Streitigkeiten. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Natur oder die Folgewirkungen von Verletzungen oder über den Grad der Invalidität können die Parteien mittels Privaturkunde das Mandat an ein dreiköpfiges Ärztekollegium übertra- gen, das im Rahmen der Grenzen und Bedingungen der Police dementsprechend zu entscheiden hat. Die Parteien benennen jeweils einen Arzt und der dritte Arzt wird im gegenseitigen Einvernehmen oder bei Uneinigkeit vom Vorsitzenden der Ärztekammer mit Sitz an dem Ort, an dem die Ärztekommission zusammentritt, ernannt. Die Ärztekommission tagt, auf Antrag von einer der beiden Parteien, im Sitz der Gesellschaft oder in der dem Wohn- ort des Versicherten am nächsten gelegenen Gemeinde, in der ein Institut für Rechtsmedizin seinen Sitz hat. Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten und vergütet den von ihr ernannten Arzt, wobei die Auslagen und Kosten des dritten Arztes jeweils zur Hälfte von den Parteien übernommen werden. Der Ärzteausschuss ist befugt, sollte er dies für zweckmäßig halten, die endgültige Fest- stellung der bleibenden Invalidität auf einen späteren Zeitpunkt, jedoch innerhalb eines Jahres festzulegen. Die Ärztekommission fällt ihre Entscheidungen mit Stimmen- mehrheit und ist dabei von allen gesetzlichen Formalitä- ten befreit. Die Entscheidungen sind für die Parteien auch dann verbindlich, wenn einer der Ärzte sich weigert das entsprechende Protokoll zu unterzeichnen; diese Weige- rung ist von den Schiedsrichtern im Abschlussprotokoll zu bescheinigen.
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Samples: KFZ Haftpflichtversicherung, Versicherungsvertrag Personenkraftwagen, KFZ Haftpflichtversicherung
Streitigkeiten. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Natur oder die Folgewirkungen von Verletzungen oder die Ursache der Krankheit oder über den Grad der Invalidität können die Parteien mittels Privaturkunde das Mandat an ein dreiköpfiges drei- köpfiges Ärztekollegium übertra- genübertragen, das im Rahmen der Grenzen und Bedingungen der Police dementsprechend zu entscheiden hat. Die Parteien benennen jeweils einen Arzt und der dritte Arzt wird im gegenseitigen Einvernehmen Einver- nehmen oder bei Uneinigkeit vom Vorsitzenden der Ärztekammer Ärz- tekammer mit Sitz an dem Ort, an dem die Ärztekommission Ärztekom- mission zusammentritt, ernannt. Die Ärztekommission tagt, auf Antrag von einer der beiden Parteien, im Sitz der Gesellschaft oder in der dem Wohn- ort Wohnort des Versicherten Versicher- ten am nächsten gelegenen Gemeinde, in der ein Institut für Rechtsmedizin seinen Sitz hat. Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten und vergütet den von ihr ernannten Arzt, wobei die Auslagen und Kosten des dritten Arztes jeweils zur Hälfte von den Parteien übernommen werden. Der Ärzteausschuss ist befugt, sollte er dies für zweckmäßig zweck- mäßig halten, die endgültige Fest- stellung Feststellung der bleibenden Invalidität auf einen späteren Zeitpunkt, jedoch innerhalb eines Jahres festzulegen. Die Ärztekommission fällt ihre Entscheidungen mit Stimmen- mehrheit Stimmenmehrheit und ist dabei von allen gesetzlichen Formalitä- ten Formalitäten befreit. Die Entscheidungen Entscheidun- gen sind für die Parteien auch dann verbindlich, wenn einer der Ärzte sich weigert das entsprechende Protokoll zu unterzeichnen; diese Weige- rung Weigerung ist von den Schiedsrichtern Schieds- richtern im Abschlussprotokoll zu bescheinigen.. Versicherungsbedingungen - S. 36 von 38
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Streitigkeiten. Versicherungsbedingungen - S. 27 von 30 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Natur oder die Folgewirkungen von Verletzungen oder die Ursache der Krankheit oder über den Grad der Invalidität können die Parteien mittels Privaturkunde das Mandat an ein dreiköpfiges drei- köpfiges Ärztekollegium übertra- genübertragen, das im Rahmen der Grenzen und Bedingungen der Police dementsprechend zu entscheiden hat. Die Parteien benennen jeweils einen Arzt und der dritte Arzt wird im gegenseitigen Einvernehmen Einver- nehmen oder bei Uneinigkeit vom Vorsitzenden der Ärztekammer Ärz- tekammer mit Sitz an dem Ort, an dem die Ärztekommission Ärztekom- mission zusammentritt, ernannt. Die Ärztekommission tagt, auf Antrag von einer der beiden Parteien, im ,im Sitz der Gesellschaft oder in der dem Wohn- ort Wohnort des Versicherten am nächsten gelegenen Gemeinde, in der ein Institut für Rechtsmedizin seinen Sitz hat. Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten und vergütet den von ihr ernannten Arzt, wobei die Auslagen und Kosten des dritten Arztes jeweils zur Hälfte von den Parteien übernommen werden. Der Ärzteausschuss ist befugt, sollte er dies für zweckmäßig halten, die endgültige Fest- stellung Feststellung der bleibenden Invalidität Invali- dität auf einen späteren Zeitpunkt, jedoch innerhalb eines Jahres festzulegen. Die Ärztekommission fällt ihre Entscheidungen Ent- scheidungen mit Stimmen- mehrheit Stimmenmehrheit und ist dabei von allen al- len gesetzlichen Formalitä- ten Formalitäten befreit. Die Entscheidungen sind für die Parteien auch dann verbindlich, wenn einer der Ärzte sich weigert das entsprechende Protokoll zu unterzeichnenun- terzeichnen; diese Weige- rung Weigerung ist von den Schiedsrichtern im Abschlussprotokoll zu bescheinigen.
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Samples: Versicherungsvertrag Motorräder Und Kleinkrafträder
Streitigkeiten. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Natur oder die Folgewirkungen von Verletzungen oder die Ursache der Krankheit oder über den Grad der Invalidität können die Parteien mittels Privaturkunde das Mandat an ein dreiköpfiges drei- köpfiges Ärztekollegium übertra- genübertragen, das im Rahmen der Grenzen und Bedingungen der Police dementsprechend zu entscheiden hat. Die Parteien benennen jeweils einen Arzt und der dritte Arzt wird im gegenseitigen Einvernehmen Einver- nehmen oder bei Uneinigkeit vom Vorsitzenden der Ärztekammer Ärz- tekammer mit Sitz an dem Ort, an dem die Ärztekommission Ärztekom- mission zusammentritt, ernannt. Die Ärztekommission tagt, auf Antrag von einer der beiden Parteien, im Sitz der Gesellschaft oder in der dem Wohn- ort Wohnort des Versicherten Versicher- ten am nächsten gelegenen Gemeinde, in der ein Institut für Rechtsmedizin seinen Sitz hat. Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten und vergütet den von ihr ernannten Arzt, wobei die Auslagen und Kosten des dritten Arztes jeweils zur Hälfte von den Parteien übernommen werden. Der Ärzteausschuss ist befugt, sollte er dies für zweckmäßig zweck- mäßig halten, die endgültige Fest- stellung Feststellung der bleibenden Invalidität auf einen späteren Zeitpunkt, jedoch innerhalb eines Jahres festzulegen. Die Ärztekommission fällt ihre Entscheidungen mit Stimmen- mehrheit Stimmenmehrheit und ist dabei von allen gesetzlichen Formalitä- ten Formalitäten befreit. Die Entscheidungen Entscheidun- gen sind für die Parteien auch dann verbindlich, wenn einer der Ärzte sich weigert das entsprechende Protokoll zu unterzeichnen; diese Weige- rung Weigerung ist von den Schiedsrichtern Schieds- richtern im Abschlussprotokoll zu bescheinigen.
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