Smartcard Musterklauseln

Smartcard. Vodafone überlässt dem Kunden je nach Produktauswahl und vertraglicher Vereinbarung eine codierte Smartcard mit persönlicher Identifikationsnummer (PIN) und schaltet die Smartcard zum Empfang frei empfangbarer digitaler Sender – ggf. gegen ein technisches Entgelt – frei. Wünscht der Kunde weitere Smartcards, werden ihm diese jeweils bis zu der in der Preisliste genannten maximal möglichen Anzahl und zu der dort ersichtlichen einmaligen Bearbeitungsgebühr überlassen. Die Smartcard wird dem Kunden nur für die Dauer des Vertrages überlassen.
Smartcard. 22.1 Telekabel Riesa überlässt dem Kunden soweit erforderlich eine Smartcard mit persönlicher Identifikationsnummer (PIN) und schaltet die Smartcard zum Empfang der gewählten digitalen Inhalte frei.
Smartcard. 1.4.1 Für den Programmempfang wird dem Kunden von Sky, vom jeweiligen Kabelnetzbetreiber, dem IPTV-Anbieter oder vom Betreiber der Satellitenplattform für die Laufzeit des Abonnements eine Smartcard bzw. bei Nutzung der Zweitkarte eine weitere Smartcard überlassen. Diese Smartcards berechtigen den Kunden nur zum Empfang der vereinbarten Programmangebote mittels des von ihm bei Vertragsschluss angegebenen und zugelassenen Empfangsgeräts unter der Adresse und in dem Haushalt, auf den das Abonnement angemeldet ist. Der Kunde darf die Smartcards nur zum Programmempfang über ein mit einem einzelnen Digital-Receiver kombiniertes, in demselben Haushalt befindliches TV-Endgerät nutzen. Die gleichzeitige Nutzung mehrerer Digital-Receiver mit nur einer Smartcard oder die Verteilung der Verschlüsselungsinformationen der Smartcard über ein Netzwerk (z.B. (W)LAN, VPN, Internet) ist unzulässig, sofern nichts anderes vertraglich mit Sky vereinbart ist. Der Kunde erwirbt kein Eigentum an den Smartcards und dem Leih- Receiver. Wird eine Smartcard von einem Dritten, beim Kabelempfang vom jeweiligen Betreiber des Kabelnetzes oder beim Satellitenempfang vom Anbieter der Satellitenplattform oder dem IPTV-Anbieter überlassen, gelten zusätzlich die Vertragsbedingungen dieses Dritten.
Smartcard. 1.3.1 Für den Programmempfang wird dem Kunden von PYUR bzw. Sky für die Laufzeit des Abonnements eine Smartcard überlassen. Die Smart- card berechtigt den Kunden nur zum Empfang der vertragsgemäßen Programmangebote an der von ihm bei Vertragsschluss angegebenen Adresse und in dem Haushalt, auf den das Abonnement angemeldet ist. Der Kunde darf die Smartcard nur zum Programmempfang über ein mit einem einzelnen digitalen Empfangsgerät kombiniertes, in demselben Haushalt befindliches TV-Endgerät nutzen. Die gleichzeitige Nutzung mehrerer digitalen Empfangsgeräte mit nur einer Smartcard oder die Verteilung der Verschlüsselungsinformationen der Smartcard über ein Netzwerk (z.B. (W)LAN, VPN, Internet) ist unzulässig, sofern nichts an- deres vertraglich mit Sky vereinbart ist. Der Kunde erwirbt kein Eigentum an der von Sky zur Verfügung gestellten Smartcard und Empfangsgerät (z.B. Digital Receiver, CI+ Modul), es sei denn, bezüglich des Empfangs- gerätes bzw. Smartcard wurde mit Sky ein Kaufvertrag inkl. Übereignung geschlossen. Sky kann verlangen, dass eine überlassene Smartcard ausschließlich in Verbindung mit einem dieser Smartcard zugeordneten Empfangsgerät verwendet wird und ist berechtigt, vom Kunden die Mittei- lung der Seriennummer seines zur Nutzung der Sky Programmangebote vorgesehen Empfangsgeräts zu verlangen. Solange und soweit der Kun- de die Mitteilung der Seriennummer nach angemessener Fristsetzung durch Sky verweigert ist Sky berechtigt, seine Leistung zurückzubehal- ten. Wird eine Smartcard von einem Dritten (z.B. PYUR) überlassen, gelten zusätzlich die Vertragsbedingungen dieses Dritten.
Smartcard. 1.4.1 Für den Programmempfang wird dem Kunden von Sky, vom jeweiligen Kabelnetzbetreiber oder vom Betreiber der Satellitenplattform für die Laufzeit des Abonnements eine Smartcard bzw. bei Nutzung der Zweitkarte eine weitere Smartcard überlassen. Diese Smartcards berech- tigen den Kunden nur zum Empfang der vereinbarten Programmangebote an der von ihm bei Vertragsschluss angegebenen Adresse und in dem Haushalt, auf den das Abonnement ange- meldet ist. Der Kunde darf die Smartcards nur zum Programmempfang über ein mit einem ein- zelnen Digital-Receiver kombiniertes, in demselben Haushalt befindliches TV-Endgerät nutzen. Die gleichzeitige Nutzung mehrerer Digital-Receiver mit nur einer Smartcard oder die Verteilung der Verschlüsselungsinformationen der Smartcard über ein Netzwerk (z.B. (W)LAN, VPN, Inter- net) ist unzulässig, sofern nichts anderes vertraglich mit Sky vereinbart ist. Der Kunde erwirbt kein Eigentum an den Smartcards und dem Leih-Receiver. Wird eine Smartcard von einem Dritten, beim Kabelempfang vom jeweiligen Betreiber des Kabelnetzes oder beim Satellitenempfang vom Anbieter der Satellitenplattform, überlassen, gelten zusätzlich die Vertragsbedingungen dieses Dritten.
Smartcard. 13.1 Nach Abschluss eines MLogbook-Vertrages werden dem Kunden je nach Bestellung eine oder mehrere Smart Card(s) übergeben, die zur Freischaltung von Kraftfahrzeugen, zur Unterscheidung von Business- und Privatfahrten eingesetzt werden kann/können.
Smartcard. SÜC//DACOR stellt dem Kunden für die Dauer des Vertrages eine / mehrere kodierte SmartCard/s mit persönlicher Identi- fikationsnummer (PIN) des Zugangskontrollsystems zur Verfü- gung und schaltet diese, ggf. gegen zusätzliches Entgelt frei. Die SmartCard geht nicht in das Eigentum des Kunden über und ist nach Ende des Vertrages an SÜC//DACOR zurückzu- geben.
Smartcard. 1.3.1 Für den Programmempfang wird dem Abonnenten von Sky für den Zeitraum, in dem ein aufrechter Vertrag besteht, eine Smartcard überlassen. Die Smart- card bzw. das Abonnement berechtigt den Abonnenten nur zum Empfang der vertragsgemäßen Programmangebote an der von ihm bei Vertragsschluss an- gegebenen Adresse und in dem Haushalt, auf den das Abonnement angemeldet ist. Der Abonnent darf die Smartcard bzw. das Abonnement nur zum Programm- empfang über ein mit einem einzelnen Leih-Receiver kombiniertes, in demselben Haushalt befindliches Endgerät nutzen. Die gleichzeitige Nutzung mehrerer Leih-Receiver mit nur einer Smartcard bzw. einem Abonnement oder die Vertei- lung der Verschlüsselungsinformationen der Smartcard über ein Netzwerk (z.B. (W)LAN, VPN, Internet) ist unzulässig, sofern nichts Anderes vertraglich mit Sky vereinbart ist. Der Abonnent erwirbt kein Eigentum an den Smartcards.
Smartcard. 6.1 Zur Entschlüsselung der digitalen Signale des Signallieferanten und zum Empfang des digitalen Pay-TV-Angebotes benötigt der Kunde eine Smartcard mit einem Verschlüsselungssystem der Firma Conax.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.