Solaranlagen Musterklauseln

Solaranlagen. (3) genehmigungsfreie Klein-Windanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m
Solaranlagen. Das Vorhandensein einer wasserführenden Solaranlage wurde im Sinne des Art. 30 Pkt. 1.5 angezeigt. In Abänderung der AWB gilt der Pkt. 10 des Art. 27 gestrichen und es sind daher Schäden am Rohrsystem außerhalb des Gebäudes, jedoch innerhalb des Grundstückes mitversichert. Der Kostenersatz für das Einziehen von Rohrstücken ist auf das Höchstmaß von 12 m Länge beschränkt. Werden nach einem Schadenfall Rohre oder Kollektoren mit einer Länge von mehr als das versicherte Höchstmaß eingezo- gen, so werden nur die anteiligen Aufwendungen für die Behe- bung des Bruchschadens samt Nebenarbeiten im Verhältnis vom versicherten Höchstmaß zur tatsächlich eingezogenen Rohrlänge ersetzt. In Abänderung der AWB gilt der Pkt. 10 des Art.27 gestrichen und es sind daher Schäden am Rohrsystem (mit einer max. Länge von 10 Metern) außerhalb des Grundstückes mitversi- chert, soferne der Versicherungsnehmer für die Instandsetzung verantwortlich ist. Die Ersatzleistung erfolgt auf „Erstes Risiko“ und ist mit € 5.000,- je Schadenfall begrenzt.
Solaranlagen. Mitversichert sind Solaranlagen mit allen dazugehörigen Teilen wie z.B.: Modulen, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Verkabelung und Leitungen
Solaranlagen. 4.4.3 Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)
Solaranlagen. In Ergänzung von Ziff. I 3 der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung sind die zu einer/einem mitversicherten Wohnung, Einfamilienhaus oder Wochenendhaus zugehörigen Solaranlagen zur Strom- /Warmwassererzeugung ausschließlich für eigene Zwecke (keine Energieabgabe an Dritte) mitversichert.
Solaranlagen. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen eines Bebauungsplans verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, Dachflächen mit Solaranlagen auszurüsten. Davon ausgenommen sind Dachflächen, die in der Zeit von April bis Oktober zwi- schen 9 und 16 Uhr verschattet sind. Die Vorhabenträgerin ist berechtigt und verpflichtet, die Solaranlage eigen- ständig oder durch einen externen Betreiber zu errichten und für einen Zeit- raum von mindestens 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahrs zu betrei- ben. Das Energiekonzept (Wärme und Strom) ist vor Umsetzung mit dem Amt für Umweltschutz (36-5) abzustimmen.
Solaranlagen. Äusserlich auf Beschädigung, Korrosion und Befestigung prüfen. Funktion von angeschlossenen Geräten und Armaturen prüfen. Auf Dichtheit prüfen (optisch / akustisch). Armaturen äusserlich auf Beschädigungen und Korrosion prüfen. Jährlich CHF 0.00
Solaranlagen 

Related to Solaranlagen

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.