Familienzulagen Musterklauseln

Familienzulagen. 1 Falls das anwendbare kantonale Recht keine höheren Zulagen vorsieht, beträgt die Kinderzulage (bis zum vollendeten 16. Altersjahr) 260 Franken und die Ausbildungszulage (maximal bis zur Vollendung des 25. Altersjahres) 320 Franken pro Kind und Monat. Für Kinder, die das 15. Altersjahr vollendet haben und sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden, wird die Ausbildungszulage ausgerichtet.
Familienzulagen. Pro Kind hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin Anspruch auf Familienzulagen gemäss dem Bundesgesetz für Familienzulagen (FamZG) und der kantonal geltenden Gesetze. Die Familienzulage gemäss FamZG beträgt für Kinder bis 16 Jahre mindestens CHF 200.00 pro Monat (Kinderzulage) und für 16- bis 25-jährige Kinder und Jugendliche mindestens CHF 250.00 pro Monat (Ausbildungszulage). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Kantone können höhere Mindestansätze vorsehen. Die Familienzulage wird am Ende jeden Monats mit dem Lohn ausbezahlt. Um in den Genuss der Familienzulagen zu kommen, muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin beim Stellenantritt oder bei der Geburt des Kindes den Familienausweis vorlegen.
Familienzulagen. 1Falls das anwendbare kantonale Recht keine höheren Zulagen vorsieht, beträgt die Kinderzulage (bis zum vollendeten 16. Altersjahr) 260 Franken und die Ausbildungszulage (maximal bis zur Vollendung des 25. Alters- jahres) 320 Franken pro Kind und Monat. 2Anspruchsberechtigung, Dauer des Anspruchs sowie allfällige besondere Reduktionsgründe richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen und dem anwendbaren kantonalen Recht. Eltern mit Kin- dern im Ausland haben auch dann Anspruch auf kaufkraftbereinigte Familienzulagen, wenn keine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäss Familienzulagengesetzgebung existiert.
Familienzulagen. Die Arbeitgeber verpflichten sich, ihren Arbeitnehmern Familienzulagen mindestens nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen auszurichten.
Familienzulagen. Kinder- und Ausbildungszulagen der Familienausgleichskassen sind als Bestandteil des versicherten Einkommens prä- mienfrei mitversichert. Der Leistungsanspruch beginnt nach Ablauf der in der Police vereinbarten Wartefrist, frühestens ab dem 5. Kalendermonat.
Familienzulagen. Die Unternehmen richten den Mitarbeitenden nach Massgabe der eidgenössi- schen und kantonalen Gesetzgebung Familienzulagen in Form von Kinder- und Ausbildungszulagen sowie Geburts- und Adoptionszulagen aus. Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit werden mindestens auf der Basis des Arbeitsgesetzes ausgerichtet. Den Unternehmen ist es freigestellt, darüber hinausgehende Regelungen zu treffen.
Familienzulagen. 1 Die Familienzulagen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG).
Familienzulagen. Die Familienzulagen werden nach Massgabe der nationalen und kantonalen gesetzlichen Bestimmungen ausgerichtet.
Familienzulagen a) Die Ausrichtung der Familienzulagen (Kinder-, resp. Ausbildungszulagen) richtet sich nach dem anwendbaren Gesetz und den gültigen Bestimmungen der zuständigen Familienausgleichs- kasse.
Familienzulagen. Falls das anwendbare kantonale Recht keine höheren Zulagen vorsieht, betra- gen die Kinderzulagen 240 Franken und die Ausbildungszulagen 250 Franken pro Monat und Kind. Anspruchsberechtigung und Dauer des Anspruchs sowie allfällige besondere Reduktionsgründe (z.B. bei Kindern mit Wohnsitz im Ausland) richten sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und dem anwendbaren kantona- len Recht. Der Anspruch auf allfällige Geburts- und Adoptionszulagen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und dem anwendbaren kantona- len Recht.