Common use of Stichentscheid Clause in Contracts

Stichentscheid. (1) Lehnt der Rechtsschutz-Versicherer den Rechts- schutz ab, a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtli- chen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertenge- meinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder b) weil die Wahrnehmung der rechtlichen Inte- ressen keine hinreichende Aussicht auf Er- folg hat, ist dies der versicherten Person un- verzüglich unter Angabe der Gründe schrift- lich mitzuteilen. (2) Hat der Rechtsschutz-Versicherer seine Leis- tungspflicht verneint und stimmt die versicherte Person der Auffassung des Rechtsschutz-Versi- cherers nicht zu, kann die versicherte Person den für sie tätigen oder noch von ihr zu beauftragen- den Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz- Versicherers veranlassen, der versicherten Per- son gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher In- teressen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus- sichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts- lage erheblich abweicht. (3) Der Rechtsschutz-Versicherer kann der versi- cherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit der Rechtsanwalt die Stel- lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- mäß über die Sachlage unterrichten und Beweis- mittel angeben. Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Rechtsschutz-Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Rechts- schutz-Versicherer ist verpflichtet, die versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.

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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Privathaftpflichtversicherung, Bauherrenhaftpflichtversicherung

Stichentscheid. (1) Lehnt A3-6.4.1 Die ARAG kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der Rechtsschutz-Versicherer den Rechts- schutz ab, a) weil recht- lichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtli- chen rechtlichen Interessen voraussichtlich voraus- sichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung Berück- sichtigung der berechtigten Belange der Versichertenge- meinschaft Versicher- tengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder b) weil die Wahrnehmung der rechtlichen Inte- ressen keine hinreichende Aussicht auf Er- folg hat, steht. Die Ablehnung ist dies der versicherten Person un- verzüglich dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schrift- lich Grün- de schriftlich mitzuteilen. (2) A3-6.4.2 Hat der Rechtsschutzdie ARAG ihre Leistungspflicht gemäß A3-Versicherer seine Leis- tungspflicht 6.4.1 verneint und stimmt die versicherte Person der Versicherungsnehmer der Auffassung des Rechtsschutz-Versi- cherers der ARAG nicht zu, kann die versicherte Person er den für sie ihn tätigen oder noch von ihr zu beauftragen- den beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz- Versicherers der ARAG veranlassen, der versicherten Per- son gegenüber dieser gegen- über eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher In- teressen Interessen in einem ei- nem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus- sichten Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts- lage und Rechtslage erheblich abweicht. (3) Der RechtsschutzA3-Versicherer 6.4.3 Die ARAG kann der versi- cherten Person dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit , binnen der Rechtsanwalt die Stel- lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- mäß wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und Beweis- mittel angebendie Beweismittel anzugeben hat, damit diese die Stellungnahme gemäß A3-6.4.2 abgeben kann. Kommt die versicherte Person der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung Verpflich- tung nicht innerhalb der vom Rechtsschutz-Versicherer von der ARAG gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Rechts- schutz-Versicherer Die ARAG ist verpflichtet, die versicherte Person den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene verbunde- ne Rechtsfolge hinzuweisen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung

Stichentscheid. (1) A3-6.8.1 Lehnt der Rechtsschutz-Versicherer den Rechts- schutz Rechtsschutz ab,, weil a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtli- chen Interessen rechtlichen In- teressen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand Kosten- aufwand unter Berücksichtigung der berechtigten berechtig- ten Belange der Versichertenge- meinschaft Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder b) weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die Wahrnehmung Wahrneh- mung der rechtlichen Inte- ressen Interessen keine hinreichende hinrei- chende Aussicht auf Er- folg Erfolg hat, ist dies der versicherten ver- sicherten Person un- verzüglich unverzüglich unter Angabe der Gründe schrift- lich in Textform mitzuteilen. (2) A3-6.8.2 Hat der Rechtsschutz-Versicherer seine Leis- tungspflicht Leistungspflicht gemäß A3-6.8.1 verneint und stimmt die versicherte Person der Auffassung des Rechtsschutz-Versi- cherers Versicherers nicht zu, kann die versicherte Person er den für sie ihn tätigen oder von ihm noch von ihr zu beauftragen- den be- auftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz- Versicherers Versi- cherers veranlassen, der versicherten Per- son diesem gegenüber eine begründete be- gründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung Wahr- nehmung rechtlicher In- teressen Interessen in einem angemessenen angemes- senen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus- sichten Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts- lage Rechtslage erheblich abweicht. (3) A3-6.8.3 Der Rechtsschutz-Versicherer kann der versi- cherten versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit , binnen der Rechtsanwalt die Stel- lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte Sie den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- mäß wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten zu unter- richten und Beweis- mittel angebendie Beweismittel anzugeben haben, da- mit dieser die Stellungnahme gemäß A3-6.8.2 abge- ben kann. Kommt die versicherte Person Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Rechtsschutz-Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Rechts- schutz-Versicherer ist verpflichtet, die versicherte Person Sie ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf Frist- ablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. ■ Teil A – Abschnitt A4 Leistungsbaustein "Mitversicherung von Diensthaftpflicht- risiken für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes " Versicherungsschutz für die "Mitversicherung von Diensthaftpflichtrisiken für Beamte und Be- schäftigte des öffentlichen Dienstes" nach den Regelungen unter A4 besteht nur, soweit dies besonders vereinbart und im Versicherungs- schein oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Barmenia Privathaftpflichtversicherung

Stichentscheid. (1) Lehnt der Rechtsschutz-Der Versicherer kann den Rechts- schutz ab,Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach a) weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwil- lig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtli- chen rechtlichen Interessen voraussichtlich vor- aussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertenge- meinschaft Ver- sichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder b) weil die Wahrnehmung der rechtlichen Inte- ressen keine hinreichende Aussicht auf Er- folg hat, steht. Die Ablehnung ist dies der versicherten Person un- verzüglich in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schrift- lich mitzuteilenschriftlich mitzu- teilen. Eine von der Beurteilung des ROLAND-Partner- Rechtsanwaltes abweichende Beurteilung der Erfolgsaus- sichten wird nicht getroffen. (2) Hat der Rechtsschutz-Versicherer seine Leis- tungspflicht Leistungspflicht gemäß Absatz (1) verneint und stimmt die versicherte Person der Auffassung des Rechtsschutz-Versi- cherers Versicherers nicht zu, kann die versicherte versicher- te Person den für sie tätigen oder noch von ihr zu beauftragen- den Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz- Versicherers veranlassenveranlas- sen, der versicherten Per- son diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher In- teressen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus- sichten Aussicht auf Erfolg versprichtver- spricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts- lage und Rechtslage erheblich abweicht. (3) Der Rechtsschutz-Versicherer kann der versi- cherten versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit , binnen der Rechtsanwalt die Stel- lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte ver- sicherte Person den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- mäß wahr- heitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und Beweis- mittel angebendie Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellung- nahme gemäß Absatz (2) abgeben kann. Kommt die versicherte ver- sicherte Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Rechtsschutz-Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz. Der Rechts- schutz-Versicherer ist verpflichtet, die versicherte versi- cherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.

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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht

Stichentscheid. (1) A3-6.8.1 Lehnt der Rechtsschutz-Versicherer den Rechts- schutz ab,, weil a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtli- chen Interessen rechtlichen In- teressen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand Kosten- aufwand unter Berücksichtigung der berechtigten berechtig- ten Belange der Versichertenge- meinschaft Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder b) weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die Wahrnehmung Wahrneh- mung der rechtlichen Inte- ressen Interessen keine hinreichende hinrei- chende Aussicht auf Er- folg Erfolg hat, ist dies der versicherten ver- sicherten Person un- verzüglich unverzüglich unter Angabe der Gründe schrift- lich schriftlich mitzuteilen. (2) A3-6.8.2 Hat der Rechtsschutz-Versicherer seine Leis- tungspflicht Leistungs- pflicht gemäß Ziffer A3-6.8.1 verneint und stimmt die versicherte Person der Auffassung des Rechtsschutz-Versi- cherers Versicherers nicht zu, kann die versicherte Person er den für sie ihn tätigen oder von ihm noch von ihr zu beauftragen- den beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz- Versicherers veranlassen, der versicherten Per- son diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher In- teressen Interessen in einem angemessenen an- gemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus- sichten Aussichten auf Erfolg versprichtver- spricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts- lage Rechtslage erheblich abweicht. (3) A3-6.8.3 Der Rechtsschutz-Versicherer kann der versi- cherten versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit , binnen der Rechtsanwalt die Stel- lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte Sie den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- mäß wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten zu unter- richten und Beweis- mittel angebendie Beweismittel anzugeben haben, da- mit dieser die Stellungnahme gemäß Ziffer A3-6.8.2 abgeben kann. Kommt die versicherte Person dieser Kommen Siedieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Rechtsschutz-Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Rechts- schutz-Versicherer Versi- cherer ist verpflichtet, die versicherte Person Sie ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisenhinzuwei- sen.

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Samples: Insurance Agreement

Stichentscheid. (1) Lehnt A3-6.4.1 Die ARAG kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der Rechtsschutz-Versicherer den Rechts- schutz ab, a) weil rechtlichen In- teressen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung Wahrneh- mung der rechtli- chen rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende entstehen- de Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertenge- meinschaft Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder b) weil die Wahrnehmung der rechtlichen Inte- ressen keine hinreichende Aussicht auf Er- folg hat, steht. Die Ableh- nung ist dies der versicherten Person un- verzüglich dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unver- züglich unter Angabe der Gründe schrift- lich schriftlich mitzuteilen. (2) A3-6.4.2 Hat der Rechtsschutzdie ARAG ihre Leistungspflicht gemäß A3-Versicherer seine Leis- tungspflicht 6.4.1 verneint und stimmt die versicherte Person der Auffassung des Rechtsschutz-Versi- cherers Versicherungsnehmer der Auffas- sung der ARAG nicht zu, kann die versicherte Person er den für sie ihn tätigen oder noch von ihr zu beauftragen- den beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz- Versicherers der ARAG veranlassen, der versicherten Per- son dieser gegenüber eine begründete Stellungnahme Stellungnah- me abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher In- teressen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg Er- folg steht und hinreichende Aus- sichten Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts- lage und Rechtslage erheblich abweicht. (3) Der RechtsschutzA3-Versicherer 6.4.3 Die ARAG kann der versi- cherten Person dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit , binnen der Rechtsanwalt die Stel- lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- mäß wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und Beweis- mittel angebendie Beweismittel anzugeben hat, damit diese die Stellungnahme gemäß A3-6.4.2 abgeben kann. Kommt die versicherte Person der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Rechtsschutz-Versicherer von der ARAG gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Rechts- schutz-Versicherer Die ARAG ist verpflichtet, die versicherte Person den Versi- cherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.. Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Stichentscheid. (1) B3-6.8.1 Lehnt der Rechtsschutz-Versicherer den Rechts- schutz Rechtsschutz ab,, weil a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtli- chen Interessen rechtlichen In- teressen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand Kosten- aufwand unter Berücksichtigung der berechtigten berechtig- ten Belange der Versichertenge- meinschaft Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder b) weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die Wahrnehmung Wahrneh- mung der rechtlichen Inte- ressen Interessen keine hinreichende hinrei- chende Aussicht auf Er- folg Erfolg hat, ist dies der versicherten ver- sicherten Person un- verzüglich unverzüglich unter Angabe der Gründe schrift- lich schriftlich mitzuteilen. (2) B3-6.8.2 Hat der Rechtsschutz-Versicherer seine Leis- tungspflicht Leistungspflicht gemäß B3-6.8.1 verneint und stimmt die versicherte Person der Auffassung des Rechtsschutz-Versi- cherers Versicherers nicht zu, kann die versicherte Person er den für sie ihn tätigen oder von ihm noch von ihr zu beauftragen- den be- auftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz- Versicherers Versi- cherers veranlassen, der versicherten Per- son diesem gegenüber eine begründete be- gründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung Wahr- nehmung rechtlicher In- teressen Interessen in einem angemessenen angemes- senen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus- sichten Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts- lage Rechtslage erheblich abweicht. (3) B3-6.8.3 Der Rechtsschutz-Versicherer kann der versi- cherten versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit , binnen der Rechtsanwalt die Stel- lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- mäß wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und Beweis- mittel angebendie Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme ge- mäß B3-6.8.2 abgeben kann. Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Rechtsschutz-Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz. Der Rechts- schutz-Versicherer ist verpflichtet, die versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Stichentscheid. (1) Lehnt der Rechtsschutz-Der Versicherer kann den Rechts- schutz ab,Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach a) weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mut- willig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtli- chen rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertenge- meinschaft Versi- chertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder b) weil die Wahrnehmung der rechtlichen Inte- ressen keine hinreichende Aussicht auf Er- folg hat, steht. Die Ablehnung ist dies der versicherten Person un- verzüglich in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schrift- lich schriftlich mitzuteilen. Eine von der Beurteilung des ROLAND- Partner-Rechtsanwaltes abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten wird nicht getroffen. (2) Hat der Rechtsschutz-Versicherer seine Leis- tungspflicht Leistungspflicht gemäß Absatz (1) verneint und stimmt die versicherte Person der Auffassung Auf- fassung des Rechtsschutz-Versi- cherers Versicherers nicht zu, kann die versicherte Person den für sie tätigen oder noch von ihr zu beauftragen- den beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz- Versicherers veranlassenveranlas- sen, der versicherten Per- son diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher In- teressen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus- sichten Aussicht auf Erfolg versprichtver- spricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts- lage und Rechtslage erheblich abweicht. (3) Der Rechtsschutz-Versicherer kann der versi- cherten versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit , binnen der Rechtsanwalt die Stel- lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte versicherte Person den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- mäß wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und Beweis- mittel angebendie Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz (2) abgeben kann. Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb inner- halb der vom Rechtsschutz-Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Rechts- schutz-Versicherer ist verpflichtet, die versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.

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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht

Stichentscheid. (1) Lehnt A3-6.4.1 Die ARAG kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der Rechtsschutz-Versicherer den Rechts- schutz ab, a) weil rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtli- chen rechtlichen Interessen voraussichtlich vo- raussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertenge- meinschaft Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder b) weil die Wahrnehmung der rechtlichen Inte- ressen keine hinreichende Aussicht auf Er- folg hat, steht. Die Ablehnung ist dies der versicherten Person un- verzüglich dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schrift- lich schriftlich mitzuteilen. (2) A3-6.4.2 Hat der Rechtsschutz-Versicherer seine Leis- tungspflicht die ARAG ihre Leistungspflicht gemäß A3- 6.4.1 verneint und stimmt die versicherte Person der Versicherungs- nehmer der Auffassung des Rechtsschutz-Versi- cherers der ARAG nicht zu, kann die versicherte Person er den für sie ihn tätigen oder noch von ihr zu beauftragen- den beauf- tragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz- Versicherers der ARAG veranlassen, der versicherten Per- son dieser gegenüber eine begründete begründe- te Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung Wahr- nehmung rechtlicher In- teressen Interessen in einem angemessenen an- gemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg Er- folg steht und hinreichende Aus- sichten Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts- lage wirkli- xxxx Xxxx- und Rechtslage erheblich abweichtab- weicht. (3) Der RechtsschutzA3-Versicherer 6.4.3 Die ARAG kann der versi- cherten Person dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit , binnen der Rechtsanwalt die Stel- lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- mäß wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und Beweis- mittel angebendie Be- weismittel anzugeben hat, damit diese die Stel- lungnahme gemäß A3-6.4.2 abgeben kann. Kommt die versicherte Person der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung Ver- pflichtung nicht innerhalb der vom Rechtsschutz-Versicherer von der ARAG gesetzten Frist nach, entfällt der VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz. Der Rechts- schutz-Versicherer Die ARAG ist verpflichtet, die versicherte Person den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisenhin- zuweisen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Stichentscheid. (1) A3-2.8.1 Lehnt der Rechtsschutz-Versicherer den Rechts- schutz Rechtsschutz ab,, weil a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtli- chen Interessen rechtlichen In- teressen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand Kostenauf- wand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange Be- lange der Versichertenge- meinschaft Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder b) weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die Wahrnehmung Wahrneh- mung der rechtlichen Inte- ressen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Er- folg Erfolg hat, ist dies der versicherten Person un- verzüglich Per- son unverzüglich unter Angabe der Gründe schrift- lich mitzuteilen. (2) A3-2.8.2 Hat der Rechtsschutz-Versicherer seine Leis- tungspflicht Leistungspflicht gemäß Ziffer A3-2.8.1 verneint und stimmt die versicherte versi- cherte Person der Auffassung des Rechtsschutz-Versi- cherers Versicherers nicht zu, kann die versicherte Person er den für sie ihn tätigen oder von ihm noch von ihr zu beauftragen- den beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz- Versicherers Versi- cherers veranlassen, der versicherten Per- son diesem gegenüber eine begründete be- gründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung Wahr- nehmung rechtlicher In- teressen Interessen in einem angemessenen angemes- senen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus- sichten Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts- lage Rechtslage erheblich abweicht. (3) A3-2.8.3 Der Rechtsschutz-Versicherer kann der versi- cherten versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit , binnen der Rechtsanwalt die Stel- lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- mäß wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und Beweis- mittel angebendie Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme ge- mäß Ziffer A3-2.8.2 abgeben kann. Kommt die versicherte versi- cherte Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Rechtsschutz-Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Rechts- schutz-Versicherer ist verpflichtetver- pflichtet, die versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisenhinzu- weisen.

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung

Stichentscheid. (1) A3-6.8.1 Lehnt der Rechtsschutz-Versicherer den Rechts- schutz Rechtsschutz ab,, weil a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtli- chen Interessen rechtlichen In- teressen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand Kosten- aufwand unter Berücksichtigung der berechtigten berechtig- ten Belange der Versichertenge- meinschaft Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder b) weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die Wahrnehmung Wahrneh- mung der rechtlichen Inte- ressen Interessen keine hinreichende hinrei- chende Aussicht auf Er- folg Erfolg hat, ist dies der versicherten ver- sicherten Person un- verzüglich unverzüglich unter Angabe der Gründe schrift- lich in Textform mitzuteilen. (2) A3-6.8.2 Hat der Rechtsschutz-Versicherer seine Leis- tungspflicht Leistungspflicht gemäß A3-6.8.1 verneint und stimmt die versicherte Person der Auffassung des Rechtsschutz-Versi- cherers Versicherers nicht zu, kann die versicherte Person er den für sie ihn tätigen oder von ihm noch von ihr zu beauftragen- den be- auftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz- Versicherers Versi- cherers veranlassen, der versicherten Per- son diesem gegenüber eine begründete be- gründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung Wahr- nehmung rechtlicher In- teressen Interessen in einem angemessenen angemes- senen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus- sichten Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts- lage Rechtslage erheblich abweicht. (3) A3-6.8.3 Der Rechtsschutz-Versicherer kann der versi- cherten versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit , binnen der Rechtsanwalt die Stel- lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte Sie den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- mäß wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten zu unter- richten und Beweis- mittel angebendie Beweismittel anzugeben haben, da- mit dieser die Stellungnahme gemäß A3-6.8.2 abge- ben kann. Kommt die versicherte Person Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Rechtsschutz-Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Rechts- schutz-Versicherer ist verpflichtet, die versicherte Person Sie ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf Fristab- lauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.. ■ Teil A – Abschnitt A4 Leistungsbaustein "Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus selbstständigen/ freiberuflichen Tätigkeiten"

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Stichentscheid. (1) Lehnt der Rechtsschutz-Der Versicherer kann den Rechts- schutz ab,Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach a) weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mut- willig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtli- chen rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertenge- meinschaft Versi- chertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder b) weil die Wahrnehmung der rechtlichen Inte- ressen keine hinreichende Aussicht auf Er- folg hat, steht. Die Ablehnung ist dies der versicherten Person un- verzüglich in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schrift- lich schriftlich mitzuteilen. Eine von der Beurteilung des ROLAND- Partner-Rechtsanwaltes abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten wird nicht getroffen. (2) Hat der Rechtsschutz-Versicherer seine Leis- tungspflicht Leistungspflicht gemäß Absatz (1) verneint und stimmt die versicherte Person der Auffassung Auf- fassung des Rechtsschutz-Versi- cherers Versicherers nicht zu, kann die versicherte Person den für sie tätigen oder noch von ihr zu beauftragen- den beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz- Versicherers veranlassen, der versicherten Per- son diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugebenab- zugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher In- teressen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus- sichten Aussicht auf Erfolg versprichtver- spricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts- lage und Rechtslage erheblich abweicht. (3) Der Rechtsschutz-Versicherer kann der versi- cherten versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit , binnen der Rechtsanwalt die Stel- lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte versicherte Person den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- mäß wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und Beweis- mittel angebendie Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz (2) abgeben kann. Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb inner- halb der vom Rechtsschutz-Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Rechts- schutz-Versicherer ist verpflichtet, die versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Stichentscheid. (1) A3-6.8.1 Lehnt der Rechtsschutz-Versicherer den Rechts- schutz Rechtsschutz ab,, weil a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtli- chen Interessen rechtlichen In- teressen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand Kosten- aufwand unter Berücksichtigung der berechtigten berechtig- ten Belange der Versichertenge- meinschaft Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder b) weil im Schadenersatz-Rechtsschutz die Wahrnehmung Wahrneh- mung der rechtlichen Inte- ressen Interessen keine hinreichende hinrei- chende Aussicht auf Er- folg Erfolg hat, ist dies der versicherten ver- sicherten Person un- verzüglich unverzüglich unter Angabe der Gründe schrift- lich in Textform mitzuteilen. (2) A3-6.8.2 Hat der Rechtsschutz-Versicherer seine Leis- tungspflicht Leistungspflicht gemäß A3-6.8.1 verneint und stimmt die versicherte Person der Auffassung des Rechtsschutz-Versi- cherers Versicherers nicht zu, kann die versicherte Person er den für sie ihn tätigen oder von ihm noch von ihr zu beauftragen- den be- auftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz- Versicherers Versi- cherers veranlassen, der versicherten Per- son diesem gegenüber eine begründete be- gründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung Wahr- nehmung rechtlicher In- teressen Interessen in einem angemessenen angemes- senen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus- sichten Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts- lage Rechtslage erheblich abweicht. (3) A3-6.8.3 Der Rechtsschutz-Versicherer kann der versi- cherten versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit , binnen der Rechtsanwalt die Stel- lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- mäß wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und Beweis- mittel angebendie Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme ge- mäß A3-6.8.2 abgeben kann. Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Rechtsschutz-Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz. Der Rechts- schutz-Versicherer ist verpflichtet, die versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. Teil A – Abschnitt A4 Zusatzleistungen zur Privathaftpflichtversiche- rung, die nur gelten, wenn sie im Versicherungs- schein vereinbart sind.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung