Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenquote nach Eurostat legte seit 2000 um 0,6 Prozentpunkte zu (in nationaler Definition um 0,9 Prozentpunkte bzw. 1,7 Prozentpunkte inkl. Schu- lungsteilnahmen) und sank seit dem Krisenjahr 2009 von 4,8 auf 4,2 Prozent im Jahr 2011. Die Arbeitslosenquote der Männer - die wesentlich stärker auf Kon- junkturimpulse reagiert29 - übertraf zwar im Gefolge der durch die Finanzkrise ausgelösten Produktionsrückgänge in der Exportwirtschaft in den Jahren 2009 und 2010 jene der Frauen, sank aber mit der Erholung 2011 wieder unter jene der Frauen. Die Arbeitslosigkeit konzentriert sich stark auf Personen ohne über die Pflichtschule hinausgehende Ausbildung: 46% der Arbeitslosen fallen in diese Gruppe. Nach internationaler Definition liegt die Arbeitslosenquote der gering Qualifizierten mit 8,8% (Männer 9,3%, Frauen 8,3%) mehr als doppelt so hoch wie die durchschnittliche. Deutlich werden die Integrationsprobleme an den Rändern des Erwerbsalters bei Jugendlichen (anhand der Betrachtung der Arbeitslosenquote) und bei Älteren (anhand der Beschäftigungsquote, da hier ein vorzeitiger Übertritt in die Pension die Arbeitslosenquote entlasten kann). Die Arbeitslosenquote Jugendlicher liegt in Österreich - wie in vielen anderen EU- Ländern - rund doppelt so hoch wie die durchschnittliche. Trotz der laufenden Ausbildungsgarantie für jugendliche Lehrstellensuchende und der Arbeitsmarkt- pakete stieg die Arbeitslosigkeit Jugendlicher 2009 im Zuge der Finanzkrise er- heblich an. Betroffen waren besonders männliche Jugendliche, deren Arbeitslo- sigkeit in den Folgejahren auch wieder deutlich zurückging. Die Arbeitslosen- quote weiblicher Jugendlicher lag daher 2011 klar über den Werten von 2008 und rund einen Prozentpunkt über jener von männlichen Jugendlichen (vgl. Abbildung 4). in % 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Quelle: Eurostat (LFS) – Reihenbruch 2004. Die Beschäftigungsquote Älterer (55-64) lag 2011 in Österreich mit 41,5% (Frauen 32,9%, Männer 50,6%) deutlich unter dem EU-Durchschnitt von 47,4% (40,2 bzw. 55,2%). Dabei ist auffallend, dass der Unterschied zwischen den Qua- lifikationsniveaus in Österreich besonders hoch ist. Während die Beschäftigungs- quote im hohen Ausbildungssegment über dem EU Durchschnitt liegt, sinkt die Beschäftigungsquote bei mittlerer und geringer Ausbildung deutlich darunter.
Arbeitslosigkeit. Bei Arbeitslosigkeit gilt folgende Regelung: Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versiche- rungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien bei- tragsfrei gestellt: Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. Waren Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen vollbeschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag ab der, der Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit für bis zu 6 Monate beitragsfrei gestellt. Sollten Sie während dieser 6 Monate eine Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab der, der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit nochmals beitragsfrei gestellt. Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für maximal 6 Monate. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätig- keit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorüberge- hend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit bemühen, eine Beitragsfreistellung als Selbständiger kann maximal 1-mal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu erbringen. Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
Arbeitslosigkeit. Ergänzend zu Ziffer 10 AUB gilt Folgendes als vereinbart:
Arbeitslosigkeit. Bei Arbeitslosigkeit gilt folgende Regelung:
16.1 Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ih- nen als Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien in dem dort genannten zeitlichen Umfang beitragsfrei gestellt:
16.2 Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungs- nehmer keiner bezahlten Beschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld I oder II beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. Beschäftigung im Sinne dieser Be- dingungen setzt eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden voraus.
16.3 Waren Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen beschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungs- vertrag ab der Fälligkeit, die der Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgt, für bis zu 6 Monate bei- tragsfrei gestellt. Sollten Sie während dieser 6 Monate
16.4 Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für maximal 6 Monate.
16.5 Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfähig- keit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend einge- stellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit bemühen. Eine Beitragsfreistellung als Selbstän- diger kann maximal einmal während der Vertragslauf- zeit in Anspruch genommen werden.
16.6 Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüg- lich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu erbringen.
16.7 Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Ar- beitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) angekündigt war.
Arbeitslosigkeit. (zu Ziffer 9 AUB 2014) Werden Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, wird der Vertrag auf Ihren Wunsch außer Kraft gesetzt. Die Außer- kraftsetzung beginnt, sobald Sie beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind. Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versiche- rungsschutz in Höhe der zuletzt vereinbarten Versicherungssummen. Voraussetzungen für den beitragsfreien Versicherungsschutz sind: • Der Unfallversicherungsvertrag bestand vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate nach den Bedingungen der Unfallversiche- rung Einfach Komplett. • Alle Beiträge wurden bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit begli- chen. • Das Arbeitsverhältnis war unbefristet, ungekündigt und wurde durch den Arbeitgeber gekündigt. • Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit. Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt mit Ende der Arbeitslo- sigkeit. Ihre schriftliche Mitteilung bzgl. der Beendigung der Arbeitslo- sigkeit ist uns innerhalb von 2 Monaten zuzusenden. Auf Ihren Wunsch wird die Beitragsfreistellung ohne Versicherungs- schutz fortgeführt. Die Beitragsfreistellung endet ohne eine besondere Vereinbarung, wenn die Außerkraftsetzung mehr als 3 Jahre andauert. Nach der Beendigung der Beitragsfreistellung wird der Versiche- rungsvertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt. Bei- träge, die schon für die Zeit der Beitragsfreistellung gezahlt sind, wer- den mit den Folgebeiträgen verrechnet, die nach der Beitragsfreistel- lung zu zahlen sind. Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Beitrags- freistellung.
Arbeitslosigkeit. (zu Ziffer 9 AUB 2014) Werden Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, wird der Vertrag auf Ihren Wunsch außer Kraft gesetzt. Die Außerkraft- setzung beginnt, sobald Sie beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind. Geht uns der entsprechende Nachweis jedoch erst später als 2 Mona- te nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu, gilt die Außerkraftsetzung erst mit Zugang des Nachweises. Die Außerkraftsetzung endet mit Beendigung der Arbeitslosigkeit, wenn uns Ihre entsprechende Mitteilung innerhalb von 2 Monaten zu- geht. Andernfalls endet die Außerkraftsetzung mit Zugang Ihrer Mittei- lung. Der Vertrag erlischt ohne besondere Vereinbarung, wenn die Außer- kraftsetzung mehr als 3 Jahre dauert.
Arbeitslosigkeit. H.1 Versicherte Personen Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle mit dem Versiche- rungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und Wochenaufenthalter, die regelmässig in den gemeinsamen Haushalt zurückkehren.
Arbeitslosigkeit. Abweichend von Ziffer 6.1 der Zusatzbedingungen erlischt der Unfallver- sicherungsvertrag ohne besondere Vereinbarung erst, wenn die Prämien- befreiung mehr als 36 Monate dauert.
Arbeitslosigkeit. Der Versicherungsschutz tritt auf Antrag des Versicherungs- nehmers außer Kraft, wenn dieser während der Vertrags- dauer arbeitslos wird. Die Außerkraftsetzung beginnt mit dem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit, wenn der Nachweis über die Arbeitslosigkeit innerhalb von zwei Monaten beim Assekuradeur eingeht. Anderenfalls beginnt die Außerkraft- setzung erst mit Zugang des Nachweises. Der Versiche- rungsschutz tritt wieder in Kraft, sobald die Mitteilung des Versicherungsnehmers beim Assekuradeur eintrifft. Der Vertrag erlischt automatisch, wenn die Außerkraftsetzung mehr als drei Jahre andauert.
Arbeitslosigkeit. Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn Sie als Arbeitnehmer aus dem versicherten Arbeitsverhältnis (vgl. § 2 Nr. 3 und § 17 Nr. 4), welches sozialversicherungspflichtig ist, heraus aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung arbeitslos werden. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie zudem nicht anderweitig gegen Entgelt tätig und nicht arbeitsunfähig sind, sondern dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen und aktiv Arbeit suchen. Ferner müssen Sie während der Arbeitslosigkeit in Deutschland Arbeitslosengeld (vgl. Nr. 2) erhalten. Zeiten einer Weiterbildung oder einer Existenzgründung gelten nicht als Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen.