Sponsoring. (1) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finan- zierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Spon- sors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke, ein anderes Symbol des Sponsors, ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entspre- chendes unterscheidungskräftiges Zeichen eingeblendet werden.
Appears in 4 contracts
Samples: www.ard-media.de, www.ard-media.de, www.ard-media.de