Common use of Solidaritätsbeitrag und Solidaritätsfonds Clause in Contracts

Solidaritätsbeitrag und Solidaritätsfonds. 1 Die vertragsschliessenden Personalverbände errichten einen Solidaritätsfonds. Die Einzelheiten dieses Solidaritätsfonds werden in einem separaten Reglement geregelt (siehe Anhang 2 GAV). 2 Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritäts- beitrag von CHF 4 pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter erhoben. Dieser Beitrag wird direkt vom Gehalt abgezogen. 3 Die Mitarbeitenden, welche Mitglied eines vertragsschliessenden Personalverbands sind, erhalten den Solidaritätsbeitrag auf Antrag zurückerstattet. 4 Die verbleibenden Mittel werden an den von den vertragsschliessenden Personal- verbänden errichteten Solidaritätsfonds überwiesen. 5 Alljährlich stellen die Personalverbände einen Aktionsplan auf, welcher den Ver- wendungszweck der im Solidaritätsfonds vorhandenen Mittel festlegt. Die Mittelver- wendung richtet sich nach den in Art. 1 des GAV festgelegten Zielen und Grundsät- zen. Der Arbeitgeberverband wird darüber informiert. 6 Die Mittel im Solidaritätsfonds kommen sowohl den organisierten wie auch den nichtorganisierten Mitarbeitenden, gemäss oben umschriebenem persönlichen Gel- tungsbereich dieses GAV zugute. 7 Die Personalverbände bestimmen die Revisionsstelle und regeln die Verteilung der Solidaritätsbeiträge unter sich selbständig. 8 Die Personalverbände legen dem Arbeitgeberverband jährlich die von einer exter- nen Revisionsstelle geprüfte Jahresabrechnung über die Verwendung der Solidari- tätsbeiträge vor.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)

Solidaritätsbeitrag und Solidaritätsfonds. 1 Die vertragsschliessenden Personalverbände errichten einen Solidaritätsfonds. Die Einzelheiten dieses Solidaritätsfonds werden in einem separaten Reglement geregelt (siehe Anhang 2 gere- gelt. Dieses Reglement bildet integrierender Bestandteil dieses GAV). 2 Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritäts- beitrag von CHF 4 Fr. 4.- pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter Mitarbeitender erhoben. Dieser Beitrag wird direkt vom Gehalt abgezogen. 3 Die MitarbeitendenMitarbeitende, welche die Mitglied eines vertragsschliessenden Personalverbands sind, erhalten er- halten den Solidaritätsbeitrag auf Antrag zurückerstattet. 4 Die verbleibenden Mittel werden an den von den vertragsschliessenden Personal- verbänden errichteten Solidaritätsfonds überwiesen. 5 Alljährlich stellen die Personalverbände einen Aktionsplan auf, welcher den Ver- wendungszweck der vorhandenen Mittel im Solidaritätsfonds vorhandenen Mittel festlegt. Die Mittelver- wendung richtet sich nach den in Art. 1 des GAV festgelegten Zielen und Grundsät- zen. Der Arbeitgeberverband wird darüber informiert. 6 Die Mittel im Solidaritätsfonds kommen sowohl den organisierten wie auch den nichtorganisierten Mitarbeitenden, Mitarbeitenden gemäss oben umschriebenem persönlichen Gel- tungsbereich Geltungsbereich dieses GAV zugute. 7 Die Personalverbände bestimmen die Revisionsstelle und regeln die Verteilung der Solidaritätsbeiträge unter sich selbständig. 8 Die Personalverbände legen dem Arbeitgeberverband jährlich die von einer exter- nen Revisionsstelle geprüfte Jahresabrechnung über die Verwendung der Solidari- tätsbeiträge vor.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Solidaritätsbeitrag und Solidaritätsfonds. 1 Die vertragsschliessenden Personalverbände errichten einen Solidaritätsfonds. Die Einzelheiten dieses Solidaritätsfonds werden in einem separaten Reglement geregelt (siehe Anhang 2 GAV). 2 Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritäts- beitrag mo- natlicher Solidaritätsbeitrag von CHF 4 Fr. 3.– pro Mitarbeiterin und bzw. Mitarbeiter erhoben. . 2 Dieser Beitrag Betrag wird direkt vom Gehalt abgezogenLohn abgezogen und den Personal- verbänden überwiesen. 3 Die MitarbeitendenMitarbeitende, welche Mitglied die Mitglieder eines vertragsschliessenden vertragschliessenden Personalverbands sind, erhalten den Solidaritätsbeitrag auf Antrag zurückerstattetzurück. Die Rückerstattung ist Sache der Personalverbän- de. 4 Die verbleibenden Mittel werden an den in einen von den vertragsschliessenden Personal- verbänden errichteten Solidaritätsfonds überwiesenvertrag- schliessenden Personalverbänden eingerichteten Solidaritäts- fonds gelegt. Die Arbeitgeberseite leistet nach Absprache von Fall zu Fall einen zweckgebundenen Beitrag. Die Personalver- bände können begründeten Antrag stellen. Eine ganze oder teil- weise Ablehnung des Antrags ist zu begründen. 5 Alljährlich stellen die Personalverbände einen Aktionsplan auf, welcher den Ver- wendungszweck Verwendungszweck der vorhandenen Mittel im Solidaritätsfonds vorhandenen Mittel festlegt. Die Mittelver- wendung richtet sich nach den in Art. 1 des GAV festgelegten Zielen und Grundsät- zen. Der Arbeitgeberverband wird darüber dar- über informiert. 6 Die Mittel im Solidaritätsfonds kommen sowohl den organisierten organi- sierten wie auch den nichtorganisierten Mitarbeitenden, gemäss oben umschriebenem persönlichen Gel- tungsbereich Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Geltungsbereich dieses GAV zugute. 7 Die Personalverbände bestimmen die Revisionsstelle und regeln re- geln die Verteilung der Solidaritätsbeiträge unter sich selbständigselbstän- dig. 8 Die Personalverbände legen dem Arbeitgeberverband jährlich jähr- lich die von einer exter- nen externen Revisionsstelle geprüfte Jahresabrechnung Jahresab- rechnung über die Verwendung der Solidari- tätsbeiträge Solidaritätsbeiträge vor.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Solidaritätsbeitrag und Solidaritätsfonds. 1 Die vertragsschliessenden Personalverbände errichten einen Solidaritätsfonds. Die Einzelheiten dieses Solidaritätsfonds werden in einem separaten Reglement geregelt (siehe Anhang 2 gere- gelt. Dieses Reglement bildet integrierender Bestandteil dieses GAV). 2 Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV wird ein monatlicher Solidaritäts- beitrag Solidari- tätsbeitrag von CHF 4 Fr. 4.- pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter Mitarbeitende erhoben. Dieser Beitrag wird direkt vom Gehalt Ge- halt abgezogen. 3 Die MitarbeitendenMitarbeitende, welche die Mitglied eines vertragsschliessenden Personalverbands sind, erhalten den Solidaritätsbeitrag auf Antrag zurückerstattet. 4 Die verbleibenden Mittel werden an den von den vertragsschliessenden Personal- verbänden errichteten Solidaritätsfonds überwiesen. 5 Alljährlich stellen die Personalverbände einen Aktionsplan auf, welcher den Ver- wendungszweck der vorhandenen Mittel im Solidaritätsfonds vorhandenen Mittel festlegt. Die Mittelver- wendung richtet sich nach den in Art. 1 des GAV festgelegten Zielen und Grundsät- zen. Der Arbeitgeberverband wird darüber informiert. 6 Die Mittel im Solidaritätsfonds kommen sowohl den organisierten wie auch den nichtorganisierten Mitarbeitenden, Mitarbeitenden gemäss oben umschriebenem persönlichen Gel- tungsbereich Geltungsbereich dieses GAV zugute. 7 Die Personalverbände bestimmen die Revisionsstelle und regeln die Verteilung der Solidaritätsbeiträge unter sich selbständig. 8 Die Personalverbände legen dem Arbeitgeberverband jährlich die von einer exter- nen Revisionsstelle geprüfte Jahresabrechnung über die Verwendung der Solidari- tätsbeiträge vor.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Solidaritätsbeitrag und Solidaritätsfonds. 1 Die vertragsschliessenden Personalverbände errichten einen Solidaritätsfonds. Die Einzelheiten dieses Solidaritätsfonds werden in einem separaten Reglement geregelt (siehe Anhang 2 GAV). 2 Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV der Insel Gruppe wird ein monatlicher Solidaritäts- beitrag von CHF 4 pro Mitarbeiterin Solidari- tätsbeitrag erhoben. 2 Der Insel Gruppe AG steht es in den Jahren 2016 und Mitarbeiter erhoben2017 aus technischen und or- ganisatorischen Gründen frei, einen Pauschalbetrag über die Arbeitgeberin zu xxxxxx- xxxx. Dieser Beitrag wird direkt Es besteht Einigkeit, dass im GAV 18 wieder ein ordentlicher Solidaritätsbeitrag (also Abzug vom Gehalt abgezogenmit Rückerstattungsrecht für Mitglieder der vertragsschlies- senden Verbände) vereinbart werden soll. 3 Die Mitarbeitenden, welche Mitglied eines Mittel werden in einen von den vertragsschliessenden Personalverbands sind, erhalten den Solidaritätsbeitrag auf Personalverbänden einge- richteten Solidaritätsfonds gelegt. Die Arbeitgeberseite leistet nach Absprache von Fall zu Fall einen zweckgebundenen Beitrag. Die Personalverbände können begründeten Antrag zurückerstattetstellen. Eine ganze oder teilweise Ablehnung des Antrags ist zu begründen. 4 Die verbleibenden Mittel werden an den von den vertragsschliessenden Personal- verbänden errichteten Solidaritätsfonds überwiesen. 5 Alljährlich stellen die Personalverbände einen Aktionsplan auf, welcher den Ver- wendungszweck Verwen- dungszweck der vorhandenen Mittel im Solidaritätsfonds vorhandenen Mittel festlegt. Die Mittelver- wendung richtet sich nach den in Art. 1 des GAV festgelegten Zielen und Grundsät- zen. Der Arbeitgeberverband Arbeitgeberin wird darüber informiert. 6 5 Die Mittel im Solidaritätsfonds kommen sowohl den organisierten wie auch den nichtorganisierten Mitarbeitenden, gemäss oben umschriebenem persönlichen Gel- tungsbereich nicht- organisierten Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV der Insel Gruppe zugute. 7 6 Die Personalverbände bestimmen die Revisionsstelle und regeln die Verteilung der Solidaritätsbeiträge unter sich selbständig. 8 7 Die Personalverbände legen dem Arbeitgeberverband der Arbeitgeberin jährlich die von einer exter- nen Revisionsstelle externen Revisi- onsstelle geprüfte Jahresabrechnung über die Verwendung der Solidari- tätsbeiträge Solidaritätsbeiträge vor.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Solidaritätsbeitrag und Solidaritätsfonds. 1 Die vertragsschliessenden Personalverbände errichten einen Solidaritätsfonds. Die Einzelheiten dieses Solidaritätsfonds werden in einem separaten Reglement geregelt (siehe Anhang 2 GAV). 2 Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV Gesamtarbeitsvertrags wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die dem Verband des Personals öffentlicher Dienste nicht angehören, ein monatlicher Solidaritäts- beitrag jährlicher Solidaritätsbeitrag von CHF 4 pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter höchstens 2,5 Promille eines Bruttojahresgrundgehalts erhoben. Die Pari- tätische Kommission setzt die Höhe des Beitrags fest. Sie kann für Mitglie- der anderer Verbände einen reduzierten Beitrag vorsehen. 2 Dieser Beitrag wird direkt von den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn vom Gehalt abgezogenabgezogen und dem Solidaritätskonto gutgeschrieben. Das Solidaritätskonto kann auch durch zweckgebundene Beiträge der Refor- mierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn alimentiert werden. 3 Die MitarbeitendenMittel des Solidaritätsfonds sind in erster Linie für die Kosten des Drucks, welche Mitglied eines vertragsschliessenden Personalverbands sind, erhalten den Solidaritätsbeitrag auf Antrag zurückerstattet. 4 Die verbleibenden Mittel werden an den von den vertragsschliessenden Personal- verbänden errichteten Solidaritätsfonds überwiesen. 5 Alljährlich stellen der Anwendung und Überwachung dieses Gesamtarbeitsvertrags und für die Personalverbände Kosten der Paritätischen Kommission zu verwenden. Der Per- sonalausschuss stellt in Zusammenarbeit mit dem Verband des Personals öffentlicher Dienste jährlich einen Aktionsplan auf, welcher den Ver- wendungszweck Verwen- dungszweck der im Solidaritätsfonds vorhandenen Mittel festlegt. Die Mittelver- wendung richtet sich nach den in Art. 1 des GAV festgelegten Zielen und Grundsät- zen. Der Arbeitgeberverband wird darüber informiert. 6 Die Mittel im Solidaritätsfonds kommen sowohl festlegt. Er infor- miert den organisierten wie auch den nichtorganisierten Mitarbeitenden, gemäss oben umschriebenem persönlichen Gel- tungsbereich dieses GAV zuguteSynodalrat. 7 Die Personalverbände bestimmen die Revisionsstelle und regeln die Verteilung 4 Der Personalausschuss legt der Solidaritätsbeiträge unter sich selbständig. 8 Die Personalverbände legen dem Arbeitgeberverband Paritätischen Kommission jährlich die von einer exter- nen Revisionsstelle geprüfte Jahresabrechnung über die Verwendung der Solidari- tätsbeiträge Solidaritätsbeiträge vor.

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