Sicherheitsüberprüfung Musterklauseln

Sicherheitsüberprüfung. 19.1 Je nach Tätigkeit kann es im Einzelfall erforderlich sein, die zur Leistungserbringung vorgesehenen Personen einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (HSÜG) zu unterziehen. Grundsätzlich ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü2 nach § 8 HSÜG durchzuführen. Soweit dies der Fall ist, wird dies im jeweiligen Abrufschein unter Bezugnahme auf die hiervon betroffenen Personen vereinbart. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eigenes Personal des Auftragnehmers oder um solches von ihm eingesetzter Unterauftragnehmer, soweit ein Unterauftragnehmereinsatz nach den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages zulässig ist, handelt. Alternativ kann eine gültige Bescheinigung im nationalen Besuchskontrollverfahren (SiBe-Bescheinigung) über eine erfolgte Sicherheitsüberprüfung gleicher oder höherer Art für die betroffenen Personen vorgelegt werden. 19.2 Die zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung notwendigen Unterlagen werden durch den Auftraggeber bereitgestellt. Die Sicherheitsüberprüfung wird durch den Auftraggeber unter Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz durchgeführt (§ 5 HSÜG). Als Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung wird dem Auftragnehmer lediglich mitgeteilt, ob das Ergebnis „negativ“ (es liegen keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse vor) oder „positiv“ (es liegen sicherheitsrelevante Erkenntnisse vor) lautet. Die endgültige Entscheidung über die Erteilung einer Zutrittserlaubnis trifft der Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe konkreter Gründe. 19.3 Ist die zur Leistungserfüllung vorgesehene Person nicht bereit, ihr Einverständnis zu dieser Überprüfung zu erteilen oder fällt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung positiv aus (d.h. es liegen sicherheitsrelevante Erkenntnisse vor), so ist der Auftraggeber berechtigt, diese Person als Leistungserbringer des Auftragnehmers abzulehnen. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Vertragsverhältnis (z.B. Verzugsfolgen, Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers, Fahrtkostenaufwendungen des Auftragnehmers, Verdienstausfall des Auftragnehmers u.a.) gehen allein zu Lasten des Auftragnehmers. Dieser ist in einem solchen Fall berechtigt, andere geeignete, gleichermaßen qualifizierte und sicherheitsüberprüfte Personen zur Leistungserbringung im Hause des Auftraggebers einzusetzen. Sollte es ihm nicht möglich sein, Personen zu benennen, die sich mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung einverstanden erklären und dere...
Sicherheitsüberprüfung. Sie sind verpflichtet, sich und Ihr Gepäck den durch die Behörden, die Flughafengesellschaften oder durch uns vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen.
Sicherheitsüberprüfung. Im Rahmen der Zertifizierung von deutschen ABB-Gesellschaften zum AEO-F (Authorized Economic Operator = Zugelassener Wirtschaftsbetei- ligter) verlangt die Zollverwaltung zur Sicherung der Lieferkette, dass sich nur solche Personen dauerhaft auf dem ABB- Betriebsgelände auf- halten dürfen, bei denen sichergestellt ist, dass sie kein Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere keine Verbindung zum internationalen Terro- rismus aufweisen.
Sicherheitsüberprüfung. Sie stimmen zu, vor jeder Nutzung eines Fahrzeugs eine Sicherheitsüberprüfung des Fahrzeugs durchzuführen, wovon Sie bestätigen, dass Sie dazu in der Lage sind. Die Überprüfung beinhaltet, beschränkt sich jedoch nicht auf die Überprüfung von: (i) richtigem Reifendruck; (ii) Richtigkeit von Xxxxxxxxx; (iii) sichere Funktion aller Bremsen und Lichtanlage; (iv) richtige Anbringung der Batterie, des Sitzes, der Pedale und von Körben; (v) Ausrichtung des Kotflügels und von Metallstangen, die den Kotflügel halten;
Sicherheitsüberprüfung. Sie sind verpflichtet, sich den Sicherheitsüberprüfungen durch Regierungsbeamte, Flughafenpersonal, Luftfahrtgesellschaften oder uns zu unterziehen.
Sicherheitsüberprüfung. Alle Personen, die für den Auftragnehmer arbeiten oder Dienstleistungen erbringen, sind nach dem Ham- burgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HmbSÜG) nach § 34 überprüft.
Sicherheitsüberprüfung a) Das Verfahren
Sicherheitsüberprüfung. Sie sind verpflichtet, sich den durch die Regierungen, die Flughafengesellschaften, die Luftfrachtführer oder durch uns vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen zu unterziehen. Wir haften nicht für den dem Fluggast während der Untersuchung oder infolge Nichtbeachtens dieser Bestimmung entstehenden Schaden, sofern dieser nicht durch unsere Fahrlässigkeit oder die Fahrlässigkeit unseres Agenten verursacht wurde.
Sicherheitsüberprüfung. Der Auftraggeber behält sich vor, vom Auftragnehmer für Mitarbeiter oder sonstige von ihm im Rah- men der Leistungserbringung eingesetzten Personen, die in Kontakt mit vom Auftraggeber als be- sonders schützenswert kategorisierten Informationen und Anlagen (siehe Leistungsbeschreibung) oder kritischen Infrastrukturen im Sinne der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Inf rastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-KritisV) kommen, die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung gemäß dem Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie („Geheimschutzhandbuch“) zu verlangen. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber, die erfolgreiche Durchführung der Sicherheitsüberprüfung in Textform nach.
Sicherheitsüberprüfung. Vor jeder Nutzung eines Fahrzeugs muss der Fahrer eine grundlegende Sicherheitsprüfung des Fahrzeugs durchführen, die auch die folgenden Punkte umfasst: (i) Tadellosigkeit der Räder; (ii) sicherer Betrieb aller Bremsen und Leuchten; (iii) guter Zustand des Rahmens; (iv) ausreichende Batterieladung; und