Common use of Strompreis und Preisanpassung Clause in Contracts

Strompreis und Preisanpassung. Der Nettopreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH für die Stromerzeugung und –beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG sowie die an die Kommune zu entrichtende Konzessionsabgabe. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der aufgeführten Preisbestandteile und ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH zu kündigen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenbüro, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

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Samples: www.evgreiz.de, www.evgreiz.de, www.evgreiz.de

Strompreis und Preisanpassung. 3.1 Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis Verbrauchspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH SWK für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die ErhaltungErhal- tung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Wärme- Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten), die Offshore-Haftungsumlage Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energiewirtschaftsge- setz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Ver- ordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabeentrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber Ge- setzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten auferleg- ten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz GmbH SWK ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegenstehtentge- gensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis Vertragsver- hältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird werden die Energieversorgung Greiz GmbH SWK den vom Kunden zu zahlenden Strompreis Strom- preis der Entwicklung Entwicklung, der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile Preis- bestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist Kostensteige- rungen sind die Energieversorgung Greiz GmbH SWK hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend entspre- chend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen Preisbe- standteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die SWK, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die SWK werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH wird SWK werden dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der SWK xxx.xxx-xx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der SWK ausgelegt. 3.6 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH SWK zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der SWK in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung Kün- digung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksamwirk- sam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKundenser- vice-Center, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx. 00, 00000 XxxxxXxxxxxxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxx.xxx-xx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 4.

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Samples: Auftrag Für Die Lieferung Des Sonderproduktes Einschließlich Messung Innerhalb Des Vertriebsgebietes Der SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs Ag, Auftrag Für Die Lieferung Des Sonderproduktes SWK Solo/Familia Garant Fremdnetz

Strompreis und Preisanpassung. Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis Grund- preis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH des Gemeindewerk Hördt für die Stromerzeugung und –beschaffung Beschaffung sowie die VertriebskostenVer- triebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessstellenbetrieb sowie für die Ab- rechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Kraft- Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 StromNEV, Verordnung über die Umlage Ent- gelte für abschaltbare Lastenden Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Strom- NEV), die Offshore-Haftungsumlage Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energiewirt- schaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabeentrichtenden Konzessionsabgaben. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen Er- höhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber Gesetz- geber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung Belie- ferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen zusätz- lichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen Be- lastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz GmbH können das Gemeindewerk Hördt ihre hieraus entstehenden ent- stehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten diejenigenMehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis Ver- tragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben Abga- ben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnenge- gen zurechnen. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH Strom- preis werden das Gemeindewerk Hördt den vom Kunden zu zahlenden zahlen- den Strompreis der Entwicklung der aufgeführten unter 3. Abs. 1 aufge-führten Preisbestandteile und nach 3. Abs. 3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz GmbH das Gemeindewerk Hördt hiernach berechtigtbe- rechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen Kosten- senkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen ge-genzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten das Gemeinde- werk Hördt, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkun- gen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3. Abs. 1 und ggf. 3. Abs.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Das Gemeindewerk Hördt wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kos- tenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Um- fang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH Das Gemeindewerk Hördt wird dem den Kunden die Änderungen spätestens spätes- tens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilenmit- teilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzu- weisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse des Gemeindewerk Hördt xxx.xxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx einsehbarund werden im Ener- giecenter des Gemeindewerk Hördt ausgelegt. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksam- werden der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH dem Gemeindewerk Hördt zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von dem Ge- meindewerk Hördt in der Preisänderungsmitteilung gesondert hin- gewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Informationen über die jeweils aktuellen Preise Preise, Tarife und Ange- bote sind im KundenbüroEnergiecenter, Xxxxxxxxxxxxxx 00Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxx, Xxxxxxxx erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx www.gemeindewerke- xxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen Wartungsdiens- ten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

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Samples: www.gemeindewerke-ruelzheim.de

Strompreis und Preisanpassung. Der Nettopreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH für die Stromerzeugung und –beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessung und Messstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG sowie die an die Kommune zu entrichtende Konzessionsabgabe. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der aufgeführten Preisbestandteile und ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH zu kündigen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenbüro, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

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Samples: www.evgreiz.de