Sicherungszession Musterklauseln

Sicherungszession. Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen, die ihm durch Veräußerung, Verarbeitung, Vermengung, Verwertung oder Nutzung der von der Fa. FIS gelieferten Ware entstehen, an die Fa. FIS zur Einziehung ab. Der Vertragspartner verpflichtet sich bei sonstiger Schadenersatzpflicht, bis zur vollständigen und im Sinne des Punkt 3.b) ordnungsgemäßen Bezahlung sämtlicher Entgelte diese Abtretung in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen anzumerken und seine Schuldner auf diese Abtretung hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung en und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
Sicherungszession. Zur Sicherung sämtlicher bestehenden und künftigen aus diesen AGB resp. dem Vertrag zwischen Besteller und WMF entstehenden Forderungen vereinbaren die Parteien was folgt: 16.1. Sofern der Besteller die Waren und Produkte im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes an Dritte weiterveräussert und mit der Zahlung der Rechnung(en) gemäss Ziff. 6 und 7 in Verzug ist, werden die künftigen Forderungen des Bestellers gegen den Dritten in Höhe des zwischen WMF und dem Besteller vereinbarten Preises aus der Weiterveräusserung dieser Waren und Produkte an WMF abgetreten. Ohne anderslautende Mitteilung nimmt WMF diese Abtretung an. 16.2. Werden die Waren und Produkte vom Besteller bzw. in seinem Auftrag als Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller hiermit die künftigen ihm gegen den Dritten zustehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des zwischen WMF und dem Besteller vereinbarten Preises aus der Weiterveräusserung bzw. -verwendung dieser Waren und Produkte mit allen Nebenrechten, einschliesslich des Rechtes auf Begründung eines Bauhandwerkerpfandrechtes, an WMF ab. Ohne anderslautende Mitteilung nimmt WMF diese Abtretung an. 16.3. Werden die Waren und Produkte als Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller hiermit die künftigen aus einer Veräusserung des Grundstücks oder von Rechten am Grundstück entstehenden Forderungen in Höhe des zwischen WMF und dem Besteller vereinbarten Preises aus der Weiterveräusserung dieser Waren und Produkte mit allen Nebenrechten an WMF ab. Ohne anderslautende Mitteilung nimmt WMF diese Abtretung an. 16.4. In den Fällen von Ziff. 16.2 f. wird dem Besteller die Einziehung der Forderungen gestattet, solange und soweit er seinen Zahlungsverpflichtungen im Einklang mit Ziff. 6 und 7 gegenüber WMF nachkommt.

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  • Sicherungsübereignung Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln.

  • Sicherungsabtretung Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein Forderungsübergang findet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum Beispiel Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere).

  • Datensicherung Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten nach den allgemein anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik (zumindest täglich) zu sichern, insbesondere, wenn Probleme auftreten oder Wartungsarbeiten bevorstehen oder auf Anweisung eines Supportmitarbeiters. AMTANGEE weist den Kunden hiermit auf das Erfordernis der angemessen rollierenden Datensicherung hin. Bei einem von AMTANGEE zu vertretendem Datenverlust haftet AMTANGEE höchstens in Höhe des bei Vorhandensein von Sicherungskopien erforderlichen Reproduktionsaufwandes.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche- rungsschein angegebenen Beginn der Versicherung. Es erstreckt sich grundsätzlich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht der Zeitraum vom Beginn der Versicherung bis zum vereinbarten Beginn der Renten- zahlung nicht ausschließlich aus ganzen Versicherungs- jahren, wird das erste Versicherungsjahr so verkürzt, dass alle folgenden Versicherungsjahre zwölf Monate umfassen.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs- berechnung. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13.1 a) dd) und Antiquitäten (siehe § 13.1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (siehe § 13.2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.

  • Versicherungsort Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung); b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden – einschließlich Garagen – des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet; c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z.B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller) auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. d) Darüber hinaus werden auch privat genutzte Garagen der Wohnung zugerechnet, soweit sich diese zumindest in der Nähe des Versicherungsortes befinden.

  • Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

  • Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.