Sperranzeigen Musterklauseln

Sperranzeigen. 7.1.1 Stellt der Kunde • den Verlust oder den Diebstahl eines seiner Authentifizierungsinstrumente (gemäß Punkt „Authentifizierungsinstrumente“) oder der Zugangs-ID (gemäß Punkt „Zugang zum Online-Banking“) oder • die missbräuchliche Verwendung oder • die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines seiner Authentifizierungsinstru- mente oder seiner Zugangs-ID fest oder • fest, dass die von der ebase dem Kunden angezeigten Auftragsdaten mit den von ihm für den Auftrag vorgesehenen Daten (gemäß Punkt „Kontrolle der Auftragsdaten mit von der ebase angezeigten Daten“) nicht übereinstimmen, muss der Kunde die ebase hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige), um den Zugang zum Online-Banking sperren zu lassen. Der Kunde hat folgende Möglichkeiten, eine Sperranzeige gegenüber der ebase abzugeben: • über das Online-Banking (z. B. durch Anfordern einer neuen PIN), • während der Servicezeiten über die telefonische Kundenbetreuung, • mittels Auftrag in Textform. Die Ausführung der beauftragten Xxxxxx durch die ebase ist nur während der unter xxx.xxxxx.xxx veröffentlichten Servicezeiten möglich (ausgenommen von dieser Regelung ist, wenn die Sperranzeige über das Online-Banking er- folgt). 7.1.2 Der Kunde hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. 7.1.3 Hat der Kunde den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt • den Besitz oder die Kenntnis an einem seiner Authentifizierungsinstrument oder der Zugangs-ID erlangt hat oder • eines seiner Authentifizierungsinstrumente oder die Zugangs-ID verwendet, muss der Kunde ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.
Sperranzeigen. (1) Stellt der Kunde • den Verlust oder den Diebstahl des Authentifizierungsinstruments, die missbräuchliche Verwendung oder • die sonstige nicht autorisierte Nutzung seines Authentifizierungs- instruments oder seines persönlichen Sicherheitsmerkmals fest oder • dass die von der ebase dem Nutzer angezeigten Transaktions- daten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten (vgl. Nr. 8.4) nicht übereinstimmen, muss der Kunde die ebase hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Kunde hat folgende Möglichkeiten, eine Sperranzeige gegen- über der ebase abzugeben: • über das Online-Banking • während der Service-Zeiten über die telefonische Kundenbetreu- ung. (2) Der Kunde hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. (3) Hat der Kunde auch nur den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt • den Besitz an seinem Authentifizierungsinstrument oder die Kenntnis seines personalisierten Sicherheitsmerkmals erlangt hat oder Bedingungen für das Online-Banking für Depots und Konten • das Authentifizierungsinstrument oder das personalisierte Sicher- heitsmerkmal verwendet, muss er ebenfalls eine Sperranzeige ab- geben.

Related to Sperranzeigen

  • Sperranzeige (1) Stellt der Teilnehmer – den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authentifizierung (z. B. girocard mit TAN-Generator, mobiles Endgerät, Signaturkarte) oder – die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Authentifizierungselements fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann eine solche Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kommunikationskanäle abgeben. (2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authentifizierungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.

  • Mängelanzeige Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

  • Anzeige Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (siehe Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (siehe Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungs- nehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechti- gung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).