Startmanagement Musterklauseln

Startmanagement. Zu Beginn der Ansparphase kann es, insbesondere bei Versicherungsver- trägen gegen Einmalbeitrag, sinnvoll sein, das Fondsguthaben schritt- weise in chancenorientiertere Investmentfonds umzuschichten. Das Startmanagement können Sie bei Vertragsabschluss vereinbaren. Es beginnt mit dem Versicherungsbeginn.
Startmanagement. Sofern vereinbart, führen wir das Startmanagement für Einmalbeiträge durch. Zuzahlungen während der Laufzeit sind davon ausgeschlos- sen. Beim Startmanagement werden die Fondsanteile Ihres Ver- trags (§ 1 Abs. 5) zunächst komplett in einen von Ihnen ge- wählten Fonds aus unserem Fondsangebot für das Startma- nagement angelegt, den wir im folgenden Startfonds nen- nen. Die Fondsanteile Ihres Vertrags werden dann aus diesem Startfonds monatlich in die von Ihnen gewählten Fonds um- geschichtet. Die Umschichtung erfolgt dabei gemäß der von Ihnen gewählten prozentualen Aufteilung. Den jeweils umzuschichtenden Teil berechnen wir, indem wir das im Startfonds angelegte Fondsguthaben durch die Anzahl der Monate bis zum Ende des Startmanagements teilen. Die Dauer des Startmanagements können Sie wählen, sie muss jedoch mindestens 6 Monate und kann maximal 36 Monate betragen. Beispiel: Bei einem Startmanagement von 36 Monaten schichten wir nach dem ersten Monat 1/36 des Guthabens des Startfonds in die von Ihnen gewählten Fonds um. Im Folgemonat wer- den 1/35 umgeschichtet usw. Nach 36 Monaten wird dann das gesamte Guthaben des Startfonds auf die von Ihnen gewählten Fonds übertragen. Das Umschichten im Rahmen des Startmanagements er- Für die Dauer des Startmanagements ist das Rebalancing (vgl. § 12 Abs. 8 und 9) ausgeschlossen. Das Startmanagement können Sie jederzeit abbrechen. In diesem Fall wird das restliche Guthaben des Startfonds schon vorzeitig komplett auf die von Ihnen gewählten Fonds übertragen.
Startmanagement. Ist das Startmanagement vereinbart, wird der Beitrag abzüglich der beitragsbezogenen Kosten zu Vertragsbeginn in den vereinbarten Startfonds investiert. Aus diesem Startfonds wird der Policenwert schrittweise in die Fonds umgeschichtet, die Sie für die zukünftige Anlage gewählt haben. Die Umschichtungen erfolgen monatlich. Sie beginnen am Monatsersten nach dem Versicherungsbeginn. Stichtag für die automatische Umschichtung und Bewertung der Anteile ist jeweils der Monatserste. Ist dies kein Börsentag, so ist der Stichtag der nächste Börsentag. Zum jeweiligen Stichtag wird 1 / (Anzahl der ausstehenden Umschichtungen) des auf den Startfonds entfallenden Policenwerts umgeschichtet. Die Anzahl der Umschichtungen entnehmen Sie dem Versicherungsschein. Sie können die automatische Umschichtung jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Monatsersten beenden. Die automatische Umschichtung endet sofort, wenn Sie den Startfonds in Ihre zukünftige Anlage aufnehmen.
Startmanagement. Ist bei Verträgen gegen Einmalbeitrag das Startmanagement vereinbart, wird der Einmalbeitrag abzüglich der beitragsbezogenen Kosten zu Vertragsbeginn in den vereinbarten Startfonds investiert. Aus diesem Startfonds wird der Policenwert schrittweise in die Fonds oder die Anlagestrategie umgeschichtet, die Sie für die zukünftige Anlage gewählt haben (Zielfonds). Die Anzahl der Umschichtungen haben Sie im Antrag festgelegt. Die Umschichtungen erfolgen monatlich. Sie beginnen am Monatsersten nach dem Versicherungsbeginn. Stichtag für die automatische Umschichtung und Bewertung der Anteile ist jeweils der Monatserste. Ist dies kein Börsentag, so ist der Stichtag der nächste Börsentag. Zum jeweiligen Stichtag wird ein Teil des auf den Startfonds entfallenden Policenwerts in die Zielfonds umgeschichtet. Dieser errechnet sich, indem man den zu dem Stichtag auf den Startfonds entfallenden Policenwert durch die Anzahl der noch ausstehenden Umschichtungen teilt. Sie können das Startmanagement jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen zum nächsten Monatsersten beenden. Das Startmanagement endet sofort, wenn Sie den Startfonds in Ihre Zielfonds aufnehmen. Aus dem Startfonds wird dann nicht mehr in die Zielfonds umgeschichtet.
Startmanagement. Ist bei Verträgen gegen Einmalbeitrag oder bei Verträgen mit Zuzahlung zum Versicherungsbeginn für die Zuzahlung das Startmanagement vereinbart, wird der Einmalbeitrag oder die Zuzahlung abzüglich der Abschluss- und Vertriebskosten und der beitragsbezogenen Kosten zu Vertragsbeginn in den vereinbarten Startfonds investiert. Aus diesem Startfonds wird der Policenwert schrittweise in die Fonds oder die Anlagestrategie umgeschichtet, die Sie für die zukünftige Anlage gewählt haben (Zielfonds). Die Anzahl der Umschichtungen haben Sie im Antrag festgelegt. Die Umschichtungen erfolgen monatlich. Sie beginnen am Monatsersten nach dem Versicherungsbeginn. Stichtag für die automatische Umschichtung und Bewertung der Anteile ist jeweils der Monatserste. Ist dies kein Arbeitstag, so ist der Stichtag der nächste in Deutschland und Luxemburg geltende Arbeitstag. Zum jeweiligen Stichtag wird ein Teil des auf den Startfonds entfallenden Policenwerts in die Zielfonds umgeschichtet. Dieser errechnet sich, indem man den zu dem Stichtag auf den Startfonds entfallenden Policenwert durch die Anzahl der noch ausstehenden Umschichtungen teilt. Sie können die automatische Umschichtung jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Monatsersten beenden. Die automatische Umschichtung endet sofort, wenn Sie den Startfonds in Ihre zukünftige Anlage aufnehmen. Aus dem Startfonds wird dann nicht mehr in die Zielfonds umgeschichtet.

Related to Startmanagement

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

  • Begriff Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind vom Arbeitgeber veranlasste betriebsorganisatorische oder technische Maßnahmen, soweit diese eine Änderung oder den Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge haben und damit unmittelbar zu Umgruppierungen, Versetzungen oder Kündigungen führen können. In diesen Fällen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Verantwortung Die Verwaltungsratsmitglieder (deren Namen im Abschnitt „Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft“ im Prospekt aufgeführt sind) übernehmen die Verantwortung für die im Prospekt und diesem Prospektnachtrag enthaltenen Informationen. Nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt darauf verwendet haben, dies sicherzustellen) stimmen die in diesem Prospektnachtrag enthaltenen Angaben, wenn sie zusammen mit dem Prospekt (in der durch diesen Prospektnachtrag ergänzten, geänderten oder erweiterten Fassung) gelesen werden, mit den Tatsachen zum Stand dieses Prospektnachtrags überein und lassen nichts aus, was die Bedeutung der Angaben beeinträchtigen könnte.

  • Reklamation Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation un- verzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei DES 1. FC HEIDENHEIM 1846 E. V. berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.

  • Veranstalter Veranstalter und Vertragspartner ist Xxxxxx Xxx, Xxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx („Xxxxxx Xxx Yoga“).