Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. 3.1 Technische Einrichtungen der Betreiberin: Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte, dürfen grundsätzlich nur vom Personal der Betreiberin bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Sofern nicht anderweitig im Vorfeld vereinbart hat der Veranstalter keinen Anspruch darauf, dass die Betreiberin eigenes technisches Equipment aus den Räumen entfernt. 3.2 Technische Einrichtungen des Veranstalters: Die vom Veranstalter bzw. den von ihm hiermit beauftragten Firmen eingebrachten technischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften DGUV-V 17 und DGUV-V 3 bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Elektrische (Schalt-)Anlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein und müssen angemessen gesichert werden. 3.3 Rettungsweg– und Bestuhlungsplan: Für die Bestuhlung der Versammlungsräume sind die genehmigten Rettungsweg- und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungsweg- und Bestuhlungsplans bedarf der schriftlichen Genehmigung der Betreiberin und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsräume ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen. 3.4 Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten: Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekenn- zeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in der Versammlungsstätte und im Freigelände dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden. 3.5 Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge, Treppen: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im Gefahrfall als Rettungswege. Rettungswege dürfen von Beginn bis zum Ende der Veranstaltung und bis zur vollständigen Entleerung der Versammlungsstätte zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Brand- und Rauchschutztüren und -tore dürfen nicht durch Keile oder andere Gegenstände offengehalten werden.
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Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. 3.1 Technische Einrichtungen 4.1 Der An- und Abtransport sowie das Anbringen und Entfernen von Dekorationen und Gegenständen aller Art darf nur mit Genehmigung der Betreiberin: Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen Vermieterin und nur unter der Versammlungsstätte, dürfen grundsätzlich nur vom Personal Aufsicht von Mitarbeitern der Betreiberin bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Sofern nicht anderweitig im Vorfeld vereinbart hat der Veranstalter keinen Anspruch darauf, dass die Betreiberin eigenes technisches Equipment aus den Räumen entferntVermieterin geschehen.
3.2 Technische Einrichtungen des Veranstalters: 4.2 Die vom Veranstalter bzw. den von ihm hiermit beauftragten Firmen eingebrachten technischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften DGUV-V 17 und DGUV-V 3 bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Elektrische (Schalt-)Anlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein und müssen angemessen gesichert werden.
3.3 Rettungsweg– und Bestuhlungsplan: Für die Bestuhlung der Versammlungsräume sind die genehmigten Rettungsweg- und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungsweg- und Bestuhlungsplans bedarf der schriftlichen Genehmigung der Betreiberin und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsräume ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen.
3.4 Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten: Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekenn- zeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in der Versammlungsstätte und im Freigelände dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden.
3.5 4.3 Für die Aufplanung und Bestuhlung der Versammlungsstätte sind die genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungswege– und Bestuhlungsplans bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsstätte ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen.
4.4 Dem Mieter obliegt auf seine Kosten die Einholung von Bau-Genehmigungsanträgen zur Änderung der Hallenaufplanung oder zum Aufbau von eingebrachten Podien, Podesten und Tribünen beim zuständigen Bauaufsichtsamt.
4.5 Für die Aufplanung einer Ausstellung sind vom Mieter rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungs- bzw., sofern früher, Mietbeginn) Verteilungspläne in dreifacher Fertigung einzureichen. Aus diesen Plänen müssen die Gänge und deren Abmessungen, die Stellwände und die Ausgänge genau ersichtlich sein. Notwendige Installationen für die Stände sind Sache des Mieters, ebenso die gegebenenfalls entstehenden Betriebskosten. Die Aufplanung und der Standbau unterliegen den besonderen Anforderungen der SBauVO. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Vermieterin und im Einzelfall durch die Bauaufsicht.
4.6 Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge, Treppen: Diese Rettungswege Hallengänge und Treppenhäuser sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure Gänge dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur Gang hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure Gänge dienen im Gefahrfall als Rettungswege. Rettungswege dürfen von Beginn bis zum Ende der Veranstaltung .
4.7 Heißarbeiten: Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und bis zur vollständigen Entleerung Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Anmeldung und schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zulässig.
4.8 Das Schlagen von Löchern sowie Einschlagen von Nägeln, Haken und dergleichen in Hallenböden, -wänden und –decken ist unzulässig. Bolzenschießen ist ebenfalls nicht gestattet. Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Hallenboden durch den Mieter hat so zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder hineinragende Gegenstände eingeengt Sturzgefahr für Personen entsteht. Klebemittel und sonstige Rückstände müssen restlos entfernt werden. Brand- Der Nachweis (Zertifikat) der Schwerentflammbarkeit für Bodenbeläge bzw. Teppiche ist vom Mieter zu erbringen.
4.9 Technische Einrichtungen: alle technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte dürfen grundsätzlich nur vom Personal der Vermieterin bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Die Bedienung technischer Einrichtungen der Versammlungsstätte durch das Personal des Mieters bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Vermieterin. Für den Anschluss und Rauchschutztüren Betrieb elektrischer Anlagen sind die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (DIN VDE) sowie die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) des Hauptverbandes der Berufsgenossenschaften maßgebend. Entsprechende Arbeiten dürfen nur durch qualifiziertes Personal (Elektrofachkräfte) durchgeführt werden.
4.10 Sicherheitseinrichtungen: Sprinkleranlagen, Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Schließvorrichtungen der Hallentore und -tore andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht durch Keile versperrt, verhängt oder andere Gegenstände offengehalten sonst unkenntlich gemacht werden. Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf nicht beeinträchtigt werden.
4.11 Podien, Podeste, Tribünen und sonstige Aufbauten, die der Mieter in die Versammlungsstätte einbringt, bedürfen der Genehmigung der Vermieterin und gegebenenfalls des Bauamtes. Sie sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit ist der Mieter verantwortlich und nachweispflichtig. Die Anforderungen der SBauVO bezüglich der genannten Einrichtungen und die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) sind unbedingt zu beachten und einzuhalten.
4.12 Deckenlasten und Abhängungen sind vom Mieter mit Angabe der Einzellasten und Hängepunkten frühzeitig anzumelden. Die Vermieterin ist berechtigt (aber nicht verpflichtet), diese Angaben auf statische Realisierbarkeit zu prüfen. Die Vermieterin behält sich vor, alle Einbauten durch einen Sachkundigen der Anschlagtechnik prüfen zu lassen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
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Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. 3.1 4.1 Technische Einrichtungen der BetreiberinEinrichtungen: Alle alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte, Versammlungsstätte dürfen grundsätzlich nur vom Personal der Betreiberin des Vermieters bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Das eingebrachte technische Equipment des Mieters bzw. der von ihm beauftragten Firmen muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Sofern nicht anderweitig im Vorfeld vereinbart vereinbart, hat der Veranstalter Mieter keinen Anspruch darauf, dass die Betreiberin der Vermieter eigenes technisches Equipment aus den Räumen entfernt.
3.2 Technische Einrichtungen des Veranstalters: Die vom Veranstalter bzw. den von ihm hiermit beauftragten Firmen eingebrachten technischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften DGUV-V 17 und DGUV-V 3 bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Elektrische (Schalt-)Anlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein und müssen angemessen gesichert werden.
3.3 Rettungsweg4.2 Rettungswege– und Bestuhlungsplan: Für die Bestuhlung der Versammlungsräume sind die genehmigten Rettungsweg- Rettungswege- und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungsweg- Rettungswege– und Bestuhlungsplans bedarf der schriftlichen Genehmigung der Betreiberin des Vermieters und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsräume ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen.
3.4 4.3 Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten: Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekenn- zeichneten gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in der Versammlungsstätte und im Freigelände dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden.
3.5 4.4 Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge, Treppen: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im Gefahrfall als Rettungswege.
4.5 Sicherheitseinrichtungen: Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Telefone, Schließvorrichtungen der Türen und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden.
4.6 Tribünen und sonstige Aufbauten, die der Mieter in die Versammlungsräume einbringt, bedürfen der Genehmigung des Vermieters und gegebenenfalls des Bauamtes. Rettungswege dürfen von Beginn bis zum Ende Sie sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit durch dynamische Schwingungen nicht beeinträchtigt werden können. Die Anforderungen der VStättV bezüglich der genannten Einrichtungen und die DIN
4.7 Ausschmückungen: zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Materialien, Dekorationen und bis Vorhänge müssen mindestens aus schwer entflammbaren Material (nach DIN 4102, B1) bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und Treppenräumen (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materialien, die wiederholt zur vollständigen Entleerung Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Der Vermieter kann darauf bestehen, dass der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt. Eine Kontrolle der Zertifikate bzw. der Schwerentflammbarkeit durch den Vermieter erfolgt stichprobenhaft.
4.8 Ausstattungen (= Bestandteile von Bühnen- und Szenenbildern) wie Wand-, Fußboden- und Deckenelementen von Bühnen und Szenenbildern müssen aus mindestens schwerentflammbaren Materialien bestehen.
4.9 Requisiten (= Einrichtungsgegenstände von Bühnen und Szenenbildern) dürfen aus normalentflammbarem Material bestehen. Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
4.10 Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich aus den Mieträumen zu entfernen. Unter oder auf Bühnen und Podesten dürfen kein Abfall oder Reststoffe aus brennbaren Materialien lagern.
4.11 Beseitigung nicht genehmigter Bauteile, Materialien: Eingebrachte Aufbauten, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen (Materialien) in den Versammlungsräumen, die nicht genehmigt sind oder diesen technischen Sicherheitsbestimmungen oder der VStättV nicht entsprechen, sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen zu keinem Zeitpunkt Lasten des Mieters gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden.
4.12 Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Pyrotechnik sowie explosionsgefährlichen Stoffen ist verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Mieter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit dem Vermieter und der Feuerwehr abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch abgestellte oder hineinragende Gegenstände eingeengt die Behörde genehmigt werden und muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Brand- Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins und Rauchschutztüren des Befähigungsscheins vorzulegen. Die Verwendung von Kerzen und -tore dürfen nicht durch Keile oder andere Gegenstände offengehalten werdenähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Entsprechende Genehmigungen und Anträge bei der Behörde sind unter Beteiligung des Vermieters durchzuführen.
4.13 Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten: Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Anmeldung und Absprache mit dem Vermieter zulässig.
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Samples: Veranstaltungsbedingungen
Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. 3.1 Technische Einrichtungen 4.1 Der An- und Abtransport sowie das Anbringen und Entfernen von Dekorationen und Gegenständen aller Art darf nur mit Genehmigung der Betreiberin: Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen Vermieterin und nur unter der Versammlungsstätte, dürfen grundsätzlich nur vom Personal Aufsicht von Mitarbeitern der Betreiberin bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Sofern nicht anderweitig im Vorfeld vereinbart hat der Veranstalter keinen Anspruch darauf, dass die Betreiberin eigenes technisches Equipment aus den Räumen entferntVermieterin geschehen.
3.2 Technische Einrichtungen des Veranstalters: Die vom Veranstalter bzw. den von ihm hiermit beauftragten Firmen eingebrachten technischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften DGUV-V 17 und DGUV-V 3 bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Elektrische (Schalt-)Anlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein und müssen angemessen gesichert werden.
3.3 Rettungsweg– und Bestuhlungsplan: Für die Bestuhlung der Versammlungsräume sind die genehmigten Rettungsweg- und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungsweg- und Bestuhlungsplans bedarf der schriftlichen Genehmigung der Betreiberin und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsräume ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen.
3.4 4.2 Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten: Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekenn- zeichneten gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in der Versammlungsstätte und im Freigelände dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden.
3.5 4.3 Bestuhlungsplan: Für die Aufplanung und Bestuhlung der Versammlungsstätte sind die genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungswege– und Bestuhlungsplans bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsstätte ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen.
4.4 Baubehördliche Genehmigungen: Die Vermieterin übernimmt auf Anforderung, im Auftrag und auf Rechnung des Mieters, Bau-Genehmigungsanträge zur Änderung der Hallenaufplanung oder zum Aufbau von eingebrachten Podien, Podesten und Tribünen des Mieters an das Bauaufsichtsamt weiterzuleiten. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Alle für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen hat der Mieter bis spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung der Vermieterin zur Verfügung zu stellen.
4.5 Für die Aufplanung einer Ausstellung sind vom Mieter rechtzeitig (4 Wochen) Verteilungspläne in dreifacher Fertigung einzureichen. Aus diesen Plänen müssen die Gänge und deren Abmessungen, die Stellwände und die Ausgänge genau ersichtlich sein. Notwendige Installationen für die Stände sind Sache des Mieters, ebenso die gegebenenfalls entstehenden Betriebskosten. Die Aufplanung und der Standbau unterliegen den besonderen Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Vermieterin und im Einzelfall durch die Bauaufsicht.
4.6 Notausgänge, Notausstiege, FlureHallengänge, Gänge, TreppenTreppenhäuser: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure Gänge dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur Gang hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure Gänge dienen im Gefahrfall als Rettungswege. Rettungswege dürfen von Beginn bis zum Ende der Veranstaltung .
4.7 Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten: Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und bis zur vollständigen Entleerung Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Anmeldung und Absprache mit der Vermieterin zulässig.
4.8 Schlagen von Löchern sowie Einschlagen von Nägeln, Haken und dergleichen in Hallenböden, -wänden und –decken ist unzulässig. Bolzenschießen ist ebenfalls nicht gestattet. Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Hallenboden durch den Mieter hat so zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder hineinragende Gegenstände eingeengt Sturzgefahr für Personen entsteht. Klebemittel und sonstige Rückstände müssen restlos entfernt werden. Brand- Der Nachweis (Zertifikat) der Schwerentflammbarkeit für Bodenbeläge / Teppiche ist vom Mieter zu erbringen.
4.9 Technische Einrichtungen: alle technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte, dürfen grundsätzlich nur vom Personal der Vermieterin bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Die Bedienung technischer Einrichtungen der Versammlungsstätte durch das Personal des Mieters bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Vermieterin. Für den Anschluss und Rauchschutztüren Betrieb elektrischer Anlagen sind die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (DIN VDE) sowie die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) des Hauptverbandes der Berufsgenossenschaften maßgebend. Entsprechende Arbeiten dürfen nur durch qualifiziertes Personal (Elektrofachkräfte) durchgeführt werden.
4.10 Sicherheitseinrichtungen: Sprinkleranlagen, Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Schließvorrichtungen der Hallentore und -tore andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch Keile oder andere Gegenstände offengehalten Abdeckungen und Ausschmückungen nicht beeinträchtigt werden.
4.11 Podien, Podeste, Tribünen und sonstige Aufbauten, die der Mieter in die Versammlungsstätte einbringt, bedürfen der Genehmigung der Vermieterin und gegebenenfalls des Bauamtes. Sie sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit ist der Mieter verantwortlich und nachweispflichtig. Die Anforderungen der NVStättVO bezüglich der genannten Einrichtungen und die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) sind unbedingt zu beachten und einzuhalten.
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Samples: Veranstaltungsbedingungen
Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. 3.1 (1) Technische Einrichtungen der BetreiberinEinrichtungen: Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte, Versammlungsstätte dürfen grundsätzlich nur vom Personal der Betreiberin FZLO bedient werden, ; dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Das eingebrachte technische Equipment des Kunden bzw. der von ihm beauftragten Firmen muß den allgemein anerkannten Regeln der Technik bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Sofern nicht anderweitig im Vorfeld vereinbart vereinbart, hat der Veranstalter Kunde keinen Anspruch darauf, dass daß die Betreiberin Stadthalle eigenes technisches Equipment aus den Räumen entfernt.
3.2 Technische Einrichtungen des Veranstalters: Die vom Veranstalter bzw. den von ihm hiermit beauftragten Firmen eingebrachten technischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften DGUV-V 17 und DGUV-V 3 bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Elektrische (Schalt-)Anlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein und müssen angemessen gesichert werden.
3.3 Rettungsweg2) Rettungswege– und Bestuhlungsplan: Für die Bestuhlung der Versammlungsräume sind die genehmigten Rettungsweg- Rettungswege- und Bestuhlungspläne Bestuh- lungspläne verbindlich. Eine Jede Änderung des Rettungsweg- Rettungswege– und Bestuhlungsplans (z.B. durch Änderung der Anordnung von Besucherplätzen) bedarf der schriftlichen Genehmigung der Betreiberin ausdrücklichen Zustimmung durch die FZLO und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsräume ist strengstens verboten; maßgeblich hierfür ist der genehmigte Bestuhlungsplan. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für StehplatzveranstaltungenBei freier Platzwahl ohne numerierte Eintrittskarten kann die FZLO einen Nachweis mittels Zählung der Besucher durch den Einlaßdienst fordern.
3.4 (3) Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten: Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekenn- zeichneten gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt abge- stellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in Ist der Versammlungsstätte Besitzer nicht zu ermitteln, trägt der Kunde die Kosten für die notwendige Entfernung der Fahrzeuge und im Freigelände Gegenstände.
(4) Sicherheitseinrichtungen: Feuermelder, Wasserstöcke, Hydranten, Feuerlöscher und Feuerleitern, Rauchklappen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Telefone, Fernsprechverteiler sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht verbautversperrt, verhängt oder sonst unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden.
3.5 (5) Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge, Treppen: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im Gefahrfall als Rettungswege.
(6) Tribünen, Podien und sonstige Aufbauten, die der Kunde in die Versammlungsräume einbringt, bedürfen der Genehmigung der FZLO und gegebenenfalls des Bauordnungsamtes. Rettungswege dürfen Sie sind so auszubilden, daß sie in ihrer Standsicherheit durch dynamische Schwingungen nicht beein- trächtigt werden können. Die Anforderungen der SächsVStättVO bezüglich der genannten Einrichtungen und die DIN 4102 (Brandverhalten von Beginn bis zum Ende Baustoffen und Bauteilen) sind für alle eingebrachten Gegenstände unbedingt zu beachten und einzuhalten.
(7) Ausschmückungen: Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Materialien, Dekorationen und bis Vorhänge müssen mindestens aus schwerentflammbaren Material (B1 nach DIN 4102 oder mindestens Klasse C nach EN 13501-1) bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und Treppenräumen (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materialien, die wiederholt zur vollständigen Entleerung Ver- wendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Die FZLO kann darauf bestehen, daß der Kunde ihr entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt. Alle eingebrachten Materialien müssen von Zündquellen, Scheinwerfern und Heizstrahlern so weit entfernt sein, daß sie durch diese nicht entzün- det werden können. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängen- de Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürli- chem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. Stroh und Heu sind in der Stadthalle nicht zugelassen. Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen Flugobjekten muß durch die FZLO genehmigt werden.
(8) Ausstattungen (= Bestandteile von Bühnen- und Szenenbildern) wie Wand-, Fußboden- und Deckenelemente von Bühnen- und Szenenbil- dern müssen aus mindestens normalenttflammbaren Materialien bestehen.
(9) Requisiten (= Einrichtungsgegenstände von Bühnen und Szenenbildern) müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen. Brennbares Material muß von Zündquellen, Scheinwerfern und Heizstrahlern so weit entfernt sein, daß das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
(10) Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Vertragspartner unverzüglich aus den Veranstaltungsräumen zu entfernen. Unter oder auf Bühnen und Podesten dürfen keinesfalls Abfall oder Reststoffe aus brennbaren Materialien lagern. Abfälle können gegen Entgelt über die dafür vorgesehenen Einrichtungen entsorgt werden. Sondermüll hat der Kunde in eigener Verantwortung zu entsorgen.
(11) Beseitigung nicht genehmigter Bauteile, Materialien: Eingebrachte Aufbauten, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen (Mate- rialien) in den Versammlungsräumen, die nicht genehmigt sind oder diesen technischen Sicherheitsbestimmungen nicht entsprechen, sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte nicht zugelassen und müssen gegebenenfalls beseitigt oder hineinragende Gegenstände eingeengt geändert werden. Brand- Die Kosten hierfür trägt der Kunde.
(12) Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Rauchschutztüren pyrotechnischen Gegenständen, explosions- und -tore anderen gefährlichen Stoffen ist verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Kunde die erforderlichen Brandschutzmaßnah- men im Einzelfall mit der FZLO und der Feuerwehr abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muß durch die zuständige Behörde genehmigt werden und muß durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, der FZLO spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins und des Befähigungsscheins und die Geneh- migung der zuständigen Behörde vorzulegen. Evtl. Kosten der Anmeldung bzw. zusätzlich anfallende Gebühren durch eine zu späte Anmeldung gehen zu Lasten des Kunden. Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist mit Zustimmung der FZLO zulässig.
(13) Laseranlagen: Der Betrieb bestimmter Laseranlagen muß den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften entsprechen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten für den Betrieb der Lasereinrichtung beizufügen. Darüber hinaus ist der beabsichtigte Einsatz der FZLO schriftlich anzuzeigen.
(14) Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten: Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung und Absprache mit der FZLO zulässig.
(15) Schlagen von Löchern sowie Einschlagen/Einschrauben von Nägeln, Haken und dergleichen in Böden, Wände und Decken ist unzulässig, mit Ausnahme der Verschraubung von Kulissen/ Aufbauten auf der Bühne im Rahmen der Bühnenaufbauarbeiten. Bolzenschießen ist nicht gestattet. Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Boden durch den Kunden hat so zu erfolgen, daß keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Klebemarkierungen, Teppichfixierungen und ähnliches, dürfen nur mit rückstands- los entfernbarem Teppichverlegeband erfolgen.
(16) Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Veranstalter von Musikdarbietungen haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob und welche Sicherungs- maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Kunde hat durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, daß Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht durch Keile oder andere Gegenstände offengehalten geschädigt („Hörsturzgefahr u.a.“) werden.. Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905-5 "Veranstaltungstechnik -
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. 3.1 Technische Einrichtungen Daten und Einrichtungen: Die technischen Daten der Betreiberin: Versammlungsstätte sowie die maximal zulässigen Hängelasten und Bodenbelastbarkeiten werden dem Mieter auf Anforderung von mainplus zur Verfügung gestellt. Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte, Versammlungsstätte dürfen grundsätzlich nur vom durch Personal der Betreiberin mainzplus bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Das eingebrachte technische Equipment des Mieters bzw. der von ihm beauftragten Firmen muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Sofern nicht anderweitig im Vorfeld vereinbart hat der Veranstalter Mieter keinen Anspruch darauf, dass die Betreiberin mainzplus eigenes technisches Equipment aus den Räumen entfernt.
3.2 Technische Einrichtungen des Veranstalters: Die vom Veranstalter bzw. den von ihm hiermit beauftragten Firmen eingebrachten technischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften DGUV-V 17 und DGUV-V 3 bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Elektrische (Schalt-)Anlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein und müssen angemessen gesichert werden.
3.3 RettungswegRettungswege– und Bestuhlungsplan: Für die Bestuhlung der Versammlungsräume sind die genehmigten Rettungsweg- Rettungswege- und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungsweg- Rettungswege- und Bestuhlungsplans bedarf der schriftlichen Genehmigung ausdrücklichen Zustimmung der Betreiberin mainzplus und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsräume ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen.
3.4 3.3 Feuerwehrbewegungszonen, HydrantenSicherheitseinrichtungen: Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekenn- zeichneten gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in Feuermelder, Wasserstöcke, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen, Rauchklappen, Auslösungspunkte der Versammlungsstätte Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Telefone, Fernsprechverteiler, Zu- und im Freigelände Abluftöffnungen der Heiz und Lüftungsanlage sowie der Zugang zum Feuerwehrwachraum, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht verbautversperrt, verhängt oder sonst unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden.
3.5 3.4 Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge, Treppen: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im Gefahrfall als Rettungswege.
3.5 Tribünen, Podien und sonstige Aufbauten, die der Mieter in die Versammlungsräume einbringt, bedürfen der Genehmigung der mainzplus und gegebenenfalls des Bauamtes. Rettungswege dürfen Sie sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit durch dynamische Schwingungen nicht beeinträchtigt werden können. Die Unterkonstruktion von Beginn bis zum Ende Podien und Aufbauten mit mehr als 20m² muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Allgemein begehbare Flächen, die unmittelbar an Flächen angrenzen die tiefer liegen, sind mit Brüstungen zu umwehren, sofern eine Sturzgefahr besteht. Dies gilt nicht für die dem Publikum zugewandte Seite von Bühnen und Szenenflächen. Die Anforderungen der VStättVO bezüglich der genannten Einrichtungen und die DIN 4102 bzw. die EN 13501-1 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) sowie die Landesbauordnung sind für alle eingebrachten Gegenstände unbedingt zu beachten und einzuhalten. Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass Leben und Gesundheit sowie die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit des Standes ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig.
3.6 Ausschmückungen: Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Materialien, Dekorationen und bis zur vollständigen Entleerung der Versammlungsstätte zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder hineinragende Gegenstände eingeengt Vorhänge müssen mindestens aus schwer entflammbarem Material (nach DIN 4102 mindestens B1 bzw. nach EN 13501-1 mindestens class B/C s1 d0) bestehen. Die Eigenschaft "schwer entflammbar" kann nachträglich nur bei einem Teil dieser Stoffe mit einem Flammschutzmittel erreicht werden. Brand- Die verwendeten Flammschutzmittel müssen amtlich zugelassen sein. Die brandschutztechnische Bestätigung über die Schwerentflammbarkeit bzw. über die vorschriftsmäßig durchgeführte Imprägnierung ist zur jederzeitigen Einsichtnahme vom Mieter und Rauchschutztüren bei Ausstellungsständen vom Aussteller für die Dienstkräfte der mainzplus bereitzuhalten. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und -tore Treppenräumen (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Ausschmückungen müssen von Zündquellen, Scheinwerfern und Heizstrahlern so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur solange sie frisch sind in den Räumen befinden. Bambus, Ried, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf oder ähnliche Materialien genügen in der Regel nicht den vorgenannten Anforderungen (Entzündungsgefahr durch Keile oder andere Gegenstände offengehalten Tabakwaren). Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen Flugobjekten muss von mainzplus genehmigt werden.
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Samples: General Terms and Conditions
Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. 3.1 Technische Einrichtungen 4.1 Der An- und Abtransport sowie das Anbringen und Entfernen von Dekorationen und Gegenständen aller Art darf nur mit Genehmigung der Betreiberin: Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen Vermieterin und nur unter der Versammlungsstätte, dürfen grundsätzlich nur vom Personal Aufsicht von Mitarbeitern der Betreiberin bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Sofern nicht anderweitig im Vorfeld vereinbart hat der Veranstalter keinen Anspruch darauf, dass die Betreiberin eigenes technisches Equipment aus den Räumen entferntVermieterin geschehen.
3.2 Technische Einrichtungen des Veranstalters: Die vom Veranstalter bzw. den von ihm hiermit beauftragten Firmen eingebrachten technischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften DGUV-V 17 und DGUV-V 3 bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Elektrische (Schalt-)Anlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein und müssen angemessen gesichert werden.
3.3 Rettungsweg– und Bestuhlungsplan: Für die Bestuhlung der Versammlungsräume sind die genehmigten Rettungsweg- und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungsweg- und Bestuhlungsplans bedarf der schriftlichen Genehmigung der Betreiberin und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsräume ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen.
3.4 4.2 Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten: Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekenn- zeichneten gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in der Versammlungsstätte und im Freigelände dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden.
3.5 4.3 Bestuhlungsplan: Für die Aufplanung und Bestuhlung der Versammlungsstätte sind die genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungswege– und Bestuhlungsplans bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsstätte ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen.
4.4 Baubehördliche Genehmigungen: Die Vermieterin übernimmt auf Anforderung, im Auftrag und auf Rechnung des Mieters, Bau-Genehmigungsanträge zur Änderung der Hallenaufplanung oder zum Aufbau von eingebrachten Podien, Podesten und Tribünen des Mieters an das Bauaufsichtsamt weiterzuleiten. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Alle für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen hat der Mieter bis spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung der Vermieterin zur Verfügung zu stellen.
4.5 Für die Aufplanung einer Ausstellung sind vom Mieter rechtzeitig (4 Wochen) Verteilungspläne in dreifacher Fertigung einzureichen. Aus diesen Plänen müssen die Gänge und deren Abmessungen, die Stellwände und die Ausgänge genau ersichtlich sein. Notwendige Installationen für die Stände sind Sache des Mieters, ebenso die gegebenenfalls entstehenden Betriebskosten. Die Aufplanung und der Standbau unterliegen den besonderen Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Vermieterin und im Einzelfall durch die Bauaufsicht.
4.6 Notausgänge, Notausstiege, FlureHallengänge, Gänge, TreppenTreppenhäuser: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure Gänge dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur Gang hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure Gänge dienen im Gefahrfall als Rettungswege. Rettungswege dürfen von Beginn bis zum Ende der Veranstaltung .
4.7 Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten: Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und bis zur vollständigen Entleerung Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Anmeldung und Absprache mit der Vermieterin zulässig.
4.8 Schlagen von Löchern sowie Einschlagen von Nägeln, Haken und dergleichen in Hallenböden, -wänden und –decken ist unzulässig. Bolzenschießen ist ebenfalls nicht gestattet. Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Hallenboden durch den Mieter hat so zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder hineinragende Gegenstände eingeengt Sturzgefahr für Personen entsteht. Klebemittel und sonstige Rückstände müssen restlos entfernt werden. Brand- Der Nachweis (Zertifikat) der Schwerentflammbarkeit für Bodenbeläge / Teppiche ist vom Mieter zu erbringen.
4.9 Technische Einrichtungen: alle technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte, dürfen grundsätzlich nur vom Personal der Vermieterin bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Die Bedienung technischer Einrichtungen der Versammlungsstätte durch das Personal des Mieters bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Vermieterin. Für den Anschluss und Rauchschutztüren Betrieb elektrischer Anlagen sind die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (DIN VDE) sowie die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) des Hauptverbandes der Berufsgenossenschaften maßgebend. Entsprechende Arbeiten dürfen nur durch qualifiziertes Personal (Elektrofachkräfte) durchgeführt werden. 4.10Sicherheitseinrichtungen: Sprinkleranlagen, Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Schließvorrichtungen der Hallentore und -tore andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch Keile oder andere Gegenstände offengehalten Abdeckungen und Ausschmückungen nicht beeinträchtigt werden.
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Samples: Veranstaltungsbedingungen
Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. 3.1 Technische Einrichtungen Daten und Einrichtungen: Die technischen Daten der Betreiberin: Versammlungsstätte sowie die maximal zulässigen Hängelasten und Bodenbelastbarkeiten werden dem Mieter auf Anforderung von mainplus zur Verfügung gestellt. Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte, Versammlungsstätte dürfen grundsätzlich nur vom durch Personal der Betreiberin mainzplus bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Das eingebrachte technische Equipment des Mieters bzw. der von ihm beauftragten Firmen muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Sofern nicht anderweitig im Vorfeld vereinbart hat der Veranstalter Mieter keinen Anspruch darauf, dass die Betreiberin mainzplus eigenes technisches Equipment aus den Räumen entfernt.
3.2 Technische Einrichtungen des Veranstalters: Die vom Veranstalter bzw. den von ihm hiermit beauftragten Firmen eingebrachten technischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften DGUV-V 17 und DGUV-V 3 bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Elektrische (Schalt-)Anlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein und müssen angemessen gesichert werden.
3.3 RettungswegRettungswege– und Bestuhlungsplan: Für die Bestuhlung der Versammlungsräume sind die genehmigten Rettungsweg- Rettungswege- und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungsweg- Rettungswege- und Bestuhlungsplans bedarf der schriftlichen Genehmigung ausdrücklichen Zustimmung der Betreiberin mainzplus und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsräume ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen.
3.4 3.3 Feuerwehrbewegungszonen, HydrantenSicherheitseinrichtungen: Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekenn- zeichneten gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in Feuermelder, Wasserstöcke, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen, Rauchklappen, Auslösungspunkte der Versammlungsstätte Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Telefone, Fernsprechverteiler, Zu- und im Freigelände dürfen nicht verbautAbluftöffnungen der Heiz und Lüftungsanlage sowie der Zugang zum Feuerwehrwachraum, unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden.deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen
3.5 3.4 Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge, Treppen: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im Gefahrfall als Rettungswege.
3.5 Tribünen, Podien und sonstige Aufbauten, die der Mieter in die Versammlungsräume einbringt, bedürfen der Genehmigung der mainzplus und gegebenenfalls des Bauamtes. Rettungswege dürfen Sie sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit durch dynamische Schwingungen nicht beeinträchtigt werden können. Die Unterkonstruktion von Beginn bis zum Ende Podien und Aufbauten mit mehr als 20m² muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Allgemein begehbare Flächen, die unmittelbar an Flächen angrenzen die tiefer liegen, sind mit Brüstungen zu umwehren, sofern eine Sturzgefahr besteht. Dies gilt nicht für die dem Publikum zugewandte Seite von Bühnen und Szenenflächen. Die Anforderungen der MVStättVO bezüglich der genannten Einrichtungen und die DIN 4102 bzw. die EN 13501-1 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) sowie die Landesbauordnung sind für alle eingebrachten Gegenstände unbedingt zu beachten und einzuhalten. Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass Leben und Gesundheit sowie die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit des Standes ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig.
3.6 Ausschmückungen: Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Materialien, Dekorationen und bis zur vollständigen Entleerung der Versammlungsstätte zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder hineinragende Gegenstände eingeengt Vorhänge müssen mindestens aus schwer entflammbaren Material (nach DIN 4102 mindestens B1 bzw. nach EN 13501-1 mindestens class B/C s1 d0) bestehen. Die Eigenschaft "schwer entflammbar" kann nachträglich nur bei einem Teil dieser Stoffe mit einem Flammschutzmittel erreicht werden. Brand- Die verwendeten Flammschutzmittel müssen amtlich zugelassen sein. Die brandschutztechnische Bestätigung über die Schwerentflammbarkeit bzw. über die vorschriftsmäßig durchgeführte Imprägnierung ist zur jederzeitigen Einsichtnahme vom Mieter und Rauchschutztüren bei Ausstellungsständen vom Aussteller für die Dienstkräfte der mainzplus bereitzuhalten. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und -tore Treppenräumen (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Ausschmückungen müssen von Zündquellen, Scheinwerfern und Heizstrahlern so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur solange sie frisch sind in den Räumen befinden. Bambus, Ried, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf oder ähnliche Materialien genügen in der Regel nicht den vorgenannten Anforderungen (Entzündungsgefahr durch Keile oder andere Gegenstände offengehalten Tabakwaren). Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen Flugobjekten muss von mainzplus genehmigt werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. 3.1 Technische Einrichtungen Die sicherheitstechnischen Betriebsvorschriften beruhen in erster Linie auf den Vorschriften der Betreiberin: Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen §§ 31 – 43 der Versammlungsstätte, dürfen grundsätzlich nur Ver- sammlungsstättenverordnung von Baden-Württemberg vom Personal der Betreiberin bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz28. Sofern nicht anderweitig im Vorfeld vereinbart hat der Veranstalter keinen Anspruch darauf, dass die Betreiberin eigenes technisches Equipment aus den Räumen entfernt.
3.2 Technische Einrichtungen des Veranstalters: Die vom Veranstalter bzwApril 2004. den von ihm hiermit beauftragten Firmen eingebrachten technischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften DGUV-V 17 und DGUV-V 3 bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Elektrische (Schalt-)Anlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein und müssen angemessen gesichert werden.
3.3 Rettungsweg– und BestuhlungsplanZusatz zu: Für die Bestuhlung Einrichtung der Versammlungsräume sind Säle gelten die genehmigten Rettungsweg- amtlichen Bestuhlungs- und Bestuhlungspläne verbindlichBetischungspläne, die vor der Veranstaltung fest- gelegt werden. Eine Änderung Der Standort des Rettungsweg- Mobiliars und Bestuhlungsplans bedarf anderer Einrichtungsgegenstände in den Sälen und Foyers darf nicht verändert werden. Absatz 6: Dekorationen, Aufbauten und dgl. dürfen nur mit der schriftlichen Genehmigung der Betreiberin Verwaltung in Verbindung mit dem technischen Dienst angebracht werden; sie müssen aus schwerentflammbarem Material (B1 gem. DIN 4102 oder min- destens Klasse C nach EN 13501-1) bestehen. Ein entsprechendes Zertifikat ist vorzulegen. Nägel, Haken und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsräume ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen.
3.4 FeuerwehrbewegungszonenKlebe- materialien aller Art dürfen an Böden, Hydranten: Die notwendigen Wänden, Decken und durch Halteverbotszeichen gekenn- zeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten Einrichtungsgegenständen weder eingeschlagen noch angebracht werden. Fahrzeuge Nach der Veranstaltung sind Dekorationen, Aufbauten usw. unverzüglich zu entfernen. Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Boden durch den Nutzer hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Klebemittel und Gegenständesonstige Rück- stände müssen restlos entfernt werden. Eingebrachte Aufbauten, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen (Materialien) in den Versammlungsräu- men, die auf nicht genehmigt sind oder den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sindvorliegenden technischen Sicherheitsbestimmungen oder der VStättVO nicht entsprechen, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und im Freigelände dürfen nicht verbaut, unkenntlich müssen zu Lasten des Nutzers gegebenenfalls beseitigt oder unzugänglich gemacht werden.
3.5 Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge, Treppen: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht geändert werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder Das Rauchen sowie die Verwendung von E-Zigaretten ist in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werdensämtlichen Räumen des Schießhauses verboten. Alle Flure dienen im Gefahrfall als Rettungswege. Rettungswege dürfen von Beginn bis zum Ende der Veranstaltung Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und bis zur vollständigen Entleerung Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder hineinragende Gegenstände eingeengt werdenverboten. Brand- Ausnahmen sind nur nach vorheriger Anmeldung und Rauchschutztüren und -tore dürfen Absprache mit der Heilbronn Marketing GmbH zulässig. Der Betrieb von Flüssiggasanlagen sowie das Einbringen von Gasflaschen jeder Art ist generell untersagt, sofern der Nutzer nicht durch Keile oder andere Gegenstände offengehalten werdenzuvor hierfür eine schriftliche Sondergenehmigung eingeholt hat, die in Abstimmung mit der Feuerwehr der Stadt Heilbronn erteilt wird.
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Samples: Benutzungsordnung
Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften. 3.1 Technische Einrichtungen Daten und Einrichtungen: Die technischen Daten der Betreiberin: Versammlungsstätte sowie die maximal zulässigen Hängelasten und Bodenbelastbarkeiten werden dem Mieter auf Anforderung von mainplus zur Verfügung gestellt. Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte, Versammlungsstätte dürfen grundsätzlich nur vom durch Personal der Betreiberin mainzplus bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Das eingebrachte technische Equipment des Mieters bzw. der von ihm beauftragten Firmen muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Sofern nicht anderweitig im Vorfeld vereinbart hat der Veranstalter Mieter keinen Anspruch darauf, dass die Betreiberin mainzplus eigenes technisches Equipment aus den Räumen entfernt.
3.2 Technische Einrichtungen des Veranstalters: Die vom Veranstalter bzw. den von ihm hiermit beauftragten Firmen eingebrachten technischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften DGUV-V 17 und DGUV-V 3 bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Elektrische (Schalt-)Anlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein und müssen angemessen gesichert werden.
3.3 RettungswegRettungswege– und Bestuhlungsplan: Für die Bestuhlung der Versammlungsräume sind die genehmigten Rettungsweg- Rettungswege- und Bestuhlungspläne verbindlich. Eine Änderung des Rettungsweg- Rettungswege- und Bestuhlungsplans bedarf der schriftlichen Genehmigung ausdrücklichen Zustimmung der Betreiberin mainzplus und regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsräume ist strengstens verboten. Dies gilt sowohl für sitzplatzbestuhlte Veranstaltungen wie auch für Stehplatzveranstaltungen.
3.4 3.3 Feuerwehrbewegungszonen, HydrantenSicherheitseinrichtungen: Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekenn- zeichneten gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in Feuermelder, Wasserstöcke, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen, Rauchklappen, Auslösungspunkte der Versammlungsstätte Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Telefone, Fernsprechverteiler, Zu- und im Freigelände Abluftöffnungen der Heiz und Lüftungsanlage sowie der Zugang zum Feuerwehrwachraum, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht verbautversperrt, verhängt oder sonst unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden.
3.5 3.4 Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge, Treppen: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im Gefahrfall als Rettungswege.
3.5 Tribünen, Podien und sonstige Aufbauten, die der Mieter in die Versammlungsräume einbringt, bedürfen der Genehmigung der mainzplus und gegebenenfalls des Bauamtes. Rettungswege dürfen Sie sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit durch dynamische Schwingungen nicht beeinträchtigt werden können. Die Unterkonstruktion von Beginn bis zum Ende Podien und Aufbauten mit mehr als 20m² muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Allgemein begehbare Flächen, die unmittelbar an Flächen angrenzen die tiefer liegen, sind mit Brüstungen zu umwehren, sofern eine Sturzgefahr besteht. Dies gilt nicht für die dem Publikum zugewandte Seite von Bühnen und Szenenflächen. Die Anforderungen der VStättVO bezüglich der genannten Einrichtungen und die DIN 4102 bzw. die EN 13501-1 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) sowie die Landesbauordnung sind für alle eingebrachten Gegenstände unbedingt zu beachten und einzuhalten. Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass Leben und Gesundheit sowie die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit des Standes ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig.
3.6 Ausschmückungen: Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Materialien, Dekorationen und bis zur vollständigen Entleerung der Versammlungsstätte zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder hineinragende Gegenstände eingeengt Vorhänge müssen mindestens aus schwer entflammbaren Material (nach DIN 4102 mindestens B1 bzw. nach EN 13501-1 mindestens class B/C s1 d0) bestehen. Die Eigenschaft "schwer entflammbar" kann nachträglich nur bei einem Teil dieser Stoffe mit einem Flammschutzmittel erreicht werden. Brand- Die verwendeten Flammschutzmittel müssen amtlich zugelassen sein. Die brandschutztechnische Bestätigung über die Schwerentflammbarkeit bzw. über die vorschriftsmäßig durchgeführte Imprägnierung ist zur jederzeitigen Einsichtnahme vom Mieter und Rauchschutztüren bei Ausstellungsständen vom Aussteller für die Dienstkräfte der mainzplus bereitzuhalten. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und -tore Treppenräumen (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Ausschmückungen müssen von Zündquellen, Scheinwerfern und Heizstrahlern so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur solange sie frisch sind in den Räumen befinden. Bambus, Ried, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf oder ähnliche Materialien genügen in der Regel nicht den vorgenannten Anforderungen (Entzündungsgefahr durch Keile oder andere Gegenstände offengehalten Tabakwaren). Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen Flugobjekten muss von mainzplus genehmigt werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen