Stichentscheid. A1-12.3.4.1 Die ARAG kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtli- chen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraus- sichtlich entstehende Kostenaufwand unter Be- rücksichtigung der berechtigten Belange der Versi- chertengemeinschaft in einem groben Missverhält- nis zum angestrebten Erfolg steht.
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Stichentscheid. A1-12.3.4.1 Die ARAG kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtli- chen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraus- sichtlich entstehende Kostenaufwand unter Be- rücksichtigung der berechtigten Belange der Versi- chertengemeinschaft in einem groben Missverhält- nis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
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Stichentscheid. A1A3-12.3.4.1 6.4.1 Die ARAG kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen recht- lichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtli- chen rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraus- sichtlich entstehende Kostenaufwand unter Be- rücksichtigung Berück- sichtigung der berechtigten Belange der Versi- chertengemeinschaft Versicher- tengemeinschaft in einem groben Missverhält- nis Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Grün- de schriftlich mitzuteilen.
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Stichentscheid. A1A3-12.3.4.1 6.4.1 Die ARAG kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtli- chen rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraus- sichtlich vo- raussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versi- chertengemeinschaft Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhält- nis Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
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Stichentscheid. A1A3-12.3.4.1 6.4.1 Die ARAG kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen In- teressen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtli- chen rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen voraus- sichtlich entstehende voraussichtlich entstehen- de Kostenaufwand unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versi- chertengemeinschaft Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhält- nis Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ableh- nung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unver- züglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
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