Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Sofern der Auftragnehmer gemäß Ziffer 15.1 bis Ziffer 15.4 dieser AGB Sicherheitsleistung durch Bürgschaft zu erbringen hat, ist Vo- raussetzung für die Sicherheitsleistung, dass der Bürge die Voraus- setzungen des § 17 Abs. 2 VOB/B erfüllt. Die Bürgschaft ist nach Muster des Auftraggebers auszustellen. Die Bürgschaft muss im Übrigen unbefristet sowie unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB) sowie der Vorausklage (§ 771 BGB) gestellt werden. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht, wenn die mit der Einrede der Aufrechenbarkeit verknüpfte Gegenforderung un- bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn es sich um eine – auch bestrittene und nicht rechtskräftig festgestellte – Gegenforde- rung des Auftragnehmers wegen einer Zahlungspflicht des Auftraggebers handelt, die im unmittelbaren vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Pflicht des Auftragnehmers steht, ein mangelfreies Werk zu erstellen. Die Befreiung des Bürgen kann nur durch Zahlung an den Bürg- schaftsempfänger erfolgen. Gerichtsstand für Ansprüche aus der Bürgschaft ist der Sitz des Auftraggebers oder nach dessen Xxxx der Sitz seiner Zweigniederlassung. Das Recht der Hinterlegung ist aus- geschlossen. Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nicht vor Ein- tritt der Verjährung der gesicherten Forderung, spätestens jedoch nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
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Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Sofern der Auftragnehmer gemäß Ziffer 15.1 bis Ziffer 15.4 dieser AGB Sicherheitsleistung durch Bürgschaft zu erbringen hat, ist Vo- raussetzung Vorausset- zung für die Sicherheitsleistung, dass der Bürge die Voraus- setzungen Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B erfüllt. Die Bürgschaft ist nach Muster des Auftraggebers Auf- traggebers auszustellen. Die Bürgschaft muss im Übrigen unbefristet sowie unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) sowie der Vorausklage Vo- rausklage (§ 771 BGB) gestellt ausgestellt werden. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht, wenn die mit der Einrede der Aufrechenbarkeit verknüpfte Gegenforderung un- bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn es sich um eine – auch bestrittene und nicht rechtskräftig festgestellte – Gegenforde- rung des Auftragnehmers wegen einer Zahlungspflicht des Auftraggebers Auftragge- bers handelt, die im unmittelbaren vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis Gegenseitigkeitsver- hältnis zur Pflicht des Auftragnehmers steht, ein mangelfreies Werk zu erstellen. Die Befreiung des Bürgen kann nur durch Zahlung an den Bürg- schaftsempfänger schaftsgläubiger erfolgen. Gerichtsstand für Ansprüche aus der Bürgschaft Bürg- schaft ist der Sitz des Auftraggebers oder nach dessen Xxxx der Sitz seiner ZweigniederlassungAuftraggebers. Das Recht der Hinterlegung ist aus- geschlossenausgeschlossen. Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nicht vor Ein- tritt Eintritt der Verjährung Verjäh- rung der gesicherten Forderung, spätestens jedoch nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
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