Fondsvermögen Musterklauseln

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger.
Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds und die Kollektivtreuhänderschaft gelten als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des AIF direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bsp. Abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Der AIF hat insbesondere folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU- Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teiln...
Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des OGAW bzw. allfälliger Teilfonds direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer unterliegen. Der OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der OGAW bzw. allfällige Teilfonds haben folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den OGAW bzw. die Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, unter Beachtung der AIA Abkommen, die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. die entsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzuführen. Der OGAW bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz.
Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen OGAW der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft unterliegen in Liechtenstein der Einkommensteuer. Die Erträge aus dem Vermögen des Teilfonds stellen steuerfreie Erträge dar.
Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIFs in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben2 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des AIF direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bsp. Abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten.
Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland.
Fondsvermögen. Die Anlagen und die Barmittel, die derzeit vom Treuhänder gemäß diesem Treu- handvertrag oder einer Ergänzungsvereinbarung verwahrt werden, d. h. alle Anlagen (oder wenn dies der Kontext erfordert: Teile davon, die einem Teilfonds oder einer Anteilsklasse zurechenbar sind), die dem Treuhänder nach Maßgabe der nachste- henden Bestimmungen (wo einschlägig) zur treuhänderischen Verwahrung oder zur treuhänderischen Verwahrung in seinem Namen im Sinne dieses Vertrages anvertraut werden sowie Kapitalvermögen in Barform, aber nicht ein allfälliges Guthaben des Ausschüttungskontos.
Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland.
Fondsvermögen. Das Fondsvermögen besteht aus allen sich im Fonds selbst befindlichen Vermögenswerten („Vermögen“). Die Einkünfte des Fonds setzen sich zusammen aus: • den Beitragszahlungen gemäß der Vereinbarung nach Art. 1 dieses Statuts, die von den Mitgliedsgesellschaften des Fonds, den Handwerksbetrieben und Klein- und Mittelunternehmen der Autonomen Provinz Bozen, die dem Fonds angehören, in der in der Verordnung festgelegten Form, bezahlt werden; • den Verzugszinsen und Zinsen verspätet überwiesener Beiträge, in dem in der Verordnung des Fonds festgelegten Rahmen; • jeglichem anderen Gewinn/Ertrag, der dem Fonds zusteht oder zukommt, seien dies Gelder von Mitgliedern und/oder Dritten – privaten oder öffentlichen Stellen – inklusive eventueller Subventionen, Schenkungen oder Hinterlassenschaften nach Annahme durch den Verwaltungsrat. Die Zahlungsmodalitäten, die Verwaltung der Gelder und die diesbezüglichen Buchungen sowie die zu erbringenden Leistungen und die Bewilligung anderer zusätzlicher vom Fonds zu erbringender Dienstleistungen sind in der Verordnung des Fonds durch entsprechende Richtlinien geregelt. Der Fonds informiert den Eingeschriebenen innerhalb der in der Verordnung vorgesehenen Frist über die ausstehende Beitragszahlung von Seiten der Mitgliedsorganisation, die für die Zahlungen des jeweiligen Eingeschriebenen zuständig ist. Im Falle einer nicht erfolgten Beitragszahlung, unabhängig davon ob es sich um den ganzen Betrag oder einen Teil handelt, garantiert der Fonds nicht für eventuell nicht erbrachte Leistungen und die Verantwortung für diese nicht erbrachten Leistungen liegt ausschließlich beim säumigen Arbeitgeber, der auch für eventuell aus der Säumigkeit entstehende Schäden haftet.
Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen Fonds in der Rechtsform der Kol- lektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar.