Stillliegezeit Musterklauseln

Stillliegezeit. 1. Xxxxx die Arbeiten auf der Baustelle, für die das Mietgerät gemietet wurde, aufgrund von Umständen, die weder der Mieter noch BSI zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Arbeitskämpfe, innere Un- ruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens 10 aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. 2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliege- zeit verlängert. 3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75 % der dieser Zeit entsprechen- den vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäg- lichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen. 4. Der Mieter ist verpflichtet, BSI gegenüber sowohl die Einstellung der Arbeiten als auch die Wiederaufnahme der Arbeiten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Stillliegezeit BSI auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
Stillliegezeit. 10.1 Die Zeit, in der die Mietsache am Einsatzort, für den sie angemietet ist, in Folge von Umständen, die weder der Mieter noch der Vermieter zu vertreten haben (z. B. Windeinwirkung, Frost, Schnee, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen), nicht eingesetzt werden kann, gilt als Stillliegezeit. 10.2 Die auf unbestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer oder Mindestmietzeit verlängert sich nicht ohne Weiteres um die Stillliegezeiten. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Mietzeit um die Stillliegezeit oder um einen längeren Zeitraum, so ist hierüber eine erneute mietvertragliche Vereinbarung der Vertragsparteien (bzw. eine Vertragsverlängerung) notwendig. 10.3 Die Stillliegezeiten gelten als Mietzeiten. Der Mieter hat bei Stillliegezeiten die volle vereinbarte wöchentliche Miete, bei Stillliegezeiten unter 4 Wochen die tagesanteilige Wochenmiete (1 Tag gleich 1/5) zu bezahlen. Ein Nachweis der Stillliegezeiten ist nicht erforderlich; eine Minderung der Miete wegen Stillliegezeiten der Mietsache ist ausgeschlossen.
Stillliegezeit. 7.1 Xxxxx die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z. X. Xxxxx, Hochwasser, Streik, innere Un- ruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. 7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. 7.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit – wenn nichts anderes vereinbart – den handelsüblichen Prozent- satz von 75 % der Monatsmiete zu zahlen (auf Basis einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Std.). 7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch vor ihrer Wiederaufnahme dem Ver- mieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterla- gen nachzuweisen. 7.5 Eine Verlängerung der Mietzeit um die Stillliegezeit ist nur vorbehaltlich einer nicht bereits weiterge- henden Vermietung des Mietgegenstandes möglich. Auf die Verlängerung der Vertragszeit um die Stillliegezeit hat der Mieter keinen rechtsverbindlichen Anspruch.
Stillliegezeit. Für das auf der Baustelle während einer eventuellen Stillliegezeit verbleibende Baugerät oder Hilfsmaterialien (z.B. Schalungen) wird kein Entgelt verrechnet.

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  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

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  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Mietzeit 2.1 Der Vermieter wird den Mietgegenstand zum vereinbarten Mietbeginn bereitstellen. Auf Ersatz von Folgeschäden haften wir nur, wenn die Bereitstellung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Mitarbeiter unterbleibt und auch nur begrenzt auf das Fünffache des pro Verschuldungstag angefallenen Mietzinses. 2.2 Sollte sich die Mietzeit verkürzen oder verlängern, ist der Vermieter spätestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird der Vermieter einer Verlängerung zustimmen. Bei Mietzeitkürzungen behält sich der Vermieter das Recht vor, die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu berechnen, sofern keine Ersatzvermietung möglich ist. 2.3 Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Mieter oder seinen Beauftragten geht sämtliche Gefahr aus dem Betrieb des Mietgegensandes auf den Mieter über. Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand des Vertragsgegenstandes an. 2.4 Der Vermieter haftet für den Ausfall des Mietgegenstandes nach Gefahrenübergang auf den Mieter nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. 2.5 Sollte der Mietgegenstand witterungsbedingt oder wegen sonstiger vom Vermieter nicht zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters. 2.6 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am letzten Tag der vereinbarten Xxxxxxxx dem Vermieter zurückzugeben. Das Mietzeitende wird auf dem Rückgabeprotokoll unter Angabe des Tages und der Uhrzeit vermerkt. Der Gefahrenübergang auf den Mieter endet erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. 2.7 Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat am Ort der Bereitstellung des Mietgegenstandes zu erfolgen, es sei denn, die vertragsschließenden Parteien vereinbaren schriftlich einen anderen Rückgabeort.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.