Common use of Steuerliche Risiken Clause in Contracts

Steuerliche Risiken. Die Entwicklung des gültigen Steuerrechts unterliegt auch in seiner verwaltungstechnischen Anwen- dung einem stetigen Wandel. Die in diesem Prospekt dargestellten steuerlichen Angaben geben des- halb die derzeitige Rechtslage, die aktuelle Rechtsprechung sowie die Kommentierung durch die steu- erliche Fachliteratur zum Datum des Prospekts wieder. Zukünftige Gesetzesänderungen sowie abwei- chende Gesetzesauslegungen durch Finanzbehörden und -gerichte können nicht ausgeschlossen wer- den. Im Koalitionsvertrag vom 07. Februar 2018 haben CDU, CSU und SPD vereinbart, die Abgeltung- steuer auf Zinserträge mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abzuschaffen. Sollte es zukünftig zu einer Abschaffung der Abgeltungssteuer kommen, würden Zinseinkünfte wieder mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden müssen. Ist der persönliche Einkom- menssteuersatz höher als die pauschal auf 25% begrenzte Abgeltungssteuer, würden Anleger nach Steuern eine geringere Rendite auf die Schuldverschreibungen erzielen als bislang. Die Emittentin ist der Ansicht, dass ihre Steuererklärungen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften abge- geben wurden. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund abweichender Beurtei- lung der Sach- und Rechtslage durch die Steuerbehörden die Emittentin Steuernachzahlungen zu leis- ten hat. Dies kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen und die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen gefähr- den.

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Steuerliche Risiken. Die Der Gesetzgeber kann während der Laufzeit des Fonds jederzeit Änderungen des zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Steuerrechts beschließen, das ganz oder teilweise zur Grundlage der steuerlichen Konzeption des Fonds geworden ist. Auch können sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Beteiligung des Fonds an einem Zielfonds nachträglich durch neue Gesetzgebung verändern. Ebenso können sich Verwaltungsanordnungen oder -praktiken der in- und ausländischen Finanzbehörden ändern. Solche Änderungen können sich nachteilig auf die wirtschaftliche Entwicklung des gültigen Steuerrechts unterliegt auch in seiner verwaltungstechnischen Anwen- dung einem stetigen WandelFonds auswirken. Beispielsweise könnte die Anwendbarkeit des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeschränkt oder sogar abgeschafft werden, was unmittelbar die Steuerlast des Anlegers erhöhen und das Ergebnis des Anlegers aus dem Fonds verschlechtern würde. Die Finanzverwaltung oder Finanzgerichte könnten abweichende Rechtsauffassungen zu der Besteuerung der vom Fonds erzielten Einkünfte vertreten. Eine verbindliche Auskunft bei der Finanzverwaltung zur Absicherung der Anerkennung der steuerlichen Konzeption wurde nicht eingeholt. Eine erhöhte Steuerbelastung kann auch eintreten, wenn der Fonds anders als beabsichtigt steuerlich nicht als vermögens- verwaltende sondern als gewerbliche Personengesellschaft beurteilt werden würde. In diesem Fall wären vom Fonds erzielte Einkünfte bei diesem gewerbesteuerpflichtig mit der Folge, dass das Vermögen des Fonds durch Gewerbesteuerzahlungen gemindert werden würde. Ob in diesem Prospekt dargestellten steuerlichen Angaben geben des- halb Fall eine entsprechende Entlastung der Anleger durch eine Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG möglich ist, ist ungewiss und hängt unter anderem von den individuellen Umständen auf Ebene des Anlegers ab. Wird der Fonds steuerlich als gewerbliche Personengesellschaft beurteilt, erzielen die derzeitige RechtslageAnleger nicht mehr Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Fonds, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit der Folge, dass der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d EStG in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von den Anlegern nicht in Anspruch genommen werden kann, was zu einer höheren tariflichen Einkommensteuerbelastung der Anleger führen kann. Aufgrund des Abzugsverbots tatsächlich entstandener Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 9 EStG) können Emissionskosten und Ausgaben des Fonds, die aktuelle Rechtsprechung sowie nicht in Form der Fondsetablierungskosten (§ 6e EStG) als Anschaffungs- kosten vom Fonds erworbener Wirtschaftsgüter behandelt werden können, steuerlich nicht geltend gemacht werden. Je höher der Anteil der Emissionskosten und Ausgaben des Fonds ist, der nicht als Anschaffungskosten vom Fonds erworbener Wirtschaftsgüter behandelt werden kann, desto stärker weicht der steuerliche Gewinn vom wirtschaftlichen Gewinn ab. Ausschüttungen aus Investmentfonds i.S.d.InvStG, an denen der Fonds beteiligt ist, führen auch dann zu steuerpflichtigen Einkünften für die Kommentierung durch Anleger, wenn es sich hierbei um die steu- erliche Fachliteratur zum Datum des Prospekts wiederRückgewähr zuvor geleisteter Einlagen handelt. Zukünftige Gesetzesänderungen sowie abwei- chende Gesetzesauslegungen durch Finanzbehörden und -gerichte können Es ist nicht ausgeschlossen wer- den. Im Koalitionsvertrag vom 07. Februar 2018 haben CDU, CSU und SPD vereinbart, die Abgeltung- steuer auf Zinserträge mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abzuschaffen. Sollte es zukünftig zu einer Abschaffung der Abgeltungssteuer kommen, würden Zinseinkünfte wieder mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden müssen. Ist der persönliche Einkom- menssteuersatz höher als die pauschal auf 25% begrenzte Abgeltungssteuer, würden Anleger nach Steuern eine geringere Rendite auf die Schuldverschreibungen erzielen als bislang. Die Emittentin ist der Ansichtgewährleistet, dass ihre Steuererklärungen eine steuerliche Geltendmachung der geleisteten Einlagen z.B. im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften abge- geben wurden. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund abweichender Beurtei- lung Wege des Abzugs von Anschaffungskosten bei der Sach- und Rechtslage durch die Steuerbehörden die Emittentin Steuernachzahlungen zu leis- ten hatErmittlung des Veräußerungsgewinns aus Anteilsrückkäufen des Investmentfonds in vollem Umfang gelingt. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass die Vermögens-vom Anleger zu versteuernden Einkünfte betragsmäßig das von ihm aus der Beteiligung am Fonds erzielte Ergebnis übersteigen. Eine erhöhte Steuerbelastung – und damit ein schlechteres wirtschaftliches Ergebnis des Anlegers – kann sich auch einstellen, Finanz- wenn es sich bei Zahlungen einer nicht in der EU unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft wirtschaftlich um die Rückzahlung von Einlagen handelt, die aber nach Auffassung der Finanzverwaltung als Einkünfte zu behandeln sind. Dieselbe Steuerfolge kann sich ergeben, wenn der Fonds oder ein Zielfonds an einer in der EU unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, bei der die Zahlungen zwar eine Einlagenrückgewähr darstellen, die als nicht steuerbarer Vorgang zu behandeln wäre, der nach § 27 Abs. 8 KStG erforderliche Nachweis der Einlagenrückgewähr jedoch nicht gelingt oder ein entsprechender Antrag nicht fristgerecht gestellt wird. Die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds kann gemindert werden, wenn die Investitionen stärker mit in- oder ausländischen Steuern belastet werden als erwartet und Ertragslage diese Steuerbelastung im Falle ausländischer Steuern nicht gemäß § 34c EStG von der Emittentin negativ beeinträchtigen Einkommensteuerschuld des Anlegers abgezogen werden kann. Aus der Zurechnung von Einkünften während des Platzierungszeitraums erzielter Ergebnisse anteilig nach Maßgabe der gezeichneten Beteiligung unabhängig vom konkreten Eintrittszeitpunkt der Anleger kann es zu Abweichungen zwischen der Höhe der bei exakter tageweiser Berechnung den Anlegern steuerlich zuzurechnenden Einkünfte und der Höhe der den Anlegern davon gemäß Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Einkünfte mit der Folge steuerlicher Mehrbelastungen einzelner Anleger kommen. Sollte der Fonds, entgegen der Annahme der Kapitalverwaltungsgesellschaft, von der Finanzverwaltung als Steuerstundungsmodell gemäß § 15b EStG eingestuft werden (§ 20 Abs. 7 EStG), könnten Verluste aus dem Fonds nicht im Entstehungsjahr mit positiven Einkünften der Anleger verrechnet werden, sondern lediglich mit späteren Gewinnen derselben Einkunftsquelle. Der Anleger müsste für dieses Jahr höhere Steuern zahlen als bei Verlusten, die Zins- nicht als ein Steuerstundungsmodell gemäß § 15b EStG zugehörig behandelt werden. Dies würde zu einem Liquiditätsnachteil des Anlegers führen und Rückzahlungsansprüche darüber hinaus das Risiko beinhalten, dass entstandene Verluste mangels späterer Gewinne gar nicht steuerlich geltend gemacht werden könnten. Es ist nicht auszuschließen, dass eine unmittelbare oder mittelbare Investition durch den Fonds in eine ausländische Kapitalgesellschaft so erfolgt, dass diese nach deutschem Steuerrecht niedrig besteuerte passive Einkünfte erzielt, die zu einer Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz (§§ 7ff bis 13 AStG) führen und damit insgesamt einer höheren Steuerbelastung unterliegen als Einkünfte aus vergleichbaren Investitionen, die nicht durch niedrig besteuerte Kapitalgesellschaften erzielt werden. Eine solche Hinzurechnungsbesteuerung würde die Steuerlast des Anlegers erhöhen und sein Ergebnis aus dem Fonds verschlechtern. Soweit aus Investitionen des Fonds in Investmentfonds i.S.d. InvStG sogenannte Vorabpauschalen nach § 18 InvStG als Einkünfte der Anleihegläubiger Anleger zu versteuern sind, ergibt sich für die Anleger eine steuerliche Belastung, ohne dass dem Fonds entsprechende Liquidität aus den Schuldverschreibungen gefähr- denInvestmentfonds zufließt, die für Ausschüttungen an die Anleger genutzt werden könnte. Die Höhe der zu ermittelnden Vorabpauschale ist abhängig vom Basiszins, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet und vom Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird und der während der Fondslaufzeit ansteigen kann. Ein steuerliches Risiko besteht auch im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung bezogener Leistungen. Es besteht die Gefahr, dass entgegen der gegenwärtigen Rechtslage und Verwaltungspraxis bezogene Leistungen zukünftig teilweise oder vollständig umsatzsteuerpflichtig werden und damit der Fonds mit Mehrkosten in Höhe dieser Umsatzsteuer belastet wäre. In Höhe dieser Mehrkosten durch Umsatzsteuer oder andere nach aktueller Rechtslage nicht entstehende Steuern könnte der Fonds keine Investitionen vornehmen, was zu wirtschaftlichen Nachteilen für den Fonds und damit zu niedrigeren Auszahlungen oder für den Anleger sogar zum Teil- oder Totalverlust der Einlage nebst Agio des Anlegers führen könnte.

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Steuerliche Risiken. Die Entwicklung des gültigen Steuerrechts unterliegt auch in seiner verwaltungstechnischen Anwen- dung einem stetigen Wandel. Die in diesem Prospekt dargestellten steuerlichen Angaben geben des- halb die derzeitige Rechtslage, die aktuelle Rechtsprechung sowie die Kommentierung durch die steu- erliche Fachliteratur zum Datum des Prospekts wieder. Zukünftige Gesetzesänderungen sowie abwei- chende Gesetzesauslegungen durch Finanzbehörden und -gerichte können nicht ausgeschlossen wer- den. Im Koalitionsvertrag vom 07. Februar 2018 haben CDU, CSU und SPD vereinbart, die Abgeltung- steuer auf Zinserträge mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abzuschaffen. Sollte es zukünftig zu einer Abschaffung der Abgeltungssteuer kommen, würden Zinseinkünfte wieder mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden müssen. Ist der persönliche Einkom- menssteuersatz höher als die pauschal auf 25% begrenzte Abgeltungssteuer, würden Anleger nach Steuern eine geringere Rendite auf die Schuldverschreibungen erzielen als bislang. Die Emittentin ist der Ansicht, dass ihre Steuererklärungen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften abge- geben wurden. Gleichwohl Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund abweichender Beurtei- lung der Sach- sich Gesetzgebung, Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung ändern und Rechtslage durch so steuerliche Vorteile für die Tacitus Capital AG entfallen bzw. Nachteile entstehen. Steueränderungen können auch rückwirkend eintreten. Hinzu kommt, dass die Tacitus Capital AG bislang noch nicht werbend tätig ist. Die Steuerbehörden haben die Geschäftstätigkeit somit noch keiner Prüfung unterzogen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerbehörden die Emittentin Steuernachzahlungen zu leis- ten hatTätigkeit der Gesellschaft anders beurteilen als die Gesellschaft. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob und inwieweit die von der Gesellschaft bei Kauf und Verkauf der Wertpapiere erzielten Gewinne der Ertragsbesteuerung unterliegen. Die Gesellschaft ist insofern der Auffassung, dass sie auf Basis der bestehenden steuerlichen Gesetzgebung und des ergänzenden Verordnungsrahmens relativ geringe Ertragsteuern wird bezahlen müssen, da das Engagement in Beteiligungen mit einem mittel- bis langfristigen Anlagehorizont erfolgen soll und daher auf beim Verkauf von Kapitalbeteiligungen anfallende Erträge gemäß § 8b KStG nur begrenzt Ertragsteuern fällig werden. In der Zukunft, wie auch schon in der Vergangenheit, ist davon auszugehen, dass sich dieser rechtliche Rahmen auch ändern kann. Nach der großen Unternehmenssteuerreform im Jahre 2008 werden bereits weitere Änderungen diskutiert, die insbesondere die steuerliche Begünstigung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften einschränken könnten. Derzeit ist noch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang das Geschäft der Gesellschaft hierdurch beeinflusst werden wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine volle Besteuerung der aus Kapitalanlagen erzielten Gewinne beschlossen wird. Dies würde die geschäftliche Situation der Gesellschaft deutlich verändern und die erzielbaren Renditen aus den Investments nachhaltig verringern. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerbehörden und Finanzgerichte bereits nach dem geltenden Recht die Auffassung vertreten, dass die von der Gesellschaft erzielten Erträge in vollem Umfang der Ertragsbesteuerung unterliegen. All dies kann für die Gesellschaft von erheblicher negativer Auswirkung für ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen und die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen gefähr- densein.

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