Soziotherapie. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Soziotherapie entspre- chend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, wenn die versicherte Person wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen und wenn dadurch Krankenhaus- behandlung vermieden oder verkürzt wird, oder wenn Krankenhaus- behandlung geboten, aber nicht ausführbar ist. Voraussetzung ist eine vorherige schriftliche Leistungszusage des Versicherers. Die Verordnung muss durch einen von der Kassenärztlichen Vereinigung hierzu befugten Vertragsarzt erfolgen. (2) Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Versicherungsfall. Die Dreijahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die ver- sicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen. (3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setzt a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchst- sätzen, b) bei Fachkräften für Soziotherapie nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Kranken- versicherung aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen vorzunehmen sind. Die Zuzahlung beträgt 8 Euro je Behandlungstag. Kinder und Jugendliche bis zum vollende- ten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif
Soziotherapie. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Soziotherapie entspre- chend entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, wenn die versicherte Person wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig selb- ständig in Anspruch zu nehmen und wenn dadurch Krankenhaus- behandlung Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird, oder wenn Krankenhaus- behandlung Krankenhausbe- handlung geboten, aber nicht ausführbar ist. Voraussetzung ist eine vorherige schriftliche Leistungszusage des Versicherers. Die Verordnung Verord- nung muss durch einen von der Kassenärztlichen Vereinigung hierzu befugten Vertragsarzt erfolgen.
(2) Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Versicherungsfall. Die Dreijahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die ver- sicherte versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setztersetzt
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchst- sätzenHöchstsätzen,
b) bei Fachkräften für Soziotherapie nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Kranken- versicherung Krankenver- sicherung aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen vorzunehmen sind. Die Zuzahlung beträgt 8 Euro 8,00 EUR je Behandlungstag. Kinder und Jugendliche bis zum vollende- ten vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Soziotherapie. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Soziotherapie entspre- chend entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, wenn die versicherte versi- cherte Person wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig selbstständig in Anspruch zu nehmen und wenn dadurch Krankenhaus- behandlung vermieden Krankenhausbehandlung ver- mieden oder verkürzt wird, oder wenn Krankenhaus- behandlung Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist. Voraussetzung ist eine vorherige schriftliche Leistungszusage des Versicherers. Die Verordnung muss durch einen von der Kassenärztlichen Vereinigung hierzu befugten Vertragsarzt erfolgen.
(2) Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Versicherungsfall. Die Dreijahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen zwi- schenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die ver- sicherte versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setztersetzt
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchst- sätzenHöchstsätzen,
b) bei Fachkräften für Soziotherapie nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Kranken- versicherung gesetzlichen Krankenversiche- rung aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen vorzunehmen sind. Die Zuzahlung beträgt 8 Euro 8,00 EUR je Behandlungstag. Kinder und Jugendliche bis zum vollende- ten vollendeten 18. Lebensjahr Le- bensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
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