Kostenkomponenten Musterklauseln

Kostenkomponenten. 3.2.1. Preisbildende Kosten: Mit dem vereinbarten Preis sind sämtliche für die vollständige sach- und fachgerechte Ausführung der Leistung - einschließlich aller Zwischen- und Nebenleistungen (ZB Eindübeln von Befestigungen, Konsolen Abhängungen, Montage- u. Ankerschienen, dgl. die Beigabe aller Befestigungsmittel, Zubehörteile, Kleinmaterial, Abdrücken aller Leitungen und Dichtheitsproben usw., sowie Leistungen, die ungeachtet der konkreten Ausschreibung nach dem Stand der Technik zur Herstellung eines mangelfreien Gesamtwerks erforderlich sind) - notwendigen Arbeiten und Lieferungen, auch wenn Sie in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht gesondert beschrieben sind, sowie Leistungen von behördlich verlangten periodischen Überprüfungen (wie z.B. Betonproben, Rauch- fang-, Eisen-, Fundament- und Rohbaubeschau usw.) abgegolten. Alle Leistungen sind nach den anerkannten Regeln der Bautechnik unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Fachnormen, einschließlich aller Aufwendungen für die gesetzlichen Sicherheitsmaßnahmen zu kalkulieren. Die Preise sind nach den Richtlinien der Ö-NORM B2061 und unter Berücksichtigung aller angeführten Vertragsbedingungen zu erstellen und beinhalten die Kosten für alle zur Erstellung der betreffenden Arbeitsleistungen, Montagen und erforderlichen Materialien sowie Beistellung sämtlicher Geräte. Gleichfalls sind in den Einheitspreisen sämtliche Ö-Normzuschläge, sämtliche Patent- und Lizenzgebühren, Büromaterialien, Nebenkosten für Materialtransporte, Risikoprämien für Materialbrüche und sonstige Verluste, sowie besondere Arbeitsverrichtungen inbegriffen. Die Einheitspreise beinhalten weiterhin sämtliche Lohnkosten, Lohnnebenkosten, Remunerationen, Wegegelder, Trennungsgelder, Nächtigungsgelder, Familienheimfahrten, sämtl. sozialrechtlichen Aufwendungen, Abgaben und Steuern, Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- u. Feiertagsarbeiten, Fahrtkosten und Zeitaufwand der An- und Rückreise, sowie Erschwernis- Zuschläge (Schmutz-, Gefahren- Werkzeug- u. Höhenzulagen) und die Kosten für allfällige Schlechtwettertage, Einwinterungskosten der Bauteile, sämtliche Geschäftsunterkosten, Unternehmergewinn und Sondererstattungen. Ebenfalls sind Zeitaufwand für Besprechungen, Herstellen von Mustern und Proben, Sehschlitze zur Feststellung des Bestandes, Abrechnungszeitaufwand, Bewachung, Heiz- und Betriebskosten für aus Termingründen erforderliche Winterarbeit (Heizkosten, Verschließkosten des Baues anteilsmäßig na...

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".