Laseranlagen. 3.16 Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten
Laseranlagen. 5.13. Hochfrequenzgeräte, Funkanlagen, Elektromagnetische Verträglichkeit und Oberschwingungen
Laseranlagen. Der Betrieb von Laseranlagen ist genehmigungspflichtig und mit der Messe München GmbH abzu- stimmen. Der Betrieb von Laseranlagen ist gem. DGUV Vorschrift 11 bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat mit dem Vordruck „Anmeldung von Laser- und Röntgeneinrichtungen“ in den Bestellformularen für Ausstellerservices zu erfolgen. Der Betrieb von Lasern wird durch einen Sachverständigen begutachtet. Die Lasereinrichtung darf nur in Betrieb genommen werden, wenn die Auflagen des Sachverständigen eingehalten werden. Der Betrieb von Hochfrequenzgeräten, Funkanlagen und Elektromagnetischen Feldern ist geneh- migungspflichtig und mit der Messe München GmbH abzustimmen. Der Betrieb von Hochfrequenzgeräten und Funkanlagen ist nur dann gestattet, wenn sie den Be- stimmungen des Gesetzes über Fernmeldeanlagen BGBI I sowie des Gesetzes über elektromagne- tische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) entsprechen. Es dürfen Personensuchanlagen, Mikroportanlagen, Gegensprechanlagen und Fernwirkfunkanlagen nur mit Genehmigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) betrieben werden. Eine Kopie der Genehmigungsunterlagen der Regulierungsbehörde ist der Messe München GmbH rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Der Betrieb von Hochfrequenzgeräten und Funkanlagen ist ferner nur dann gestattet, wenn sie nach- weislich einen ausreichend großen Frequenzabstand zu den auf dem Messegelände bereits genutzten Frequenzen / Anwendungen aufweisen. Dieser Nachweis ist gegenüber der Messe München GmbH zu erbringen. Angaben zu den auf dem Messegelände genutzten Frequenzen / Anwendungen sind über die Hauptabteilung Technischer Ausstellerservice der Messe München GmbH erhältlich. Werden Exponate ausgestellt oder Standdekorationen benutzt, bei denen elektrische, magnetische oder elektromagnetische Xxxxxx zur Anwendung kommen, so sind die Festlegungen der 26. Verord- nung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzuhalten. Die Elektroinstallationen der Exponate und der Ausstellungsstände sind so auszuführen, dass unzulässig hohe Netzrückwir- kungen durch Strom-Oberschwingungen in das Messe-Versorgungsnetz vermieden werden (siehe auch Punkt 5.3.3.). Die von der Messe München GmbH vertraglich verpflichteten Spediteure, im Folgenden Messespe- diteure genannt, üben im Messegelände das alleinige Speditionsrecht aus. Dies betrifft z. B. das Verbringen von Exponaten, Standaufbauten usw. in den Stand inkl. Gestellung eventueller Hilfs- und Arbeitsger...
Laseranlagen. Der Betrieb von Laseranlagen ist mit der Vermieterin/Stadt abzustimmen. Laseranlagen müssen den Anforderungen der DIN EN 60825-1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“ genügen. Laseranlagen der Klassen 3b und 4 sind vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines/einer vor Ort anwesenden Laserschutzbeauftragen beizufügen. Der Aufbau von Laseranlagen der Klassen 3b und 4 ist in Absprache mit der Aufsichtsbehörde vor Inbetriebnahme von einem/einer Sachverständigen überprüfen zu lassen.
Laseranlagen. Der Betrieb von Laseranlagen ist mit der BWI abzustimmen. Laseranlagen der Klassen 3b und 4 sind vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen (gemäß der UVV der BGV). Bitte beachten Sie, dass der Laserschutzbeauftragte schriftlich benannt werden muss. Es gelten die Sicherheitsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift. Es kann eine Prüfung der Lasereinrichtung verlangt werden. Der Betrieb von Laseranlagen ist stets genehmigungspflichtig. Die Nutzung von Lasern (ab Klasse 3) und ähnlichen Effekten während der Veranstaltung ist drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn zur Prüfung und Genehmigung der BWI schriftlich einzureichen.
Laseranlagen. 4. Verstöße und Zuwiderhandlungen
Laseranlagen. Der Betrieb bestimmter Laseranlagen muss den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften entsprechen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten für den Betrieb der Lasereinrichtung beizufügen. Darüber hinaus ist der beabsichtigte Einsatz dem HNF anzuzeigen.
Laseranlagen. Der Betrieb von Laseranlagen ist mit dem Veranstalter abzustim- men. Laseranlagen müssen den Anforderungen der DIN EN 60825- 1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“ genügen. Laseranlagen der Klassen 3b und 4 sind vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 5 der Unfallverhütungsvor- schrift BGV B2 – „Laserstrahlung“). Der Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines vor Ort anwesenden Laserschutzbeauftragten beizufügen. Der Aufbau von Laseranlagen der Klassen 3b und 4 ist in Absprache mit der Aufsichtsbehörde (Staatliches Amt für Arbeitsschutz Köln) vor Inbetriebnahme von einem Sachverständi- gen überprüfen zu lassen. Für den Einsatz von Nebelmaschinen ist eine Genehmigung der Stadt erforderlich, um Fehlauslösungen der Brandmeldeanlage zu vermeiden. Zum besonderen Schutz sind alle wärmeerzeugenden und wärme- entwickelnden Elektrogeräte auf nicht brennbarer, wärmebe- ständiger, asbestfreier Unterlage zu montieren. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer Abstand zu brennbaren Stoffen, Brandmelde- und Sprinklerköpfen sicherzu- stellen. Beleuchtungskörper dürfen nicht an Dekorationen oder Ähnlichem angebracht sein. Elektrische Kochgeräte und sonstige, bei unkontrolliertem Betrieb Gefahren hervorrufende Einrichtungen sind am Ende der täglichen Veranstaltungszeiten abzuschalten. Die Benutzung jeglicher Kochplatten ist dem Veranstalter und der Stadt schriftlich anzumelden.
Laseranlagen. Der beabsichtigte Betrieb von Laseranlagen ist der Vermieterin rechtzeitig vor der Veranstaltung anzuzeigen. Bei dem Betrieb von Laseranlagen sind die Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu künstlich optischer Strahlung 2006/25 EG/ OStrV, der DIN EN 60825-1, der DIN EN 12254 sowie bei Showlasern die Anforderungen der DIN 56912 zu beachten. Die Geräte/Anlagen der Klassen 3R, 3B oder 4 müssen vor Inbetriebnahme von einem Laserschutzbeauftragten oder einem öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen auf ihre sicherheitstechnische Unbedenklichkeit geprüft worden sein.
Laseranlagen. Der Betrieb von Laseranlagen ist anzeigepflichtig und mit der MESSE ESSEN GmbH abzustimmen. Der Betrieb von Laseranlagen ist gem. § 6 Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ DGUV Vorschrift 11 bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten für den Betrieb der Lasereinrichtung beizufügen. Die für den Arbeitsschutz zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bezirksre- gierung Düsseldorf, Dezernat 56, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxxxxx, Fon +49.(0)211.475-0. Further information to the applicable regulations is available from Düsseldorf district government, as the responsible supervisory authority, at Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 56, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxxxxx, Fon +49.(0)211.475-0. The exhibitor must provide the safety data sheet and the risk assessment.