FATCA Musterklauseln

FATCA. Die Verwahrstelle unterzieht sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Weitere Informationen und Angaben zur Verwahrstelle sind im Anhang A „AIF im Überblick“ zu finden.
FATCA. Für den OGAW und seine Teilfonds gelten die Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA-Abkommens sowie die entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz in jeweils geltender Fassung. 1 Gemäß dem Vertrag über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet gilt das Schweizer Bundesgesetz über die Stempelabgaben auch in Liechtenstein. Für die Zwecke des Schweizer Bundesgesetzes über die Stempelabgaben wird Liechtenstein als daher Teil des Staatsgebiets angesehen.
FATCA. Für den OGAW und seine Teilfonds gelten die Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA-Abkommens sowie die entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz in jeweils geltender Fassung.
FATCA. Foreign Account Tax Compliance Act. US-amerikanische Regelungen zur Offenlegung und Verhinderung von Steuerhinterziehung durch US-Steuer- pflichtige mittels (aus Sicht der USA) ausländischer Konten und Depots.
FATCA. Die Bank gilt als ausländisches Finanzinstitut ("FFI") im Sinne des US FATCA. FATCA zielt darauf ab, mehr Informationen über Finanzkonten im Ausland von Personen mit Verbindungen zu den USA, sogenannten "US-Personen", zu erhalten. FATCA ist seit dem 1. Juli 2014 anwendbar und wurde in belgisches Recht umgesetzt. Gemäß diesem Gesetz müssen die belgischen Finanzinstitute ab dem Geschäftsjahr 2014 FATCA-Informationen an die zuständigen Behörden melden. Die Bank muss als Finanzinstitut ihren Verpflichtungen im Rahmen des FATCA nachkommen und ihre Kunden identifizieren. Diese Identifizierung erfolgt während des Eröffnungsverfahrens des Tagesgeldkontos, bei dem der Kunde bestimmte Fragen zu seinem möglichen Status als US-Person beantworten muss und während des gesamten Vertragsverhältnisses mit der Bank. Xxxxx Xxxxx, der erklärt hat, eine US-Person zu sein, erklärt sich ausdrücklich mit diesem Informationsaustausch einverstanden, zu dem die Bank verpflichtet ist. Wenn der Kunde erklärt hat, dass er keine US-Person ist, kann die Bank zusätzliche Dokumente anfordern, um die Anwendbarkeit des FATCA zu überprüfen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Legt der Kunde die erforderlichen Unterlagen nicht vor, legt die Bank die Finanzdaten des Kunden gemäß FATCA offen, und die Bank behält sich das Recht vor, das Vertragsverhältnis fristlos und ohne jegliche Entschädigung gemäß Nr. 10.5 zu kündigen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, die Bank unverzüglich über jede Änderung seiner Verhältnisse zu informieren, die dazu führen könnte, dass die während des Eröffnungsverfahrens gemachten Angaben nicht mehr zutreffen und innerhalb von dreißig Tagen nach dieser Änderung ein neues Selbstauskunftsformular vorzulegen. Jeder Verlust oder Schaden, der der Bank durch die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Kunden im Rahmen des FATCA entsteht, geht zu Lasten des Kunden. Der Kunde haftet gegenüber der Bank und entschädigt die Bank für alle Schäden, die sich direkt oder indirekt aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Nichterfüllung der hier und in den FATCA genannten Verpflichtungen durch den Kunden ergeben.
FATCA. Die Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfällige Teilfonds unter- ziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausfüh- rungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz.
FATCA. Die Gesellschaft wird von den Anteilinhabern die Bestätigung von Angaben zu ihrem Status zu FATCA-Zwecken und die Vorlage weiterer Formulare, Unterlagen und Informationen in Bezug auf ihren FATCA-Status verlangen. Sollten die Anteilinhaber die erforderlichen Bestätigungen oder Informationen nicht erbringen, ist die Gesellschaft möglicherweise nicht in der Lage, ihren Pflichten gemäß FATCA nachzukommen. Unter diesen Umständen könnte die Gesellschaft in den USA der FATCA-Quellensteuer im Hinblick auf die von ihr in den USA erzielten Einkünfte unterliegen, wenn die US-amerikanische Steuerbehörde die Gesellschaft zu FATCA-Zwecken als 'nicht teilnehmendes Finanzinstitut' einstufen würde. Die US-FATCA-Quellensteuer würde sich in diesem Fall negativ auf die finanzielle Performance der Gesellschaft auswirken, woraus allen Anteilinhabern Nachteile entstehen könnten. Beachten Sie den Abschnitt „U.S. Foreign Account Tax Compliance Act“ unter „Besteuerung“ weiter unten.
FATCA. Wenn der Kunde im Sinne des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) als in den USA meldepflichtige Person eingestuft wird, sind wir verpflichtet, bestimmte Informationen zu sammeln, um die Einhaltung der FATCA-Meldepflichten sicherzustellen. Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass das Unternehmen verpflichtet ist, Informationen in Bezug auf US- amerikanische meldepflichtige Personen an die zuständigen Behörden gemäß den Meldepflichten von FATCA weiterzugeben.

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  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Vertragsgrundlage Dem Versicherungsvertrag liegen die – R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) – R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (R+V BB Mehrleistung 100) – R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.