Steuerrechtliche Risiken Musterklauseln

Steuerrechtliche Risiken. Der Erfolg einer Investition in Teilschuldverschreibungen der Emittentin hängt un- ter anderem von der Steuersituation beim jeweiligen Investor und von der Be- handlung der Erträge aus den Teilschuldverschreibungen ab. Die dazu im Ba- sisprospekt getätigten Angaben basieren auf der derzeit gültigen Rechtslage und Verwaltungspraxis der Abgabenbehörden. Zukünftige Änderungen durch den Ge- setzgeber, die Abgabenbehörden oder höchstgerichtliche Entscheidungen können die steuerliche Behandlung negativ beeinflussen. Im Falle der Einführung einer EU- Finanztransaktionssteuer oder von weiteren Vermögens- oder Vermögenszuwachs- steuern könnte sich dies auf das Investment negativ auswirken.
Steuerrechtliche Risiken. Die steuerlichen Annahmen wurden auf der Grundlage der derzeitigen Praxis der Finanzverwaltung, Rechtsprechung und den Steuergesetzen erstellt. Es kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass sich durch künftige Änderungen in der Steu- ergesetzgebung, Rechtsprechung oder Praxis der Finanz- verwaltung eine ungünstigere steuerliche Belastung für die Investmentgesellschaft oder den Anleger ergibt. Die endgül- tige Anerkennung der steuerlichen Konzeption bleibt der Be- triebsprüfung durch die Finanzverwaltung vorbehalten. Soll- te die steuerliche Belastung aus den vorgenannten Gründen für den Anleger höher ausfallen, hätte er unabhängig von den erhaltenen Auszahlungen eine höhere Steuerlast zu tragen. Die steuerliche Fondskonzeption sieht vor, dass die Invest- mentgesellschaft unter Einbeziehung der Kosten- und Er- lösseite über die gesamte Laufzeit der Beteiligung des An- legers einen steuerlichen Gewinn erzielen wird. Dennoch besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung die Tätigkeit der Investmentgesellschaft als steuerlich irrelevante ›Lieb- habereitätigkeit‹ einstuft. Dies ist unter anderem bei vorzei- tiger Beendigung der Geschäftstätigkeit oder bei vorzeitiger Kündigung eines Anlegers, wenn die Investmentgesellschaft, beziehungsweise die betrettende Person, bis zu diesem Zeit- punkt keinen Totalgewinn erzielt hat, möglich. In diesem Fall können steuerliche Negativergebnisse als Liebhabereiverlust – auch nachträglich – nicht anerkannt werden und der Anleger somit zu Steuerrückzahlungen verpflichtet werden. Unab- hängig hiervon ist eine Verlustanerkennung in der Anfangs- phase aufgrund des § 15 b EStG nicht möglich. Dies gilt auch im Fall einer vorzeitigen Beteiligungsveräußerung. 250.000 EUR beträgt. Den Anlegern wird daher empfohlen, die hieraus resultierenden Konsequenzen mit ihrem persön- lichen Steuerberater zu erörtern. Eine Infektion der privaten Immobilienveräußerungen führt zu einer zusätzlichen liqui- den Belastung beim Anleger durch die anfallende Gewerbe- steuer sowie zu einer möglichen zusätzlichen einkommens- steuerlichen Belastung. Bei Einschaltung von Beteiligungs- und/oder Immobilienent- wicklungsgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalge- sellschaft besteht hingegen die Gefahr, dass die Finanzver- waltung dem von der Investmentgesellschaft ermittelten Aufteilungsmaßstab für die Zurechnung der Aufwendungen nicht anerkennt und zum Nachteil der Anleger eine Kürzung der abzugsfähigen Betriebsausgaben vornimmt. Bei ausländischen Immobilien...
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