Sicherheitseinrichtungen. Sprinkleranlagen, Feuermelder, Notrufeinrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Rauchmelder, Schließ- vorrichtungen der Hallentore und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht zugestellt oder zugebaut werden.
Sicherheitseinrichtungen. Ein- und Aufbauten, Szenenflächen, Sonderbauten
Sicherheitseinrichtungen. Veranlassen der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und Technischen Überwachungsvereinen, z. B. an - der Heizung (Sicherheitsventile, Abgaswert, Druck- und Heizölbehälter) - den Aufzügen (Haupt- und Zwischenprüfungen, sowie Noteinrichtungen) - den Blitzschutzanlagen (Hauptprüfungen, Reparatur und Dachsanierungen) - den Lüftungsanlagen (Tiefgaragen, Läden, Kellerräumen) - den Notbeleuchtungen (in Haus und Tiefgarage) - den Brandschutzeinrichtungen einschließlich Feuerwehrzufahrten und Fluchtwegen, Druckprüfung der Feuerlöscher, Löschwassersteigleitungen, Kontrolle der Brandschutztüren und Rauchabzugsklappen in den Treppenhäusern etc. - Terminvereinbarungen, Mängelbeseitigung und Abrechnung mit den Beteiligten
Sicherheitseinrichtungen. Die Verwalterin veranlasst die Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und den Technischen Überwachungsverein (TÜV) z.B. betreffend • die Heizung (Sicherheitsventile, Abgaswerte, Druck− und Heizölbehälter), • die Aufzüge (Haupt− und Zwischenprüfungen, sowie Noteinrichtungen), • die Blitzschutzanlagen (Hauptprüfungen, Reparatur nach Dachsanierungen), • die Lüfter− und CO 2−Anlagen (z.B. in Tiefgaragen, Läden− und Kellerräumen), • die Notbeleuchtungen (in Haus und Tiefgarage), • die kraftbetätigten Garagentore, • die Brandschutzeinrichtungen einschl. Feuerwehrzufahrten und Fluchtwege, Funktions− und Druckprüfungen der Feuerlöscher, Löschwasserleitungen, Brandschutztüren, Rauchabzugklappen in den Treppenhäusern etc., Sie trifft die Terminvereinbarungen und nimmt die Abrechnung mit den Beteiligten vor.
Sicherheitseinrichtungen. Ausschmückungen, Ausstattungen und Requisiten
Sicherheitseinrichtungen. Veranlassen der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und technische Überwachungsvereinen (TÜV).
Sicherheitseinrichtungen. Sicherheitseinrichtungen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht zugestellt oder zugebaut werden.
Sicherheitseinrichtungen. Veranlassen der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Hand- werker, Sachverständige und Technischen Überwachungsverein (TÜV) z.B. - den Blitzschutzanlagen (Hauptprüfungen, Reparatur nach Dachsanierungen), - den Lüftern, - den Notbeleuchtungen, - den Brandschutzeinrichtungen einschließlich Feuerwehrzufahrten und Fluchtwe- gen, Funktions- und Druckprüfungen der Feuerlöscher, Löschwasserleitungen, Brandschutztüren, Rauchabzugklappen in den Treppenhäusern etc. - Terminvereinbarungen und Abrechnung mit den Beteiligten.
Sicherheitseinrichtungen. Veranlassen, Terminierung und Abrechnung der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und Technischen Überwachungsverein (TÜV) insbesondere der Heizung (Sicherheitsventile, Abgaswerte-, Druck- und Heizölbehälter), Blitzschutzanlagen (Hauptprüfungen, Reparaturen nach Dachsanierungen), Brandschutzeinrichtungen einschl. Feuerwehrzufahrten und Fluchtwegen, Funktions- und Druckprüfungen der Feuerlöscher, Löschwassersteigleitungen, Brandschutztüren, Rauchabzugklappen in den Treppenhäusern etc. Allgemeine Verwaltung Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange, soweit sie von der Verwaltung im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen durchgeführt wurden.
Sicherheitseinrichtungen. Feuermelder, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen, Rauchklappen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Das HNF verfügt über eine Sprinkleranlage. Sprinklerköpfe dürfen in ihrer Funktion nicht behindert werden. Jegliche Einbauten, eingelagertes Material und abgestellte Gegenstände müssen einen Mindestabstand von 50 cm von jedem Sprinklerkopf einhalten. Stände und Einbauten dürfen den Sprinklerschutz nicht behindern und müssen daher nach oben geöffnet sein. Der Einbau von Decken, Zelten, Sonnenschirmen, Bühnendächern oder anderen den Sprinklerschutz behindernden waagrechten Teilen ist untersagt. Weiter sind Aktionen (wie z.B. Torwandschießen, etc.) bei denen eine Gefahr der Beschädigung der Sprinklerköpfe besteht strengstens untersagt.