Quellen- bzw. Zahlstellensteuern Musterklauseln

Quellen- bzw. Zahlstellensteuern. Abhängig von der Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, können sowohl Erträge als auch Veräußerungsgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, vollständig oder teilweise zur sogenannten Zahlstellensteuer (bspw. abgeltende Quellensteuer, Abzug gemäß FATCA) veranlagt werden. OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds oder einer Kollektivtreuhänderschaft unterliegen im Fürstentum Liechtenstein keiner Quellensteuer, insbesondere keine Zinsbesteuerung oder Steuer auf Veräußerungsgewinne. Ausländische Erträge und Veräußerungsgewinne, die OGAW in der Rechtsform eines vertraglichen Investmentfonds oder einer Kollektivtreuhänderschaft bzw. einer ihrer Teilfonds erzielt werden, können der jeweiligen Quellensteuer des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten.
Quellen- bzw. Zahlstellensteuern. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile der Kollektivtreuhänderschaft di- rekt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer so- genannten Zahlstellensteuer unterliegen. Die Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liech- tenstein, ins-besondere keiner Coupons- oder Ver- rechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die von der Kollektivtreuhänder- schaft bzw. allfälliger Teilfonds des Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerab- zügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehal- ten.
Quellen- bzw. Zahlstellensteuern. Abhängig von der Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, können sowohl Erträge als auch Veräußerungsgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, vollständig oder teilweise zur sogenannten Zahlstellensteuer (bspw. abgeltende Quellensteuer, Abzug gemäß FATCA) veranlagt werden. OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds oder einer Kollektivtreuhänderschaft unterliegen im Fürstentum Liechtenstein keiner Quellensteuer, insbesondere keine Zinsbesteuerung oder Steuer auf Veräußerungsgewinne. Ausländische Erträge und Veräußerungsgewinne, die OGAW in der Rechtsform eines vertraglichen Investmentfonds oder einer Kollektivtreuhänderschaft bzw. einer ihrer Teilfonds erzielt werden, können der jeweiligen Quellensteuer des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. 1 Gemäß dem Vertrag über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet gilt das Schweizer Bundesgesetz über die Stempelabgaben auch in Liechtenstein. Für die Zwecke des Schweizer Bundesgesetzes über die Stempelabgaben wird Liechtenstein als daher Teil des Staatsgebiets angesehen.
Quellen- bzw. Zahlstellensteuern. Abhängig von der Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, können sowohl Erträge als auch Veräußerungsgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, vollständig oder teilweise zur sogenannten Zahlstellensteuer (bspw. abgeltende Quellensteuer, Abzug gemäß FATCA) veranlagt werden. 1 Gemäß dem Vertrag über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet gilt das Schweizer Bundesgesetz über die Stempelabgaben auch in Liechtenstein. Für die Zwecke des Schweizer Bundesgesetzes über die Stempelabgaben wird Liechtenstein als daher Teil des Staatsgebiets angesehen. OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds oder einer Kollektivtreuhänderschaft unterliegen im Fürstentum Liechtenstein keiner Quellensteuer, insbesondere keine Zinsbesteuerung oder Steuer auf Veräußerungsgewinne. Ausländische Erträge und Veräußerungsgewinne, die OGAW in der Rechtsform eines vertraglichen Investmentfonds oder einer Kollektivtreuhänderschaft bzw. einer ihrer Teilfonds erzielt werden, können der jeweiligen Quellensteuer des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten.

Related to Quellen- bzw. Zahlstellensteuern

  • Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.