Sonderformen Musterklauseln

Sonderformen. 132 Das Zivilrecht kennt eine fast endlose Zahl weiterer Abstufungen. Eine wichtige derartige Zwischenkategorie sind Form- beziehungsweise Heilungsvorschriften (Details vielfach str.). Ihre Missachtung führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 125 Satz 1 BGB), doch ermöglichen sie Zwischenstufen hinsichtlich der Vertragswirksamkeit, wenn zum Beispiel ein Grundstückskaufvertrag mangels notarieller Beurkundung unwirksam ist, aber mit Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch wirksam wird, §§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB, siehe auch § 766 Satz 2 BGB. Wegen des Grundsatzes der Privatautonomie sind Verträge grundsätzlich formfrei möglich. Soweit für bestimmte Vertragstypen gesetzlich zum Beispiel Schriftform vorgesehen ist, gilt das Formerfordernis nach h.M. nicht für verwandte, aber im Gesetz nicht geregelte Vertragstypen, selbst wenn diese möglicherweise „gefährlicher“ sind. So bedarf das abstrakte Schuldanerkenntnis der Schriftform (§§ 780, 781 BGB), das gesetzlich nicht geregelte kausale Anerkenntnis dagegen nicht. Ebenso ist das Bürgschaftsversprechen schriftformbedürftig (§ 766 Satz 1 BGB), nicht aber der Schuldbeitritt und der Garantievertrag (siehe Fall: Das Architekturunternehmen). 133 Daneben kennt das Zivilrecht schwebend unwirksame Verträge (§§ 108 f., 1365 f. BGB, siehe Fall: Das Ehegrundstück), die durch Genehmigung wirksam werden können. Zur Wahrung des numerus clausus der Sachenrechte können bestimmte Rechtsgeschäfte keine dingliche, wohl aber schuldrechtliche Wirkung haben, § 137 BGB (siehe Fall: Das Tochtergrundstück). Ferner gibt es die Figur der relativen Unwirksamkeit, nach der ein Geschäft zwar an sich wirksam ist, im Hinblick auf bestimmte Aspekte oder Personen aber als nicht wirksam behandelt wird, zum Beispiel nach § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB (siehe Fälle: Das Tochtergrundstück, Die Grundstücksschenkung). Eine weitere Sonderkategorie sind die Naturalobligationen (§§ 656, 762 BGB), die eingeschränkt wirksam sind (Gesetzeszweck und Details vielfach str.). Sie begründen keinen Erfüllungsanspruch, gegebenenfalls aber einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der erbrachten Leistung. Ein nochmals anderes Institut ist die condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB), bei der es eine Zweckabrede ohne vertragsrechtlichen Erfüllungsanspruch gibt und das Geleistete gegebenenfalls zurückverlangt werden darf (siehe Fall: Der fehlende Trauschein). Bei Dauerschuldverhältnissen kann vielfach die Unwirksamkeit nur ex nunc geltend gemacht werden oder es g...
Sonderformen. Typische und atypische stille Gesellschaft: gesetzliche Vorschriften, Strukturmerk- male; Grundzüge des Besteuerungsverfahrens und des Haftungsrechts; europäische Niederlassungsfreiheit und Anerkennung von EU-Gesellschaften. Modul 3: Gewinnermittlungsarten; Wirtschaftsjahr; betriebliches Rechnungswesen; Aufgaben der Buchführung; Buchführungspflicht, Kaufmannseigenschaft, Aufzeichnungen; Inventur, Inventar, Bilanz; handelsrechtlicher Jahresabschluss; Hauptabschlussübersicht. Bilanzierungsgrundsätze, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, Bilanzidentität/ Wertzusammenhang, Stichtagsprinzip, Abgrenzungsprinzip; Verhältnis von HB und StB, Maßgeblichkeitsprinzip; Bilanzierung, wirtschaftliches Eigentum, Umfang des Betriebs- vermögens, Sonderposten der Bilanzierung. Anschaffungskosten; Herstellungskosten; Teilwert; gemeiner Wert; Entnahmen; Einlagen.
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  • Sonderformen der Arbeit 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regel- mäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonn- tags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

  • Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Preise Alle Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Die Preise gelten unter der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

  • Grundstücksbenutzung 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages und der Bewilligung zur Eintragung der be- schränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber. 14.7. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzan- schluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 14.8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und –flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststel- lung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und –wegen bestimmt sind.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Jahressonderzahlung Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.