Steuerungssystem Musterklauseln

Steuerungssystem. Darüber hinaus wurde im Geschäftsjahr 2021 das Vergütungs- system des Vorstands erneuert. Als kurzfristige Leistungskrite- rien oder Short Term Incentives (STI) wurden das Net Income, EBIT oder EBT – hier erfolgt eine jährliche Auswahl durch den Auf- sichtsrat – sowie der Free Cash Flow (FCF) und strategische und ESG-Ziele, z. B. Compliance, Umweltschutz, wirtschaftliche Sta- bilität und Wachstum, definiert. Eine detailliertere Erläuterung der bedeutsamen nichtfinanziellen Leistungsindikatoren für die GRAMMER AG findet sich im Vergütungsbericht. Als Leistungskomponenten der Long Term Incentives (LTI) wur- den der Relative Total Shareholder Return (TSR) gegen den SDAX und der ROCE in seiner allgemein gültigen Definition festgelegt. Zudem überwacht und analysiert die Gesellschaft Finanzkenn- zahlen wie Nettoverschuldung, Working Capital, Gearing (Netto- Produktions- und Logistikstandorte der GRAMMER Gruppe basiert im Wesentlichen auf den Steue- rungsgrößen Umsatz, Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) verschuldung geteilt durch EBITDA).
Steuerungssystem. Die Verwaltung der Muttergesellschaft steuert die Belange des Konzerns in ordentlichen Sitzungen der Organe der Gesellschaft sowie zwischen Aufsichtsrat und Vorstand. Darüber hinaus werden kontinuierlich Themen einschließlich Risiko- und Chancenberichte im Rahmen von regelmäßigen Management-Meetings erörtert, an denen Vertreter aus allen Bereichen des Konzerns teilnehmen. Der Vorstand legt großen Wert auf eine nachhaltige Entwicklung des Konzerns. Die wesentlichen finanziellen und nicht-finanziellen Steuerungszahlen des Unternehmens werden nachfolgend einzeln dargestellt. Sie dienen der internen Steuerung des Konzerns und werden im Rahmen des Konzern-Reportings monatlich an den Vorstand berichtet. Im Berichtsjahr wurde die Konzernberichterstattung von monatlichen Umsatzanalysen auf die Monatsberichte der gesamten Erfolgsrechnung und der Liquiditätslage ausgeweitet. unverbindliches Leseexem plar Seit Anfang 2021 ist das Management-Reporting auf vollständige monatliche Konzernabschlüsse einschließlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalflussrechnungen umgestellt worden, deren Abweichungen vom Budget und zu den Vorjahreszahlen analysiert werden. Ergänzt werden die Monatsberichte um Quartalsprognosen der Vertriebspipeline und des operativen Cash-Flows sowie um Änderungen in der Software- Entwicklungspipeline. Im Zuge des zunehmenden Anteils von Software-as-a-Service und Cloudlösungen sind neue Leistungsindikatoren in die interne Berichterstattung aufgenommen worden.
Steuerungssystem. Grundlage für die Steuerung des Unternehmens stellt der jährlich aufzustellende 5-jährige Wirt- schafts- und Finanzplan dar. Ab 2010 wurden das Rechnungswesen bzw. das gesamte Fi- nanzmanagement aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages von der alleinigen Gesell- schafterin übernommen. Die Gesellschaft wurde somit in das Controlling- und Überwachungs- system des Mutterunternehmens integriert. 490
Steuerungssystem. Das unternehmensinterne wertorientierte Steuerungssystem der GRAMMER Gruppe basiert im Wesentlichen auf den Steu- erungsgrößen Umsatz, Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT), operatives Ergebnis vor Zinsen und Steuern (operatives EBIT) und GRAMMER Return on Capital Employed (G-ROCE 1). Im Geschäftsjahr 2017 haben wir den G-ROCE als zusätz- liche Steuerungskennzahl in die Vergütungsregelung für den Vorstand und die Führungskräfte aufgenommen und im Geschäftsjahr 2018 auch als Steuerungsinstrument für den Konzern implementiert. Die Herleitung des G-ROCE wird im Zuge der Erläuterung der „Grundzüge des bestehenden Vergütungs- systems“ dargelegt. Zudem überwachen wir Finanzkennzahlen wie Nettofinanzver- bindlichkeiten, Working Capital, GEVA 2 (GRAMMER Enterprise Value Added) sowie Gearing (Nettofinanzverbindlichkeiten geteilt durch Eigenkapital) und werten diese aus. Der GEVA wird ebenfalls im Abschnitt „Grundzüge des bestehenden Ver- gütungssystems“ erläutert. 1 G-ROCE ist eine von GRAMMER definierte betriebswirtschaftliche Kennzahl, die auf der ROCE-Definition basiert. 2 GEVA ist eine von GRAMMER definierte betriebswirtschaftliche Kennzahl, die auf der EVA-Definition basiert.

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  • Besteuerung Warnhinweis: Die Steuergesetzgebung des Mitgliedsstaats des jeweiligen Anlegers sowie der Bundesrepublik Deutschland als Gründungsstaat der Emittentin können sich auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken.

  • Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.