Gemeiner Wert. Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.
Gemeiner Wert. Für Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß 16.2 b) oder 16.2 c) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.
Gemeiner Wert. Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
Gemeiner Wert. Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, erwirbt der Versiche- rungsnehmer auf den Teil der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäft Nr. 2 b) oder 2 c) erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.
Gemeiner Wert. Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
Gemeiner Wert. Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. Ist Versicherung zum Gleitenden Neuwert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der gemeine Wert. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.
Gemeiner Wert. Der „gemeine Wert“ von allen im Bestand geführten Wertpapieren wird von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH per 01.04.2012 einmalig und danach auf Anforderung ermittelt. Bei Vorhandensein eines Kurs- oder Handelswertes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der gemeine Wert dem Kurs- oder Handelswert entspricht.
Gemeiner Wert. Der gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist.
Gemeiner Wert. Angezeigte bauliche Veränderungen
Gemeiner Wert. Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwer- tet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksan- teile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt ins- besondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu ver- wenden sind. Sobald wir davon Kenntnis erlangen, dass Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist für eine Fortsetzung des Versicherungsschutzes zum gemeinen Wert der Wechsel vom Wohnflächen-Modell in das Versicherungssummen-Modell erforderlich. Die Regelungen gemäß Nr. 19.4 bis Nr. 19.6 bleiben davon unberührt.