Sonntags- und Feiertagsarbeit. a) Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
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Samples: Tarifvertrag Über Vermögenswirksame Leistungen 163, Manteltarifvertrag, Tarifvertrag Über Arbeitsplatz Und Verdienstsicherung
Sonntags- und Feiertagsarbeit. a) Sonntags- Die an Sonn- und Feiertagsarbeit ist die zwischen Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr und bis 24.00 Uhr geleistete ArbeitArbeit (Sonntags- und Feiertagsarbeit) ist zuschlagspflichtig.
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Samples: Rahmentarifvertrag Für Das Gerüstbauer Handwerk (Rtv) Vom, www.sokageruest.de
Sonntags- und Feiertagsarbeit. a) Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr geleistete Arbeit (Sonntags- und Feiertagsarbeit Feiertagsarbeit) ist die zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeitzuschlagspflichtig.
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Samples: www.bundesanzeiger.de
Sonntags- und Feiertagsarbeit. a) Als Sonntags- und Feiertagsarbeit gilt die an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen zwischen 23.00 Uhr des Vorabends und bis 23.00 Uhr des be- treffenden Tages geleistete Arbeitszeit. Mitarbeitende, die unregelmässig Arbeit leisten, erhalten einen Lohnzu- schlag. Dieser ist die zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeit.separat geregelt. 14 15
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Sonntags- und Feiertagsarbeit. a) Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die jede an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 0.00 Uhr 0 und 24.00 24 Uhr geleistete Arbeit. Beginn und Ende der 24stündigen Zeitspanne kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend festgelegt werden. Im Nichteinigungsfall kann gem. § 23 Abschn. D verfahren werden.
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Samples: allgaeu.igmetall.de