Strafen. Bei einer Zeitstrafe gegen einen Spieler darf dieser sofort durch einen anderen Spieler seiner Mann- schaft ergänzt werden. Zeitstrafen gegen die Bank werden mit einem Penalty geahndet.
Strafen. Die Zeitstrafenregelung erfolgt analog des IHF-Regelwerks.
Strafen. 1 Für tim-Fahrzeuge bestehen keine Parkausnahmeregelungen. Für zu entrichtende Parkgebühren bzw. Kurzparkzeiten hat der Kunde überall selbstständig Sorge zu tragen. Parkstrafen werden dem Kunden per E-Mail weitergeleitet und sind selbstständig vom Kunden zu begleichen. tim übernimmt hier keine Haftung und leistet keine Strafzahlungen vor. Für die Bearbeitung wird eine Bearbei- tungsgebühr gemäß der Gebührenpreisliste eingehoben.
Strafen. 1. Im Falle einer verspäteten Erklärung wird Ecobatterien dem Vertragspartner eine schriftliche Mahnung schicken damit dieser seine Erklärung spätestens einen Monat nach Ablauf der normalen Frist einreicht. §2. Wenn der Vertragspartner seine Erklärung nicht einen Monat nach dem Ablauf der normalen Frist eingereicht hat, ohne einen objektiven Grund anzugeben, wird Ecobatterien einen Unternehmensprüfer damit beauftragen, die Erklärung des Vertragspartners zu erstellen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Unternehmensprüfer bestens zu unterstützen und ihm Zugang zu seinen Räumlichkeiten und allen betroffenen Buchhaltungsunterlagen zu gewähren. Die Kosten für das Einschreiten des Unternehmensprüfers gehen zu Lasten des Vertragspartners. §3. Falls Ecobatterien Unregelmäßigkeiten in den Daten feststellt, die ihr mitgeteilt wurden, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet einerseits den Teil der nicht bezahlten Recyclingbeiträge §4. Falls der Vertragspartner nicht binnen der vorgesehenen Frist zahlt, ist er automatisch und ohne Inverzugsetzung oder sonstige Formalitäten dazu gezwungen, die gesetzlichen Verzugszinsen bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Summe zu begleichen. §5. Wenn der Vertragspartner oder, im Automobilsektor, ein Mitglied seines luxemburgischen Netzwerks, Sammelunternehmen benutzt, die nicht von Ecobatterien beauftragt sind, wird diese den Vertragspartner per Einschreiben über sein Verfehlen betreffend dieses Vertrages unterrichtet und es wird ihm den Pauschalbetrag von 100 € pro Tonne Batterien oder Akkumulatoren, die durch die nicht beauftragten Sammelunternehmen eingesammelt wurden, in Rechnung gestellen. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet die Situation in kürzester Zeit in Ordnung zu bringen da er ansonsten durch Ausschluss und Übermittlung seiner Akte an die zuständigen Behörden weitergeleitet wird.
Strafen. Schadenersatzansprüche, welche Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. "punitive" oder "exemplary damages") zur Folge haben, sofern ein gesetzliches Versicherungsverbot besteht.
Strafen. 10.1 Für Sanktionen gegen Einzelpersonen sowie die Konsequenzen für Mannschaf-ten sind die Regelungen der Anti-Doping-Ordnung sowie der Rechts- und Schiedsord- nung des DSV e.V. maßgebend.
10.2 Folgende Strafen können bei einem Dopingverstoß ausgesprochen werden:
a) Verweis sowie öffentliche Verwarnung im Sinne des NADA-Code
b) Disqualifizierung und Annullierung von Ergebnissen
c) Startverbot für einen oder mehrere Wettkämpfe oder einen bestimmten Zeit- raum
d) Mannschaftsausschluss
e) Sperre auf Zeit oder auf unbeschränkte Dauer
f) Ausschluss aus dem Leistungskader
g) Enthebung auf Zeit aus dem Amt oder der Funktion. Erscheint das nicht aus- reichend, ist Abwahl durch die Verbandsversammlung möglich.
Strafen. Die Kosten für Strafen wegen Verkehrsübertretungen sind von den jeweiligen BenutzerInnen zu tragen.
Strafen. Ein Verstoß gegen die Regeln oder die Missachtung der Anweisungen von Offiziellen der Liga kann zu Strafen für die gesamte Mannschaft oder einen bestimmten Spieler führen.
Strafen. 11.1 Bei Verstößen, die mit Strafgeld geahndet werden, ist der Betrag spätestens 3 Wochen, nach der Entscheidung des LJSA, auf das Konto des BVV einzuzahlen. Dies gilt auch, wenn gegen den Bescheid Protest eingelegt wird.
11.2 Strafgelder werden, bei nicht fristgemäßer Zahlung, unter Verdopplung des Betrages mit erneuter 3 Wochen Fristsetzung angemahnt. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der Verein bis zur Begleichung seiner Geldstrafe für alle weiteren Wettbewerbe im Nach- wuchs gesperrt.
11.3 Die Pflicht der Rechtsmittelbelehrung ist nach LSO 13.5.1 bis 13.5.3 durch den LJSA zu realisieren.
Strafen. Wer vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieses Reglementes verstösst, wird mit einer Busse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft.31