Steuerzahlungen ohne Liquiditätsauszahlungen Musterklauseln

Steuerzahlungen ohne Liquiditätsauszahlungen. Dem Anleger werden die auf ihn entfallenden steuerlichen Ergebnisanteile aus der Investmentgesellschaft unabhängig davon zugerechnet, ob für das betreffende Geschäftsjahr auch Auszahlungen an den Anleger erfolgt sind. Es besteht deshalb das Risiko, dass der Anleger aufgrund seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft Steuern zahlen muss, ohne dass er für das betreffende Geschäftsjahr Auszahlungen erhalten hat. Daher ist es möglich, dass der Anleger neben dem etwaigen Verlust seiner Einlage aufgrund seiner Beteiligung Steuerzahlungen aus seinem sonstigen Vermögen zu leisten hat. Beim Ankauf des Anlageobjekts handelt es sich nach Auffassung der Parteien nicht um eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen. Für den Fall, dass das zuständige Finanzamt entgegen der Auffassung der Parteien den Veräußerungsvorgang ganz oder teilweise als eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG qualifiziert, übernimmt der Käufer die Verpflichtung zur Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG vom Verkäufer für Zeiträume ab dem Übergabetag. Es bleibt ein Restrisiko bestehen, für den Fall, dass der Verkäufer ausfällt oder untergeht und somit der Freistellungsanspruch des AIF ins Leere geht. In diesem Fall würde sich die Steuerbelastung des AIF nachteilig für den Anleger auswirken. Beim Ankauf des Anlageobjekts sollte mit Blick auf die gegenwärtigen Transaktionsparameter eine Betriebsveräußerung i. S. d. § 75 AO als eher unwahrscheinlich erscheinen, wobei das Risiko einer Haftung nach § 75 AO nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Ein verbleibendes Residualrisiko wird jedoch durch eine entsprechende Steuerklausel erfasst, da ein Freistellungsanspruch gegen den Verkäufer im Kaufvertrag vorgesehen ist. Mit Blick auf eine Haftung nach § 75 AO ist jedoch allgemein festzuhalten, dass der Käufer des Anlageobjekts für betriebliche Steuerschulden und Steuerabzugsbeträge des Verkäufers, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis zum Ablauf eines Jahres nach Anmeldung des Betriebs durch den Käufer festgesetzt oder angemeldet werden, haftet. Betriebliche Steuerschulden stellen insbesondere die Umsatz-, Gewerbe-, Lohn- und Bauabzugssteuer dar. Eine Haftung für Einkommen-, Körperschaft-, Grund- und Grunderwerbsteuer besteht dagegen von vornherein nicht.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.