundin insoweit befugt, sofern die Gegenforderung, auf die Sie Ihr Zurückbehaltungsrecht stützen, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Liegen bei der Nutzung des Vertragsgegenstandes beeinträchtigende Mängel vor, sind Sie lediglich berechtigt, die vertraglich geschuldete Vergütung entsprechend der Höhe des Mangelbeseitigungsaufwandes vorläufig zurückzubehalten.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. 17.5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen -auch aus anderen Rechtsverhältnissen der Landeshauptstadt Mainz mit dem Auftragnehmer- aufzurechnen und Zurückbehaltungsrechte auch aus anderen Rechtsverhältnissen der Landeshauptstadt Mainz mit dem Auftragnehmer auszuüben.
17.5.2 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, es sei denn, das Recht des Auftragnehmers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Insbesondere kann die Herausgabe der zur Erfüllung des Vertrages für den Auftraggeber gefertigten und beschafften sowie die ihm überlassenen Unterlagen, Pläne etc. nicht verweigert werden.
17.5.3 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den Auftraggeber nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Veranstalter gegenüber dem Betreiber nur zu, wenn seine Gegenan- sprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Betreiber anerkannt sind.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. Gegenüber den Ansprüchen des Verwalters können Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nicht geltend gemacht werden.