Sonstige Begriffe Musterklauseln

Sonstige Begriffe. (1) Die Begriffe «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Bezeichnung», einschliesslich ihrer Abkürzungen «g.U.» und «g.g.A.» sowie die Begriffe «Sekt» und «Crémant» gemäss der Verordnung (EG) Nr. 607/200958 der Kommission sind den Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvor- schriften der Europäischen Union zu verwenden.

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.