Common use of Sonderkontenverfahren Clause in Contracts

Sonderkontenverfahren. Bei Abwicklung der Bewilligung über ein Sonderkonto sind die Einnahmen und Ausga- ben für das erste Kalenderhalbjahr (01.01. bis 30.06.) bis zum 15.08. des laufenden und für das zweite Kalenderhalbjahr (01.07. bis 31.12.) bis zum 15.02. des folgenden Jahres nachzuweisen. Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises nicht anerkannte Beträge sind unverzüglich an die DFG zurück zu überweisen, soweit ein Mittelabruf hierfür erfolgt ist. Dies gilt auch im Rahmen einer Prüfung nach Ziff. 9. Rechnungen, die für einen fachfremden Dritten nicht ohne weiteres verständlich sind, bedürfen einer gesonderten Erläuterung und sind dem Verwendungsnachweis im Origi- nal beizufügen (bei Einrichtungsbewilligungen im Ausnahmefall die Zweitschrift/Kopie der Rechnung). Bei Barzahlungen müssen Quittungen vorgelegt werden. Bankbelege mit Angabe des Wechselkurses bei Umtausch sind vorzulegen. Fremdsprachige Belege sind stichwortartig zu übersetzen. Bei Ausgaben in ausländi- scher Währung ist auf dem Beleg der Gegenwert in Euro-Währung anzugeben. Zahlungsbeweise über unbare Zahlungen (Kontoauszüge usw.) müssen der DFG nur auf Anforderung vorgelegt werden.

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Sonderkontenverfahren. Bei Abwicklung der Bewilligung über ein Sonderkonto sind die Einnahmen und Ausga- ben für das erste Kalenderhalbjahr (01.01. bis 30.06.) bis zum 15.08. des laufenden und für das zweite Kalenderhalbjahr (01.07. bis 31.12.) bis zum 15.02. des folgenden Jahres nachzuweisen. Im Fall der Abrechnung im Sonderkontenverfahren unter Nutzung eines Einrichtungskontos sind die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjah- res jeweils bis zum 15.04. des folgenden Jahres nachzuweisen. Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises nicht anerkannte Beträge sind unverzüglich an die DFG zurück zu- rück zu überweisen, soweit ein Mittelabruf hierfür erfolgt ist. Dies gilt auch im Rahmen einer Prüfung nach Ziff. 9. Rechnungen, die für einen fachfremden Dritten nicht ohne weiteres verständlich sind, bedürfen einer gesonderten Erläuterung und sind dem Verwendungsnachweis im Origi- nal beizufügen (bei Einrichtungsbewilligungen im Ausnahmefall die Zweitschrift/Kopie der Rechnung). Bei Barzahlungen müssen Quittungen vorgelegt werden. Bankbelege mit Angabe des Wechselkurses bei Umtausch sind vorzulegen. Fremdsprachige Belege sind stichwortartig zu übersetzen. Bei Ausgaben in ausländi- scher Währung ist auf dem Beleg der Gegenwert in Euro-Währung anzugeben. Zahlungsbeweise über unbare Zahlungen (Kontoauszüge usw.) müssen der DFG nur auf Anforderung vorgelegt werden.

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Sonderkontenverfahren. Bei Abwicklung der Bewilligung über ein Sonderkonto sind die Einnahmen und Ausga- ben für das erste Kalenderhalbjahr (01.01. bis 30.06.) bis zum 15.08. des laufenden und für das zweite Kalenderhalbjahr (01.07. bis 31.12.) bis zum 15.02. des folgenden Jahres nachzuweisen. Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises nicht anerkannte Beträge sind unverzüglich an die DFG zurück zu überweisen, soweit ein Mittelabruf hierfür erfolgt ist. Dies gilt auch im Rahmen einer Prüfung nach Ziff. 9Ziffer 8. Rechnungen, die für einen fachfremden Dritten nicht ohne weiteres verständlich sind, bedürfen einer gesonderten Erläuterung und sind dem Verwendungsnachweis im Origi- nal beizufügen (bei Einrichtungsbewilligungen im Ausnahmefall die Zweitschrift/Kopie der Rechnung). Bei Barzahlungen müssen Quittungen vorgelegt werden. Bankbelege mit Angabe des Wechselkurses bei Umtausch sind vorzulegen. Fremdsprachige Belege sind stichwortartig zu übersetzen. Bei Ausgaben in ausländi- scher Währung ist auf dem Beleg der Gegenwert in Euro-Währung anzugeben. Zahlungsbeweise über unbare Zahlungen (Kontoauszüge usw.) müssen der DFG nur auf Anforderung vorgelegt werden.

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Sonderkontenverfahren. Bei Abwicklung der Bewilligung über ein Sonderkonto sind die Einnahmen und Ausga- ben für das erste Kalenderhalbjahr (01.01. bis 30.06.) bis zum 15.08. des laufenden und für das zweite Kalenderhalbjahr (01.07. bis 31.12.) bis zum 15.02. des folgenden Jahres nachzuweisen. Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises nicht anerkannte Beträge sind unverzüglich an die DFG zurück zu überweisen, soweit ein Mittelabruf hierfür erfolgt ist. Dies gilt auch im Rahmen einer Prüfung nach Ziff. 98. Rechnungen, die für einen fachfremden Dritten nicht ohne weiteres verständlich sind, bedürfen einer gesonderten Erläuterung und sind dem Verwendungsnachweis im Origi- nal beizufügen (bei Einrichtungsbewilligungen im Ausnahmefall die Zweitschrift/Kopie der Rechnung). Bei Barzahlungen müssen Quittungen vorgelegt werden. Bankbelege mit Angabe des Wechselkurses bei Umtausch sind vorzulegen. Fremdsprachige Belege sind stichwortartig zu übersetzen. Bei Ausgaben in ausländi- scher Währung ist auf dem Beleg der Gegenwert in Euro-Währung anzugeben. Zahlungsbeweise über unbare Zahlungen (Kontoauszüge usw.) müssen der DFG nur auf Anforderung vorgelegt werden.

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