Sicherheitseinrichtungen Musterklauseln

Sicherheitseinrichtungen. Sprinkleranlagen, Feuermelder, Notrufeinrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Rauchmelder, Schließ- vorrichtungen der Hallentore und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht zugestellt oder zugebaut werden.
Sicherheitseinrichtungen. 3.7 Ein- und Aufbauten, Szenenflächen, Sonderbauten
Sicherheitseinrichtungen. Veranlassen der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und Technischen Überwachungsverein ( TÜV ) z.B. • der Heizung (Sicherheitsventile, Abgaswerte, Druck- und Heizölbehälter), • den Aufzügen (Haupt- und Zwischenprüfungen, sowie Noteinrichtungen), • den Blitzschutzanlagen (Hauptprüfungen, Reparatur nach Dachsanierungen), • den Lüfter- und CO 2-Anlagen (z.B. in Tiefgaragen, Läden- und Kellerräumen), • den Notbeleuchtungen (in Haus und Tiefgarage), • den kraftbetätigten Garagentoren, • den Brandschutzeinrichtungen einschl. Feuerwehrzufahrten und Fluchtwegen, Funktions- und Druckprüfungen der Feuerlöscher, Löschwasserleitungen, Brandschutztüren, Rauchabzugklappen in den Treppenhäusern etc., • Terminvereinbarungen und Abrechnung mit den Beteiligten.
Sicherheitseinrichtungen. 3.5 Podien Podeste und sonstige Aufbauten
Sicherheitseinrichtungen. Veranlassen der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und technische Überwachungsvereinen (TÜV).
Sicherheitseinrichtungen. Sicherheitseinrichtungen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht zugestellt oder zugebaut werden.
Sicherheitseinrichtungen. Veranlassen, Terminierung und Abrechnung der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und Technischen Überwachungsverein (TÜV) insbesondere der Heizung (Sicherheitsventile, Abgaswerte-, Druck- und Heizölbehälter), Blitzschutzanlagen (Hauptprüfungen, Reparaturen nach Dachsanierungen), Brandschutzeinrichtungen einschl. Feuerwehrzufahrten und Fluchtwegen, Funktions- und Druckprüfungen der Feuerlöscher, Löschwassersteigleitungen, Brandschutztüren, Rauchabzugklappen in den Treppenhäusern etc. Allgemeine Verwaltung Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange, soweit sie von der Verwaltung im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen durchgeführt wurden.
Sicherheitseinrichtungen. 10.1 Bei mechanischen Sicherheitseinrichtungen werden die Montagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Angaben der Hersteller ausgeführt.
Sicherheitseinrichtungen des Einsatzes von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder mit der Betreuung des Betriebs- grundstücks beauftragten Personen;
Sicherheitseinrichtungen. Die Verwaltung veranlasst die Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und den Technischen Überwachungsverein (TÜV) z.B. • die Heizung (Sicherheitsventile, Abgaswerte, Brennwerttherme, Druckbehälter), • die Blitzschutzanlagen (Hauptprüfungen, Reparatur nach Dachsanierungen), • den Brandschutz, Fluchtwege, Rauchabzugsklappen in den Treppenhäusern etc. betreffend, • die Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung. Sie trifft die Terminvereinbarungen und nimmt die Abrechnung mit den Beteiligten vor, die Verwaltung ist berechtigt Wartungsverträge abzuschließen. Sollten Unterlagen nicht vorhanden sein (Strangpläne, Revisionspläne, Rettungswege etc.) und diese neu beschafft werden, ist die Verwaltung berechtigt, diesen Aufwand gem. Ziffer 4.1., letzter Satz, dieses Vertrages zu berechnen.