Statistik Musterklauseln

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch geführte Sta- tistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers geglie- dert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfah- ren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben ge- mäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsme- thode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wah- rung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalender- jahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektro- nisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsver- tragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:
Statistik. ARTIKEL 355 Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in der Ukraine und in der EU relevant sind und sie damit in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und dem EU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik, Rechnung tragen, um das nationale Statistiksystem mit den europäischen Normen und Standards zu harmonisieren. Der Besitzstand im Bereich der Statistik ist im jährlich aktualisierten Statistical Requirements Compendium niedergelegt, das von den Vertragsparteien als diesem Abkommen beigefügt (Anhang XXIX) angesehen wird. ARTIKEL 356 Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt: a) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksystems, der sich auf eine solide Rechtsgrundlage, auf eine geeignete Politik für die Verbreitung von Daten und Metadaten und auf Benutzerfreundlichkeit konzentriert, b) schrittweise Annäherung des ukrainischen Statistiksystems an das Europäische Statistische System, c) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen, d) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung der statistischen Normen der EU zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des ukrainischen Statistiksystems zu leisten, e) Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung des statistischen Know-hows, f) Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken. ARTIKEL 357 Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat das statistische Amt der EU ist. Diese Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf die folgenden Bereiche: a) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen, b) Agrarstatistik, ein...
Statistik. (1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, rechtzeitig international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass nachhaltige, effiziente und fachlich unabhängige Statistiksysteme Informationen liefern, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger der Vertragsparteien relevant sind und sie in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Xxxxxxxxxx aus und entwickeln die Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der bereits gesammelten Erfahrungen weiter. Mit der Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt: a) schrittweise Harmonisierung der Statistiksysteme der beiden Vertragsparteien, b) Feinabstimmung des Datenaustausches zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen Methodik, c) Verbesserung der fachlichen Befähigung des statistischen Personals, um es in die Lage zu versetzen, die einschlägigen statistischen Normen anzuwenden, d) Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung statistischen Know-hows. (2) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.
Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalen- derjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elek- tronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Xxxxxx- vertragsbereich. 2 1 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftragge- bers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändi- gen Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur einge- setzten Schätzungsmethode.
Statistik. Das Palliative-Care-Team ist verpflichtet, an Auswertungen mitzuwirken. Hierzu übermittelt es auf Anfrage halbjährlich folgende Kennzahlen:
Statistik. Überblick der Teilgebiete des betrieblichen Rechnungswesens
Statistik. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Entwicklung besserer statistischer Methoden und Programme im Einklang mit den international anerkannten Normen, einschließlich bei der Aufstellung, Bearbeitung, Qualitätskontrolle und Verbreitung von Statistiken zur Schaffung von Indikatoren mit einer höheren Vergleichbarkeit zwischen den Vertragsparteien, zusammenzuarbeiten, um die Anforderungen der statistischen Daten in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen ermitteln zu können. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die bilaterale Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele sinnvoll ist. (2) Die Zusammenarbeit könnte sich unter anderem auf folgende Maßnahmen erstrecken: den technischen Austausch zwischen dem nationalen Statistikamt Kubas und den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Eurostat, einschließlich des Austauschs von Wissenschaftlern, der Entwicklung besserer und einheitlicher Methoden der Datenerhebung, - aufschlüsselung, -analyse und -auswertung und der Organisation von Seminaren, Arbeitsgruppen oder Programmen, die die statistischen Kapazitäten ergänzen.
Statistik. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Harmonisierung der statistischen Methoden und der statistischen Praxis zu fördern, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Statistiken, damit sie auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage Statistiken über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und sich für eine statistische Erfassung, Aufbereitung, Analyse und Verbreitung eignen. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, direkte Kontakte zwischen den zuständigen Behörden mit folgenden Zielen zu fördern: Stärkung der freundschaftlichen Zusammenarbeit im Statistikbereich, verstärkter Kapazitätsaufbau in den statistischen Ämtern durch Modernisierung und Verbesserung der Qualität des statistischen Systems, Entwicklung der Humanressourcen, Ausbildung in allen einschlägigen Bereichen sowie Unterstützung bei der Anpassung der nationalen statistischen Systeme an die internationale Praxis, einschließlich der erforderlichen Infrastruktur. (3) Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf Bereiche von gegenseitigem Interesse und insbesondere auf Folgendes:
Statistik. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, an Auswertungen mitzuwirken. Hierzu übermittelt er halbjährlich (30.06., 31.12. d. J.) folgende Leistungsdaten über die LAPH an den Beirat (vgl. § 22).