SONSTIGE BESTIMMUNGEN Zu ARTIKEL 36 Musterklauseln

SONSTIGE BESTIMMUNGEN Zu ARTIKEL 36. Der Artikel sieht vor, dass Bulgarien und Rumänien bei erheblichen und anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren nach dem Beitritt Schutzmaßnahmen zur Ausgleichung der Wirtschaftslage beantragen können. Dieses Recht steht auch den derzeitigen Mitgliedsstaaten gegenüber einem oder gegenüber beiden neuen Mitgliedsstaaten zu. Die Kommission hat auf Antrag darüber zu entscheiden. Unter den Ausführungen des Artikels 37 ist ein Sicherungsmechanismus gegenüber den beiden neuen Mitgliedsstaaten zu verstehen, wenn diese die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen. Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedsstaates oder auf eigene Initiative für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren nach Inkrafttreten des Beitrittsvertrages geeignete verhältnismäßige Maßnahmen bzw. Schutzmechanismen ergreifen, die die Beeinträchtigung bzw. die Gefahr der Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarktes beseitigen. Diese Bestimmung gibt der Kommission die Möglichkeit, beim Auftreten von ernsten Mängeln in bestimmten, bezeichneten Gebieten des Bereiches Justiz und Inneres in Bulgarien und Rumänien entsprechende Maßnahmen zu setzen. Diese Maßnahmen können in Form einer vorübergehenden Aussetzung der Anwendung einschlägiger Bestimmungen und Beschlüsse in den Beziehungen zwischen einem neuen Mitgliedsstaat und anderen Mitgliedsstaaten erfolgen und werden so kurz wie möglich dauern; ändert sich die Situation, können die Beschlüsse entsprechend angepasst werden. Zunächst wird auf die Erläuterungen zu Art 4 des Beitrittsvertrages hingewiesen, in denen unter anderem auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das rechtliche Wirksamwerden dieser Verschiebungsklausel hingewiesen wird. Absatz 1 enthält zum einen die materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Aktivierung dieser Verschiebungsklausel und zum anderen verfahrensrechtliche Normen für das Zustandekommen eines Beschlusses des Rates, in dem insbesondere das Inkrafttreten des Beitrittsvertrages am 1. Jänner 2008 statuiert werden könnte. - die seit dem Europäischen Rat von Luxemburg vom Dezember 1997 jährlich dem Rat zu präsentierenden Regulären Berichte über die Fortschritte des jeweiligen Kandidatenlandes auf dem Weg zum Beitritt, - die im Rahmen der Vorbeitrittsinstrumente PHARE, ISPA sowie SAPARD erhaltenen, von Experten der Kommission und der Mitgliedsstaaten verfassten Berichte über die Ausschöpfung der Vorbeitrittsgelder durch die Kandi...

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  • Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen:

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Allgemeine Bestimmungen Begriffe im Hinblick auf Wertpapierrecht, Status, Garantie, Definitionen (§ 1 der Allgemeinen Be- dingungen) Begriffe im Hinblick auf Abwicklung (§ 2 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Verzinsung (§ 3 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf das Ordentliche Kündigungsrecht der Emittentin; Anpassungs- und Kün- digungsrecht nach Eintritt eines Gesetzesänderungsereignisses (§ 4 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Übertragbarkeit, Wertpapierinhaber (§ 5 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Stellen (§ 6 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Bekanntmachungen (§ 9 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Berichtigungen (§ 10 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf Maßgebliches Recht, Gerichtsstand, Zustellungsbevollmächtigter (§ 11 der Allgemeinen Bedingungen) Begriffe im Hinblick auf indexbezogene Bestimmungen (Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen - Indexbezogene Bestimmungen) Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind Bedingungen des Angebots, Anbieterin und Emissionstag der Wertpapiere

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.