Stornoabzug. Von dem nach Abs. 4 ermittelten Wert nehmen wir einen Stornoabzug in Höhe von 100 € vor. Den sich ergebenden Wert bezeichnen wir als Rückkaufswert nach Stornoabzug. Wir halten den Abzug für angemessen. Die Darlegungs- und Beweislast für die generelle Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs tragen wir. Wenn Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenommene Stornoabzug in Ihrem Fall we- sentlich niedriger sein muss, wird er entsprechend herabge- setzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
Stornoabzug. Der Stornoabzug beträgt zum Versicherungsbeginn 3 % vom Rückkaufswert. Die Höhe des Prozentsatzes vermindert sich mit jedem zurückgelegten Versicherungsmonat gleichmäßig (linear fallend) bis zum rechnungsmäßigen Alter von 95 Jahren auf 0 %. Der Stornoabzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Im Anhang erläutern wir Ihnen die Gründe für den Stornoabzug. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Stornoabzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Stornoabzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
Stornoabzug. Bei Beitragsfreistellung erfolgt von dem Deckungskapital zum Umwandlungszeitpunkt ein Abzug (Stornoabzug) in Höhe von 50 %. Der restliche Betrag des jeweiligen De- ckungskapitals, vermindert um rückständige Beiträge, steht für die Bildung von beitragsfreien Leistungen zur Verfü- gung. Haben Sie eine teilweise Befreiung von der Beitrags- zahlungspflicht beantragt, so wird ein entsprechend ver- minderter Abzug angesetzt. Als Deckungskapital verwenden wir mindestens den Betrag des Deckungskapitals, der sich bei gleichmäßiger Vertei- lung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchst- zillmersätze (vgl. § 11 Absatz 4 Satz 3) angesetzten einma- ligen Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kol- lektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Die Angemes- senheit des Abzugs müssen wir im Zweifel nachweisen. In einer Tabelle im Versicherungsschein haben wir Ihnen die garantierten Werte für den Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung dargestellt. Wird die Versicherung ge- ändert, erhalten Sie neue Vertragsunterlagen. Wenn Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Fal- le – entsprechend herabgesetzt. Weitere Erläuterungen zum Abzug finden Sie im Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen.
Stornoabzug. Von dem Teil des Rückkaufswerts, den wir nach § 169 Abs. 3 VVG ermittelt haben (siehe oben d) aa)), nehmen wir vor Auszahlung des Rückkaufswertes einen Stornoabzug nach Maßgabe dieser Ziffer 1 e) vor. Die Erhebung ei- nes Stornoabzuges vereinbaren wir auf der Grundlage dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit allen un- seren Versicherungsnehmern.
Stornoabzug. Von dem nach Abs. 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Stornoabzug in Höhe von 50 € vor. Die Darlegungs- und Beweislast für die generelle Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs tragen wir. Wir halten den Abzug für ange- messen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der von uns vor- genommene Stornoabzug in Ihrem Fall wesentlich niedriger sein muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
Stornoabzug. Von dem nach Abs. 3 ermittelten Wert nehmen wir einen Stornoabzug in Höhe von 100 € für erhöhte Verwaltungs aufwendungen vor. Den sich ergebenden Wert bezeichnen wir als Rückkaufswert nach Stornoabzug. Die Darlegungs und Beweislast für die generelle Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs tragen wir. Wir halten den Abzug aus dem vorgenannten Grund für angemessen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenommene Stornoab zug wesentlich niedriger sein muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Wenn Sie den Vertrag zum Ende der flexiblen Rentenphase kündigen, ent fällt der Stornoabzug.
Stornoabzug. Bei Kündigung ziehen wir vom ermittelten Rückkaufswert einen Stornoabzug ab. Der Stornoabzug be- trägt 98 EUR. Bei einer Kündigung zum Rentenbeginn verzichten wir auf den Stornoabzug. Den Stor- noabzug vereinbaren wir mit Ihnen aus den nachfolgend aufgeführten Gründen. Wir halten den Stornoabzug für angemessen, da eine Kündigung für uns und für den Versichertenbe- stand mit Nachteilen verbunden ist. Diese sollen verursachungsgerecht und nicht nur vom verblei- benden Versichertenbestand getragen werden. Die Nachteile ergeben sich daraus, dass bei einer vor- zeitigen Kündigung erhöhte Verwaltungskosten entstehen, welche wir in der Prämienkalkulation nicht berücksichtigt haben. Diese werden mit dem Stornoabzug ausgeglichen. Die Beweislast für die Angemessenheit des Stornoabzugs tragen wir. Haben wir im Streitfall den Nachweis erbracht und können Sie uns sodann nachweisen, dass die von uns zugrunde gelegten pau- schalen Annahmen in Ihrem Einzelfall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder nur teilweise zutreffen bzw. der Abzug in Ihrem Fall der Höhe nach niedriger zu beziffern ist, erheben wir keinen oder nur einen entsprechend reduzierten Abzug.
Stornoabzug. Der Rückkaufswert vermindert sich vor seiner Auszahlung nach Maßgabe der folgenden Absätze um einen Stornoabzug. Die Erhebung des Stornoabzugs vereinbaren wir auf der Grundlage dieser Versicherungsbedingung mit allen unseren Versicherungsnehmern. Den Stornoabzug vereinbaren wir aus folgenden Gründen: Ihre Rentenversicherung ist nach dem Prinzip der Risikogemeinschaft kalkuliert. Werden Verträge vorzeitig gekündigt, müssen wir die Interessen der Kündigenden mit den Interessen der anderen Versicherungsnehmer, die ihre Verträge bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten Ende durchführen, kalkulatorisch zum Ausgleich bringen. Dieser Ausgleich erfolgt über den Stornoabzug. , der zum Teil dazu dient, das Risikokapital des Bestandes der nicht kündigenden Versicherungsnehmern zu verstärken. Mit dem verbleibenden Teil des Stornoabzugs gleichen wir die uns durch die Kündigung entstehenden zusätzlichen Aufwendungen für die Durchführung der Kündigung aus. Dies bedeutet im Einzelnen:
Stornoabzug. Vom Rückkaufswert nehmen wir vor Auszahlung des Rückkaufswertes einen Stornoabzug nach Maßgabe die- ser Ziffer 1 e) vor. Die Erhebung eines Stornoabzuges vereinbaren wir auf der Grundlage dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit allen unseren Versicherungsnehmern.
Stornoabzug. Bei Beitragsfreistellung nehmen wir einen Stornoabzug vor. Insoweit gilt Ziffer 1. e) entsprechend.