Sponsoring. (1) Abweichend von Ziffer 11 Absatz 1 können sich Teilnehmer, die sich durch eine finanzielle Unterstützung oder durch Sachmittel an der Veranstaltung beteiligen (Sponsoren), als Sponsor der Veranstaltung bezeichnen. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer gesondert zu treffenden Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Sponsor. (2) Teilnehmer und insbesondere Sponsoren sind nicht berechtigt, sich als Sponsoren, Förderer oder ähnlich von Fraunhofer oder eines seiner Institute zu bezeichnen. (3) Veranstalter und Sponsoren sind gehalten, auf schutzwürdige Interessen des jeweils anderen, Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch nach Beendigung einer Veranstaltung.
Appears in 5 contracts
Samples: General Terms and Conditions for Events, General Terms and Conditions for Events, General Terms and Conditions for Events
Sponsoring. (1) Abweichend von Ziffer 11 13 Absatz 1 können sich sind Teilnehmer, die sich durch eine finanzielle Unterstützung oder durch Sachmittel an der Veranstaltung beteiligen (Sponsoren), berechtigt, sich als Sponsor der Veranstaltung zu bezeichnen. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer gesondert zu treffenden Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Sponsor.
(2) Teilnehmer und insbesondere Sponsoren sind nicht berechtigt, sich als Sponsoren, Förderer oder ähnlich von Fraunhofer oder eines seiner Institute zu bezeichnen.
(3) Veranstalter und Sponsoren sind gehalten, auf schutzwürdige Interessen des jeweils anderen, anderen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch nach Beendigung einer Veranstaltung.
Appears in 3 contracts
Samples: General Terms and Conditions for Events, General Terms and Conditions for Events, General Terms and Conditions for Events
Sponsoring. (1) Abweichend von Ziffer 11 13 Absatz 1 können sich Teilnehmersind Teilnehmer*innen, die sich durch eine finanzielle Unterstützung oder durch Sachmittel an der Veranstaltung beteiligen (Sponsoren), berechtigt, sich als Sponsor der Veranstaltung zu bezeichnen. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer gesondert zu treffenden Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Sponsor.
(2) Teilnehmer Teilnehmer*innen und insbesondere Sponsoren sind nicht berechtigt, sich als Sponsoren, Förderer oder ähnlich von Fraunhofer oder eines seiner Institute zu bezeichnen.
(3) Veranstalter und Sponsoren sind gehalten, auf schutzwürdige Interessen des jeweils anderen, anderen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch nach Beendigung einer Veranstaltung.
Appears in 1 contract
Sponsoring. (1) Abweichend von Ziffer 11 12 Absatz 1 können sich Teilnehmer, die sich durch eine finanzielle Unterstützung oder durch Sachmittel an der Veranstaltung beteiligen (Sponsoren), als Sponsor der Veranstaltung bezeichnen. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer gesondert zu treffenden Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Sponsor.
(2) Teilnehmer und insbesondere Sponsoren sind nicht berechtigt, sich als Sponsoren, Förderer oder ähnlich von Fraunhofer oder eines seiner Institute zu bezeichnen.
(3) Veranstalter und Sponsoren sind gehalten, auf schutzwürdige Interessen des jeweils anderen, Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch nach Beendigung einer Veranstaltung.
Appears in 1 contract
Sponsoring. (1) Abweichend von Ziffer 11 13 Absatz 1 können sich Teilnehmersind Teilnehmer*innen, die sich durch eine finanzielle Unterstützung oder durch Sachmittel an der Veranstaltung beteiligen (Sponsoren), berechtigt, sich als Sponsor der Veranstaltung zu bezeichnen. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer gesondert zu treffenden Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Sponsor.
(2) Teilnehmer der/die Teilnehmer*in und insbesondere Sponsoren Sponsor*innen sind nicht berechtigt, sich als Sponsoren, Förderer oder ähnlich von Fraunhofer oder eines seiner Institute zu bezeichnen.
(3) Veranstalter und Sponsoren Sponsor*innen sind gehalten, auf schutzwürdige Interessen des jeweils anderen, anderen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch nach Beendigung einer Veranstaltung.
Appears in 1 contract
Sponsoring. (1) Abweichend von Ziffer 11 14 Absatz 1 können sich Teilnehmersind Teilnehmende, die sich durch eine finanzielle Unterstützung oder durch Sachmittel an der Veranstaltung beteiligen (SponsorenSponsor:innen), berechtigt, sich als Sponsor Sponsor:in der Veranstaltung zu bezeichnen. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer gesondert zu treffenden Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem dem:der Sponsor:in.
(2) Teilnehmer Teilnehmende und insbesondere Sponsoren Sponsor:innen sind nicht berechtigt, sich als SponsorenSponsor:innen, Förderer Förder:innen oder ähnlich von Fraunhofer oder eines seiner Institute zu bezeichnen.
(3) Veranstalter und Sponsoren Sponsor:innen sind gehalten, auf schutzwürdige Interessen des jeweils anderen, anderen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch nach Beendigung einer Veranstaltung.
Appears in 1 contract
Sponsoring. (1) Abweichend von Ziffer 11 Absatz 1 können sich TeilnehmerTeilnehmer*innen, die sich durch eine finanzielle Unterstützung oder durch Sachmittel an der Veranstaltung beteiligen (Sponsoren), als Sponsor der Veranstaltung bezeichnen. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer gesondert zu treffenden Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Sponsor.
(2) Teilnehmer Teilnehmer*innen und insbesondere Sponsoren sind nicht berechtigt, sich als Sponsoren, Förderer oder ähnlich von Fraunhofer oder eines seiner Institute zu bezeichnen.
(3) Veranstalter und Sponsoren sind gehalten, auf schutzwürdige Interessen des jeweils anderen, Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch nach Beendigung einer Veranstaltung.
Appears in 1 contract
Sponsoring. (1) Abweichend von Ziffer 11 14 Absatz 1 können sich TeilnehmerTeilnehmenden, die sich durch eine finanzielle Unterstützung oder durch Sachmittel an der Veranstaltung beteiligen (SponsorenSponsor:innen), als Sponsor Sponsor:in der Veranstaltung bezeichnen. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer gesondert zu treffenden Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem dem:der Sponsor:in.
(2) Teilnehmer Teilnehmenden und insbesondere Sponsoren Sponsor:innen sind nicht berechtigt, sich als SponsorenSponsor:innen, Förderer Förder:innen oder ähnlich von Fraunhofer oder eines seiner Institute zu bezeichnen.
(3) Veranstalter und Sponsoren Sponsor:innen sind gehalten, auf schutzwürdige Interessen des jeweils anderen, Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch nach Beendigung einer Veranstaltung.
Appears in 1 contract