Stornoabzug Musterklauseln

Stornoabzug. (4) Von dem nach Abs. 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Stornoabzug in Höhe von 50 € vor. Die Darlegungs- und Beweislast für die generelle Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs tragen wir. Wir halten den Abzug für ange- messen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der von uns vor- genommene Stornoabzug in Ihrem Fall wesentlich niedriger sein muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
Stornoabzug aa) Vom Rückkaufswert nehmen wir vor Auszahlung des Rückkaufswertes einen Stornoabzug nach Maßgabe die- ser Ziffer 1 e) vor. Die Erhebung eines Stornoabzuges vereinbaren wir auf der Grundlage dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit allen unseren Versicherungsnehmern.
Stornoabzug. Der Stornoabzug beträgt zum Versicherungsbeginn 3 % vom Rückkaufswert. Die Höhe des Prozentsatzes vermindert sich mit jedem zurückgelegten Versicherungsmonat gleichmäßig (linear fallend) bis zum rechnungsmäßigen Alter von 95 Jahren auf 0 %. Der Stornoabzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Im Anhang erläutern wir Ihnen die Gründe für den Stornoabzug. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Stornoabzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Stornoabzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Der Auszahlungsbetrag im Fall des Rückkaufs entspricht dem Rückkaufswert zum Kündigungstermin abzüglich des Stornoabzuges. Die genaue Höhe des Rückkaufswertes, des Stornoabzugs und des resultierenden Auszahlungsbetrages zum Jahrestag der Versiche- rung sehen Sie als Eurobetrag in den Garantiewerten der „Mitteilung der Wertentwicklung“.
Stornoabzug. Der Stornoabzug beträgt 4 % vom Rückkaufswert der garantierten Versicherungssumme. Die Höhe des Prozentsatzes vermindert sich mit jedem zurückgelegten Versicherungsmonat gleichmäßig (linear fallend), bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die Versicherte Person 90 Jahre alt wird, auf 1 %. Der Stornoabzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Stornoabzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Stornoabzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
Stornoabzug. (5) Von dem nach Abs. 4 ermittelten Wert nehmen wir einen Stornoabzug in Höhe von 100 € für erhöhte Verwaltungs- aufwendungen vor. Den sich ergebenden Wert bezeichnen wir als Rückkaufswert nach Stornoabzug. Die Darlegungs- und Beweislast für die generelle Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs tragen wir. Wir halten den Abzug aus dem vorgenannten Grund für angemessen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenommene Stornoab- zug wesentlich niedriger sein muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Bei Kündigung eines Vertrags nach Tarif PRA wird kein Stor- noabzug erhoben.
Stornoabzug. 6. Bei Beitragsfreistellung erfolgt von dem Deckungskapital zum Umwandlungszeitpunkt ein Abzug (Stornoabzug) in Höhe von 50 %. Der restliche Betrag des jeweiligen De- ckungskapitals, vermindert um rückständige Beiträge, steht für die Bildung von beitragsfreien Leistungen zur Verfü- gung. Haben Sie eine teilweise Befreiung von der Beitrags- zahlungspflicht beantragt, so wird ein entsprechend ver- minderter Abzug angesetzt. Als Deckungskapital verwenden wir mindestens den Betrag des Deckungskapitals, der sich bei gleichmäßiger Vertei- lung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchst- zillmersätze (vgl. § 11 Absatz 4 Satz 3) angesetzten einma- ligen Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kol- lektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Die Angemes- senheit des Abzugs müssen wir im Zweifel nachweisen. In einer Tabelle im Versicherungsschein haben wir Ihnen die garantierten Werte für den Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung dargestellt. Wird die Versicherung ge- ändert, erhalten Sie neue Vertragsunterlagen. Wenn Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Fal- le – entsprechend herabgesetzt. Weitere Erläuterungen zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen.
Stornoabzug. (4) Von dem nach Abs. 3 ermittelten Wert erfolgt ein Storno- abzug. Nähere Informationen zur Höhe des Abzugs können Sie den vorvertraglichen Informationen (der Garantiewertta- belle im Dokument „Vorschlag“) oder Ihrem Versicherungs- schein (Tabelle der Garantiewerte) entnehmen. Den sich ergebenden Wert bezeichnen wir als Rückkaufs- wert nach Stornoabzug. Die Darlegungs- und Beweislast für die generelle Angemes- senheit der Höhe des Stornoabzugs tragen wir. Wir halten den Abzug aus den vorgenannten Gründen für angemessen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenommene Abzug in Ihrem Fall wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
Stornoabzug. Bei Beitragsfreistellung nehmen wir einen Stornoabzug vor. Insoweit gilt Ziffer 1. e) entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass der Stornoabzug dem freien Fondsvermögen entnommen wird.
Stornoabzug. (4) Von dem nach Abs. 3 ermittelten Wert erfolgt ein Stornoab- zug in Höhe von 100 € für erhöhte Verwaltungsaufwendun- gen. Zusätzlich erfolgt (außer bei Tarif A9Z) ein Stornoabzug in Höhe von 20 % der Differenz zwischen dem Rückkaufswert nach Abs. 3 und der Todesfallleistung, sofern der Rückkaufs- wert die Todesfallleistung übersteigt. Dieser Stornoabzug er- folgt, um zu verhindern, dass sich Kündigungen zulasten der Versichertengemeinschaft auswirken (Antiselektion). Die Darlegungs- und Beweislast für die generelle Angemes- senheit der Höhe des Stornoabzugs tragen wir. Wir halten den Abzug aus den vorgenannten Gründen für angemes- sen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenom- mene Stornoabzug in Ihrem Fall wesentlich niedriger sein muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Wenn die versicherte Person das 62. Lebensjahr erreicht hat, wird innerhalb der letzten fünf Jahre der Aufschubzeit nur der Stornoabzug für den die Todesfallleistung übersteigen- den Teil des Rückkaufswertes vorgenommen.
Stornoabzug. Bei Kündigung ziehen wir vom ermittelten Rückkaufswert einen Stornoabzug ab. Der Stornoabzug be- trägt 98 EUR. Bei einer Kündigung zum Rentenbeginn verzichten wir auf den Stornoabzug. Den Stor- noabzug vereinbaren wir mit Ihnen aus den nachfolgend aufgeführten Gründen. Wir halten den Stornoabzug für angemessen, da eine Kündigung für uns und für den Versichertenbe- stand mit Nachteilen verbunden ist. Diese sollen verursachungsgerecht und nicht nur vom verblei- benden Versichertenbestand getragen werden. Die Nachteile ergeben sich daraus, dass bei einer vor- zeitigen Kündigung erhöhte Verwaltungskosten entstehen, welche wir in der Prämienkalkulation nicht berücksichtigt haben. Diese werden mit dem Stornoabzug ausgeglichen. Die Beweislast für die Angemessenheit des Stornoabzugs tragen wir. Haben wir im Streitfall den Nachweis erbracht und können Sie uns sodann nachweisen, dass die von uns zugrunde gelegten pau- schalen Annahmen in Ihrem Einzelfall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder nur teilweise zutreffen bzw. der Abzug in Ihrem Fall der Höhe nach niedriger zu beziffern ist, erheben wir keinen oder nur einen entsprechend reduzierten Abzug.