Sonderkontenverfahren. Ist die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger ausschließlich eine na- türliche Person oder eine privatrechtliche Einrichtung gem. Ziff. 2.2.2, wird die Bewilli- gung durch die Einrichtung eines privaten Sonderkontos abgewickelt. Die DFG weist die Mittel erst an, wenn ein Sonderkonto eingerichtet wurde (vgl. Ziff. 2.4.1.1) oder ein Konto der Einrichtung als zulässiges Empfängerkonto durch die DFG anerkannt wurde (vgl. Ziff. 2.4.1.2).
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